Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU140064-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 7. Januar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Präsident des Obergerichtes des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 28. November 2014 (VO140164-O)
Erwägungen: 1. a) Am 25. November 2014 hatte die Gesuchstellerin beim Oberge- richtspräsidenten (Vorinstanz) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung für das mit Gesuch vom gleichen Tag eingeleitete Schlich- tungsverfahren betreffend Mündigenunterhalt stellen lassen (Urk. 1). Mit Urteil vom 28. November 2014 entschied die Vorinstanz (Urk. 6 = Urk. 9): 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das beim Friedensrichteramt Stäfa anhängig gemachte Schlichtungsverfah- ren gegen B._____ betreffend Unterhalt wird abgewiesen. Eine unent- geltliche Rechtsbeiständin wird nicht bestellt. b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 8. Dezember 2014 fristgerecht (Urk. 7/1) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 8 S. 2): "1. Ziff. 1 Satz 1 des Urteils sei aufzuheben und es sei der Beschwerdefüh- rerin die unentgeltliche Rechtspflege für das beim Friedensrichteramt Stäfa anhängig gemachte Schlichtungsverfahren gegen B._____ betref- fend Unterhalt gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzi ch- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dem Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege würde eine allfällige Unterhaltspflicht der Eltern der Gesuch- stellerin vorgehen; konkret seien die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Ge- suchstellerin in die Beurteilung der Mittellosigkeit einzubeziehen. Die Gesuchstel- lerin mache geltend, sie habe kein Einkommen und ihre Mutter verdiene durch- schnittlich Fr. 3'800.-- pro Monat; sie und ihre Mutter seien vermögenslos. Die Gesuchstellerin beziffere ihre Lebenshaltungskosten mit Fr. 2'405.-- pro Monat, jene ihrer Mutter (samt einem unmündigen Kind) mit Fr. 10'294.-- und jene i hrer Schwester mit Fr. 1'759.-- . Die Gesuchstellerin habe jedoch keine Belege dazu eingereicht. Wenn eine um das Armenrecht ersuchende Partei ihrer Mitwirkungs- pflicht grundsätzlich nachkomme, jedoch nicht vollständige Belege einreiche,
könne si e zur Ei nrei chung der noch fehlenden Belege aufgefordert werden. Vor- liegend seien aber überhaupt keine Belege zu den finanziellen Verhältnissen ein- gereicht worden, womit die Gesuchstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht einmal ansatzweise nachgekommen sei. Dies sei nun nicht mehr Klärung von Unklarhei- ten; es hätte der Gesuchstellerin bzw. deren Rechtsvertreterin bekannt sein müs- sen, dass die notwendigen Belege beizulegen gewesen wären. Von einer Fristan- setzung zur Nachreichung von Unterlagen sei daher abzusehen, dies auch mit Blick auf die summarische Natur des Verfahrens, in dem Beweismittel bereits mit dem Gesuch einzureichen seien. Das Armenrechtsgesuch sei daher zufolge Ver- letzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen (Urk. 10 S. 4 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe in ih- rem Gesuch den Antrag gestellt, falls weitere Angaben für die Beurteilung des Gesuchs notwendig wären, sei sie aufzufordern, diese Belege nachzureichen. Sie sei davon ausgegangen, dass aufgrund des hängigen Gesuchs ihrer Mutter um Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren genügend ausge- wiesen sei, dass sie mittellos sei. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht nicht verwei- gert, sondern im Gegenteil anerboten, nötigenfalls weitere Unterlagen einzu- reichen. Es treffe zwar zu, dass keine Belege zu den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin und ihrer Mutter eingereicht worden seien; es sei jedoch eine Kopie des Eheschutzgesuchs eingereicht worden, und in diesem sei i m Ei nzelnen die Bedarfs- und Einkommenssituation der Eltern der Gesuchstellerin dargelegt und mit entsprechenden Belegen untermauert worden. Sie habe daher davon ausgehen können, dass dies für die Beurteilung des Armenrechtsgesuchs genü-
ge. Die Vorinstanz hätte die Unterlagen nochmals einfordern können, wenn sie Zweifel an diesen bereits beim Bezirksgericht Meilen liegenden Unterlagen ge- habt hätte (Urk. 8 S. 2 ff.). d) Für das Verfahren der Prüfung der Voraussetzungen zur Gewährung des Armenrechts kommt die Untersuchungsmaxime zur Anwendung. Indes wird diese beschränkt durch das Antragsprinzip (Art. 119 Abs. 1 ZPO) und die Mitwir- kungspflicht der Parteien (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Danach obliegt es der anspre- chenden Partei , i n i hrem Gesuch i hre Ei nkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und mit aussagekräftigen Belegen glaubhaft zu machen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in irgendwelchen Beilagen nach für eine Partei günstigen Vorbringen zu suchen; dies schon gar nicht, wenn auf solche Beilagen bloss global verwiesen wird (wie dies die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch vom 25. November 2014 getan hat; Urk. 1 S. 2). Auch dass die Gesuchstellerin die Nachreichung weiterer Angaben bzw. Belege angeboten hat, falls dies notwendig sei (Urk. 1 S. 2), hilft ihr nicht. Es ist auch hier nicht Aufgabe des Gerichts, von ei- ner gesuchstellenden Partei solange Belege nachzufordern, bis ihr Gesuch be- gründet erscheint. Eine unbeholfene Partei ist zwar auf die notwendigen Unterla- gen hinzuweisen. Eine Partei, der ihre Mitwirkungspfli chten bekannt si nd bzw. be- kannt sei n müssen – was bei anwaltlich vertretenen Parteien regelmässig der Fall ist –, muss dagegen von sich aus ihre Mittellosigkeit substantiiert behaupten und belegen (wozu vorliegend besonderer Anlass bestanden hätte, hat die Gesuch- stellerin doch selber angegeben, dass sie und ihre Mutter in der ehelichen Lie- genschaft leben würden, was das Vorhandensein von Vermögen indiziert; Urk. 1 S. 1). Unterlässt sie dies, muss sie vom Gericht weder befragt noch muss i hr ei ne Nachfrist zur Einreichung von Belegen angesetzt werden (BuGer 5A_267/2013 vom 10. Juni 2013). Indem die Vorinstanz der anwaltlich vertretenen Gesuchstel- lerin keine Nachfrist angesetzt, sondern das Armenrechtsgesuch sogleich wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen hat, liegt keine unrichtige Rechts- anwendung vor. e) Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 7. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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