Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU140008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 13. März 2014
in Sachen
A._____,
Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____,
Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Kostenfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 6. Februar 2014 (GV.2014.00003 / SB.2014.00001)
Erwägungen: 1. a) Am 21. Januar 2014 stellte der Kläger beim Friedensrichteramt C._____ (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine Forderung von Fr. 2'570.80 (Urk. 1). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 6. Februar 2014 schlossen die Parteien einen Vergleich, gemäss welchem (u.a.) die Beklagte die Kosten des Schlichtungsverfahrens übernahm (Urk. 9). Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 (Urk. 10 = Urk. 19) schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Vergleich erle- digt ab (Dispositiv-Ziffer 1); die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Disp.-Ziff. 3). b) Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 teilte der Kläger der Vorinstanz mit, dass er mit der hälftigen Kostenverteilung nicht einverstanden sei, und bat um Korrektur, falls es sich um ein Versehen handle (Urk. 12). Am 17. Februar 2014 hat der Kläger schliesslich fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt darin den Beschwerdeantrag (Urk. 18 S. 1): "Es seien die Kosten des Schlichtungsverfahrens und sämtliche zusätzliche Kosten der unterliegenden Partei (B._____, ... [Adresse]) aufzuerlegen." c) Am 25. Februar 2014 teilte die Vorinstanz dem Obergericht mit, dass die Kosten irrtümlich beiden Parteien hälftig auferlegt worden seien und dass sie vom Schreiben des Klägers vom 7. Februar 2014 infolge Ferienabwesenheit erst am 21. Februar 2014 Kenntnis erhalten habe; die am 21. Februar 2014 korrigierte Fassung der Verfügung vom 6. Februar 2014 wurde beigelegt (Urk. 21 und 22). d) Am 27. Februar 2014 teilte auch der Kläger mit, dass die angefochtene Verfügung in seinem Sinne korrigiert worden sei. Seine Beschwerde sei daher gegenstandslos geworden und er ziehe sein Anliegen zurück (Urk. 23). 2. Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss zufolge des Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. März 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc