Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU120050-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic.iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 17. Januar 2013 in Sachen
gegen
C._____, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch X._____,
betreffend Revision
Beschwerde gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde Zürich vom 2. August 2012 (MM120548)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 10. April 2012 reichten die Revisionskläger und Be- schwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Schlichtungsbehörde Zürich ein Kündigungsschutzbegehren ein. Sie beantragten, es sei die Kündigung vom 10. April 2012 per 30. August 2012 für ungültig zu erklären, eventualiter sei das Mietverhältnis bis Ende Januar 2013 zu erstrecken (act. 3/1 S. 2, Verfahren MM120270). Am 9. Mai 2012 wurde in diesem Verfahren die Schlichtungsver- handlung durchgeführt, anlässlich welcher die Parteien folgenden Vergleich schlossen (Protokoll S. 4, act. 3/12 S. 2): „1. Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass die Kündigung des Mietverhält- nisses vom 10. April 2012 per 31. Juli 2012 gültig ist. 2. Die Beklagte erstreckt den Klägern das Mietverhältnis bis und mit 31. Januar 2013. Die Kläger verpflichten sich, das Mietobjekt auf diesen Zeitpunkt hin end- gültig zu verlassen. Eine weitere Erstreckung ist ausgeschlossen. 3. Die Wohnungsübergabe findet am 31. Januar 2013, 14.00 Uhr, statt. 4. [...].“ In der Folge schrieb die Schlichtungsbehörde Zürich das Verfahren mit Be- schluss vom 9. Mai 2012 ab (act. 3/12). Mit Eingabe vom 23. Juli 2012 (Poststem- pel) gelangten die Beschwerdeführer an die Schlichtungsbehörde Zürich und er- suchten sinngemäss um Revision des Beschlusses vom 9. Mai 2012 (act. 1). Mit Beschluss vom 2. August 2012 wies die Schlichtungsbehörde Zürich das Revisi- onsgesuch der Beschwerdeführer ab (act. 4 = act. 8 Dispositivziffer 1). 2. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2012 rechtzeitig Beschwerde (act. 9). Mit Verfügung vom 17. September 2012 setzte die Kammer den Beschwerdeführern Frist zur Leistung eines Vorschusses für das Beschwerdeverfahren an (act. 12). Daraufhin stellte der Beschwerdeführer 1 mit undatiertem Schreiben (Eingang hierorts am 25. September 2012) für beide
Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 14). 3. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Der Revisionsentscheid der Vorinstanz ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 332 ZPO). Darüber hinaus sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt, wes- halb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 59 ZPO). 2.1 Die Beschwerdeführer brachten mit ihrem sinngemässen Revisionsbe- gehren vor Vorinstanz vor, der am 9. Mai 2012 geschlossene Vergleich sei gemäss der "clausula rebus sic stantibus" zu ändern bzw. anzupassen. Seit dem 9. Mai 2012 sei eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten, die zu diesem Zeitpunkt weder voraussehbar gewesen noch von ihnen verschuldet worden sei: Wegen Verzögerungen aufgrund des kalten Winters und zusätzlichen Schwierigkei- ten verschiebe sich der Mietbeginn der neuen Wohnung auf (spätestens) 1. Juni 2013. Diese Sachlage erfordere eine Anpassung des geschlossenen Vergleichs, da es für sie unzumutbar und faktisch unmöglich sei, für eine solch kurze Zeit ein ge- eignetes Ersatzobjekt zu finden (act. 1). 2.2 Die Vorinstanz begründet ihren Abweisungsentscheid vom 2. August 2012 mit dem Umstand, dass keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO vorliegen würden. Es sei bei Bauvorhaben erfahrungsgemäss mit Ver- zögerungen zu rechnen und es bestehe daher stets ein Risiko des verspäteten Erstbezuges, was die Beschwerdeführer beim Abschluss des Vergleichs bei ihrer Entscheidung über die Dauer der zu vereinbarenden Erstreckung hätten beden- ken und einkalkulieren müssen. Ihre nachträgliche Erkenntnis, aufgrund einer Härtesituation nun doch auf eine längere Erstreckung angewiesen zu sein, sei unbehelflich (act. 8 S. 2 f.).
2.3 Die Beschwerdeführer beantragen im Beschwerdeverfahren, der ange- fochtene Beschluss sei „aufzuheben bzw. den neuen Tatsachen entsprechend anzupassen; eventualiter sei zu prüfen, ob der beschlossene Vergleich anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 9. Mai 2012, aufgrund einer unseres Erachtens rechtsmissbräuchlichen Kündigung wegen Eigenbedarfs der Klägerin erfolgte“ (act. 9 S. 2 Ziff. 5). Insbesondere vom Beschwerdeführer 1 als Jurist hätte ein konkreter Rechtsmittelantrag erwartet werden dürfen. Aufgrund der Akten ist al- lerdings davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer eine Vergleichsanpas- sung bzw. eine Mieterstreckung bis 1. Juni 2013 verlangen. 3.1 Das in Art. 328 ff. ZPO geregelte ausserordentliche Rechtsmittel der Revision verfolgt den Zweck, der materiellen Wahrheit zum Durchbruch zu verhel- fen: eine bereits im Zeitpunkt des Erstverfahrens fehlerhafte Urteilsgrundlage soll berichtigt und ein bereits erledigter Prozess soll auf verbesserter Grundlage nochmals durchgeführt werden können (BSK ZPO-H ERZOG, Art. 328 N 2). Der ge- richtliche Vergleich kann wegen zivilrechtlicher Unwirksamkeit angefochten wer- den (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Als Revisionsgrund kommen Willensmängel im Sinne des Art. 21 ff. OR in Frage. Hauptanwendungsfall ist der Grundlagenirrtum. In Bezug auf die Anfechtung von Vergleichen wegen Grundlagenirrtums ist auf die Besonderheit hinzuweisen, dass dieser gemäss langjähriger Rechtsprechung nur zu bejahen ist, wenn beide Parteien von denselben wesentlichen, aber irrigen Sachverhaltsvoraussetzungen ausgegangen sind, und dass im Gegensatz dazu der Irrtum einer Partei im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses über bestrittene oder ungewisse Punkte, deretwegen der Vergleich überhaupt eingegangen wird, nicht zur Anfechtung führen kann. Der Grundlagenirrtum kann sich somit nicht auf die durch den Vergleich zu beseitigende Ungewissheit beziehen. Im Weiteren bil- det einzig die zivilrechtliche Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs Gegen- stand des Revisionsverfahrens (ZK ZPO-SF REIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 328 N 25; IVO SCHWANDER, DIKE-Komm ZPO, Art. 328 N 38 ff.). 3.2 Eine Vertragsanpassung im Sinne der von den Beschwerdeführern ge- nannten clausula rebus sic stantibus kommt ausschliesslich dann in Betracht, wenn durch nachträgliche, nicht voraussehbare Umstände ein offenbares Miss-
verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eingetreten ist. Fehlvorstellun- gen einer Partei bei Vertragsabschluss über die zu jener Zeit bestehende Voraus- setzungen und Umstände können unter dem Aspekt der Vertragsanpassung kei- ne Rolle spielen. Bei derartigen Fehlvorstellungen kommt allenfalls ein Grundla- genirrtum in Betracht (BSK I-W IEGAND, 5. Aufl., Basel 2011, N 95 und 99 zu Art. 18 OR m.w.H.). 4.1 Die Parteien und damit auch die Beschwerdeführer hatten am 9. Mai 2012 anlässlich der Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde Zürich mit ihrer Unterschrift bekräftigt, mit dem Wortlaut und dem Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs einverstanden zu sein (vgl. Protokoll S. 4 im Verfahren MM120270). Mit dem Vergleich wurde die Gültigkeit der Kündigung festgestellt und (wie von den Beschwerdeführern beantragt, vgl. act. 3/1 S. 2) eine Mieterstreckung bis und mit 31. Januar 2013 vereinbart. Eine weitere Erstreckung wurde ausgeschlossen. 4.2 Die Beschwerdeführer machen im Revisions- bzw. Beschwerdeverfah- ren nicht geltend, der vor Schlichtungsbehörde geschlossene gerichtliche Ver- gleich sei infolge Willensmängel zivilrechtlich unwirksam (vgl. act. 1 und act. 9). Vielmehr führen sie aus, sie seien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 9. Mai 2012 in Unkenntnis des tatsächlichen Fortschritts des Bauvorhabens "..." gezwungen gewesen, in den Vergleich einzuwilligen (act. 9). Diese Aussage er- staunt, haben die Beschwerdeführer doch in ihrem Schlichtungsgesuch selber ei- ne Erstreckung bis Ende Januar 2013 beantragt, da sie eine (noch zu erstellende) Neubauwohnung gekauft hätten, welche auf Februar 2013 bezugsbereit sei und sie daher für diese Übergangszeit auf die streitgegenständliche Wohnung ange- wiesen seien (act. 3/1 S. 2). Die Beschwerdeführer machen veränderte Verhält- nisse geltend und beantragen sinngemäss eine Erstreckung bis 1. Juni 2013, da sich der vereinbarte Bezug ihrer neuen Wohnung wegen baulicher Verzögerun- gen (kalter Winter und Konstruktionsmängel) um einige Monate hinausschiebe (act. 1). 4.3 In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhal- ten, dass der geltend gemachte Umstand des verzögerten Bezugstermins keinen (gesetzlichen) Revisionsgrund darstellt. Für die Beschwerdeführer ist es gewiss
unerfreulich, dass sie nicht unmittelbar von der streitgegenständlichen Wohnung in die neue Wohnung ziehen können. Dies kann allerdings nicht der Beschwerde- gegnerin angelastet werden. Die Beschwerdeführer hätten sich im Vorfeld des Schlichtungsverfahrens bei der Bauleitung erkundigen können, um Auskünfte be- züglich allfälliger baulicher Verzögerungen zu erhalten. Es ist anzunehmen, dass sich zumindest der Rückstand wegen des kalten Winters 2011/2012 bereits im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung vom 9. Mai 2012 abgezeichnet hat. Je- denfalls ist bei Bauvorhaben – wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte – erfahrungsgemäss mit Verzögerungen zu rechnen. Dies hätten die Beschwerde- führer bei ihrer Entscheidung über die Dauer der zu vereinbarenden Erstreckung berücksichtigen müssen. Der (allfällige) Auszugstermin der Beschwerdeführer aus der besagten Wohnung war ja gerade Gegenstand des Schlichtungsverfahrens bzw. des gerichtlichen Vergleichs. Die Beschwerdeführer durften nicht nach Treu und Glauben annehmen, ihre Vermieterin übernehme das Risiko einer baulichen Verzögerung, und die zeitgerechte Fertigstellung werde so im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR zur Grundlage der Vereinbarung. Vielmehr ist die Hoffnung auf die Bauvollendung ein Beweggrund, der nach Art. 24 Abs. 2 OR unwesentlich ist. Dass sich die Erwartungen der Beschwerdeführer im Hinblick auf den be- vorstehenden Bezugstermin ihrer neuen Wohnung als zu optimistisch herausstell- ten, hat indes keine zivilrechtliche Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs zur Folge. 4.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Ver- fahren nicht darüber zu befinden, ob es sich bei der Kündigung der Beschwerde- gegnerin wegen Eigengebrauchs um eine rechtsmissbräuchliche Kündigung han- delte. Die Parteien haben im gerichtlichen Vergleich vom 9. Mai 2012 ausdrück- lich und übereinstimmend festgestellt, dass die Kündigung des Mietverhältnisses vom 10. April 2012 per 31. Juli 2012 gültig sei (vgl. Protokoll S. 4 im Verfahren MM120270). Darauf sind die Beschwerdeführer zu behaften. Im Rahmen des Re- visionsverfahrens besteht jedenfalls kein Raum dafür zu prüfen, ob der geschlos- sene Vergleich unter den gegebenen Umständen gerecht und angemessen war.
4.5 Das Revisionsgesuch war demnach unbegründet und wurde zu Recht abgewiesen, weshalb auch die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO werden für das Schlich- tungsverfahren betreffend Miete von Wohn- und Geschäftsräumen keine Ge- richtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen, was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH, PD110010 vom 31. Oktober 2011; OGer ZH, PD110005 vom 23. Juni 2011, PD120003 vom 18. Mai 2012). Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung (act. 14) gegenstandslos. Der Kostenvorschuss wurde irrtümlicherweise verlangt, die für dessen Bezahlung angesetzte Frist gilt als abgenommen (act. 12 und 13). Der Beschwerdegegnerin sind überdies im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe erwachsen, weshalb ihr auch deshalb keine Entschädigung auszurich- ten wäre. 6. An dieser Stelle ist die Vorinstanz schliesslich darauf hinzuweisen, dass die eingelegten Urkunden den jeweils berechtigten Parteien erst nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens zurückzugeben sind (§ 130 Abs. 2 GOG; § 12 Akturierungsverordnung). Zwar spricht § 130 Abs. 1 GOG vom Ge- richt, doch müssen der § 130 GOG und die gestützt darauf erlassene Akturie- rungsverordnung des Obergerichts auch für das Verfahren vor Schlichtungsbe- hörden gelten, deren Entscheide mit einem Rechtsmittel angefochten werden können. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
versandt am: