Appeal against denial of legal aid in conciliation proceedings dismissed

RU110020Obergericht07.11.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A._____ appealed to the Zurich High Court against the president’s refusal of legal aid for conciliation proceedings. The court held that the appeal did not engage with the decisive reasoning and that the submitted documents were inadmissible new evidence. The appellant failed to show that the earlier 2008 decision had not become final. The appeal was therefore dismissed as manifestly unfounded. The proceeding was declared free of charge because no bad faith or vexatious conduct was established.

Omnilex-Regeste

Art. 320, 321, 324, 326 ZPO; legal aid in appeal proceedings and scope of review: on complaint, only specifically challenged errors of law or manifestly incorrect findings of fact are examined; the objection principle applies, so unchallenged reasoning remains binding, and new allegations and evidence are inadmissible. If the appellant fails to address the decisive grounds of the lower decision, the complaint is manifestly unfounded and must be dismissed without further observations. Art. 119 Abs. 6 ZPO: proceedings concerning legal aid are as a rule free of charge; costs may be imposed only in case of bad faith or vexatious conduct, which must be established subjectively.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU110020-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Urteil vom 7. November 2011

in Sachen

A._____ Gesuchsteller und Beschwerdeführer

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kanton Zürichs vom 6. Juli 2011 (VO110058)

Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil vom 6. Juli 2011 wies der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich das vom Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsteller) am 26. Mai 2011 beim Friedensrichteramt B._____ für das dortige Schlichtungsver- fahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab (Urk. 13). 1.2. Hiegegen erhob der Gesuchsteller mit rechtzeitiger Eingabe vom 18. Juli 2011 (Poststempel indes schon vom 15. Juli 2011) Beschwerde an die Kammer mit dem Antrag, "man möge die UP im Schlichtungsverfahren vor Friedensrichter bewilligen" (Urk. 12). 2. Prozessuales Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Materielles 3.1. Die Vorinstanz hielt fest, den vom Gesuchsteller nachgereichten Unterlagen lasse sich kein Hinweis dafür entnehmen, dass der Gesuchsteller den Beschluss der 6. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Oktober 2008 angefochten habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 13 S. 5).

Der Gesuchsteller hält dem entgegen, der nämliche Beschluss vom 16. Oktober 2008 sei "selbstverständlich" angefochten worden. Dies gehe aus Seite 2 der Klageantwort vom 26. November 2009 hervor. Somit sei der Fall noch hängig und nicht endgültig abgeurteilt (Urk. 12 S. 1 Ziff. 2. c) und S. 2 "Beilagen" "Zu 2.c)"). Abgesehen davon, dass eine Klageantwort des Gesuchstellers aus einem Verfah- ren Nr. EB090680 vor Bezirksgericht Bülach (Urk. 14/3) im vorliegenden Be- schwerdeverfahren als neues Beweismittel ohnehin ausgeschlossen und daher nicht zu berücksichtigen ist, vermöchte der Gesuchsteller damit nicht ansatzweise glaubhaft zu machen, dass die Vorinstanz den entsprechenden Sachverhalt of- fensichtlich unrichtig festgestellt hat. Der Gesuchsteller wäre – wenn schon – gehalten gewesen, Belege aus dem referierten Kassationsgerichtsverfahren sel- ber einzureichen (und nicht Belege aus einem anderen Verfahren, in denen er auf dieses Kassationsgerichtsverfahren, das offenbar mit Zirkulationsbeschluss vom 7. April 2009 erledigt wurde (Urk. 14/3 S.2), bloss verweist); dies allerdings schon bei der Vorinstanz, da auch solche Belege im vorliegenden Beschwerdeverfahren als neue Beweismittel nicht mehr zu berücksichtigen gewesen wären. 3.2. Im Übrigen setzt sich der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift mit den zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, so dass vollumfäng- lich auf diese verwiesen werden kann (vgl. Urk. 13 S. 4 ff.). 3.3. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann bei diesem Ausgang verzichtet werden (Art. 324 ZPO). 4. Kostenfolgen Das Verfahren ist kostenlos, ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Davon kann beim bald 82-jährigen Gesuchsteller, der die Zürcher Justiz seit Jahren mit grossmehrheitlich erfolglosen Begehren beschäftigt – nicht grund- los schuldet er dem Kanton Zürich Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 293'406.95 (vgl. Urk. 2/8 S. 2) – mangels Vorliegen des subjektiven Elements jedoch wohl nicht ausgegangen werden.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, die Vorinstanz und das Frie- densrichteramt B._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'725.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger

versandt am: se

Schlagwörter

legal aidappeal reviewnew evidenceconciliation proceedingsfinalitycosts-free proceeding

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal showed an incorrect factual finding that the 2008 Bezirksgericht decision had become final.

Extrahierter Entscheid

The appellant did not credibly demonstrate that the lower court had erred; new evidence was inadmissible and the appeal did not meet the challenge requirement.

Extrahierte Begründung

The court applied the objection-based appeal regime: only challenged points are reviewed, and new allegations or evidence are excluded. The submitted documents did not prove that the earlier decision had been appealed.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid for the conciliation proceedings should be granted.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was not granted; the appeal was manifestly unfounded.

Extrahierte Begründung

Because the appellant failed to attack the decisive reasoning of the lower court and the factual premise of finality remained unshaken, there was no basis to overturn the denial of legal aid.

Kernrechtsfrage

Whether court fees should be charged for this appeal proceeding.

Extrahierter Entscheid

The proceeding was free of charge; no costs were imposed because bad faith or vexatious conduct was not established.

Extrahierte Begründung

Proceedings concerning legal aid are generally free unless brought in bad faith or vexatiously. The court did not find the subjective element required to depart from that rule.

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