Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU140031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 12. Juni 2014
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Kostenfolge
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Wallisellen vom 22. Mai 2014 (GV.2014.00040/SB.2014.00034)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 28. April 2014 an das Friedensrichteramt Wallisellen stellte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) das folgende Rechtsbe- gehren (Urk. 1 S. 1, Urk. 2): Es sei der Beklagte zu verpflichten an den Kläger zu bezahlen: Fr. 1'248.55 zuzüglich Fr. 180.00 Mahnspesen, zuzüglich Fr. 73.30 aufgelaufene Betreibungskosten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon; Es sei der erhobene Rechtsvorschlag in obgenannter Betreibung auf- zuheben; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
Mit E-Mail vom 14. Mai 2014 teilte der Kläger dem Friedensrichter mit, dass der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) seine Schulden bei ihm beglichen habe (Urk. 9). Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 schrieb in der Folge der Friedensrichter das Verfahren als gegenstandslos ab und auferlegte dem Beklagten die Gebühr für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von Fr. 250.– (Urk. 10). b) Innert Frist erhob der Beklagte Beschwerde gegen vorgenannte Verfü- gung mit dem sinngemässen Antrag, es sei für das Schlichtungsverfahren anstel- le von Fr. 250.– keine Gebühr festzusetzen (Urk. 18). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift ist nach- folgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als not- wendig erweist.
festzusetzen, die dem Streitwert und dem effektiven Aufwand des Falles ange- messen ist (Fischer, Vom Friedensrichteramt zur Schlichtungsbehörde, Zürich/ Basel/Genf 2008, [Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, 153], S. 99; Dolge/ Infanger, a.a.O., S. 69 f. Ziff. 2.2). Gemäss § 3 Abs. 1 GebV OG beträgt die Ge- bühr für das Schlichtungsverfahren Fr. 250.– bis Fr. 420.– bei vermögensrechtli- chen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.–. Aus der Gebührenverordnung geht keine Möglichkeit hervor, diese Ansätze im Schlichtungsverfahren zu kürzen. Unbestrittenermassen betrug der Streitwert im Schlichtungsverfahren Fr. 1'248.55 (Urk. 2 f.). Der Friedensrichter hat daher beim vorliegenden Streitwert mit der Gebühr von Fr. 250.– den tiefst möglichen Ansatz innerhalb der zulässigen Bandbreite gewählt. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme des Friedensrichteramtes Wallisellen einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. a) Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf § 3 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Anbetracht der vor Obergericht einzig angefochte- nen Gebührenhöhe des Schlichtungsverfahrens auf Fr. 100.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdever- fahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 100.– festge- setzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Zürich, 12. Juni 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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