New objections in appeal barred under Art. 326 ZPO

RU110029Obergericht26.09.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the defendant’s appeal against a Uster justice-of-the-peace judgment ordering him to pay CHF 540.70 plus interest and CHF 80 in collection and service costs, and lifting the objection in enforcement. The defendant argued on appeal that he had acted only as an employee of C._____ and that the work had been performed defectively. The court held these objections inadmissible because they were raised for the first time on appeal, contrary to Art. 326 ZPO. The first-instance judgment therefore remained unchanged. The appeal fee of CHF 250 was charged to the defendant, and no party compensation was awarded to the plaintiff.

Omnilex-Regeste

Art. 326 Abs. 1 ZPO; neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren; der Beschwerdeführer ist mit erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Einwänden ausgeschlossen, wenn er bereits vor der Vorinstanz Gelegenheit hatte, sich zu äussern. Bleibt die Beschwerde ohne zulässige oder erhebliche Rügen, ist der erstinstanzliche Entscheid unverändert zu belassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen dem Ausgang des Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO); bei fehlenden relevanten Umtrieben ist keine Parteientschädigung zugesprochen.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU110029-O/U01.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumann. Urteil vom 26. September 2011

in Sachen

A._____ Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Uster vom 15. Juni 2011 (GV.2011.00064 / SB.2011.00075)

Erwägungen: 1. a) Am 6. Mai 2011 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt Uster ein Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO ein (Urk. 1). Der Kläger forderte vom Beklagten aus Auftrag ein Entgelt für von ihm erbrachte Leistungen. Mit der Vor- ladung zur Schlichtungsverhandlung wurde dem Beklagten das Schlichtungsge- such des Klägers zugestellt und ihm mitgeteilt, dass im Falle seines Nichterschei- nens an der Schlichtungsverhandlung bei Antrag diesbezüglich ein Entscheid ge- fällt werde (Urk. 4; Urk. 7; Urk. 7a-c). Der Beklagte blieb der Schlichtungsverhand- lung vom 14. Juni 2011 unentschuldigt fern (Urk. 8). An der Schlichtungsverhand- lung vom 14. Juni 2011 stellte der Kläger folgendes Rechtsbegehren (Urk. 8): "Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger zu bezahlen: CHF 540.70 nebst 5% Zins seit 21.12.2010, CHF 80.00 Betreibungskosten.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Z._____ sei zu beseitigen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklag- ten." b) Der Kläger verlangte an der Schlichtungsverhandlung einen Entscheid in der Sache (Urk. 8). Daraufhin entschied das Friedensrichteramt Uster mit Urteil vom 15. Juni 2011 wie folgt (Urk. 17 S. 2): "1. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 540.70 nebst 5% Zins seit 21.12.2010 und CHF 80.00 Betrei- bungs- und Zustellkosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Z._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm.2011) aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. 4. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung].

  1. [Rechtsmittel]." 2. Dagegen erhob der Beklagte fristgerecht Beschwerde (Urk. 14; Urk. 15; Urk. 15a; Urk. 16). Darin erhob er den Einwand, dass er lediglich als Ange- stellter der Firma C._____ [und nicht er persönlich] dem Kläger den Auftrag erteilt habe. Zudem sei der Auftrag vom Kläger nicht korrekt ausgeführt worden, wes- halb die Rechung nicht beglichen worden sei (Urk. 16). 3. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Der Beklagte bringt seine Einwände gegen die vom Kläger geltend gemachte Forderung erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Der Zahlungsbefehl der in Betreibung gesetzten Forderung richtete sich bereits gegen den Beklagten persönlich und dieser wurde ordnungsgemäss zur Schlichtungsverhandlung vor- geladen. Aus der Vorladung und dem Schlichtungsgesuch konnte der Beklagte entnehmen, um welche Forderung es sich handelte und er wurde darauf hinge- wiesen, dass bei seinem Nichterscheinen an der Sühnverhandlung ein Entscheid in der Sache erfolgen könne (Urk. 4). Der Beklagte hatte demzufolge die Möglich- keit, sich bei der Vorinstanz vernehmen zu lassen bzw. die nunmehr erhobenen Einwände vorzubringen. Dies hat er unterlassen. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen. Der Beklagte ist demnach mit den Einwän- den, dass sich die Forderung nicht gegen ihn persönlich richte und der Auftrag mangelhaft ausgeführt worden sei, verspätet. Der Beklagte ist damit nicht mehr zu hören. Darüber hinaus beanstandet der Beklagte den vorinstanzlichen Entscheid nicht, womit dieser so zu belassen ist. Die Beschwerde des Beklagten ist abzu- weisen.

  2. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 GerGebV auf Fr. 250.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Dem Kläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 16, je gegen Empfangsschein sowie an das Friedensrichteramt Uster und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 620.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. September 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Präsident:

Dr. R. Klopfer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Baumann

versandt am: mc

Schlagwörter

appeal restrictionsnew factsconciliationcollection costsparty compensationprocedural default

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant could raise new objections on appeal against the claim and alleged poor performance of the mandate.

Extrahierter Entscheid

No. The objections were raised for the first time on appeal and were therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

The defendant had been duly summoned and informed that a merits decision could be taken in his absence. Under Art. 326(1) ZPO, new factual allegations and new evidence are excluded in appeal proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance judgment ordering payment, lifting the objection, and allocating first-instance costs should be altered.

Extrahierter Entscheid

No. Since the appeal was inadmissible/unfounded, the first-instance decision remained unchanged.

Extrahierte Begründung

The appellant did not successfully challenge the lower court's ruling, so it had to stand as issued.

Kernrechtsfrage

How to allocate the costs of the appeal and whether party compensation should be awarded.

Extrahierter Entscheid

The appellate court costs were imposed on the defendant; no party compensation was awarded to the plaintiff.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome, and the plaintiff had no relevant expenditure justifying compensation.

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