Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150005-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 10. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Rüti vom 22. Dezember 2014 (GV.2014.00044/SB.2014.00047)
Erwägungen: 1. a) Am 24. November 2014 hatte die Klägerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Klägerin) bei m Fri edensri chteramt Rüti (Vori nstanz) ei n Schli chtungs- gesuch gestellt, wonach die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) zu verpflichten sei, ihr Fr. 10'200.– brutto Lohn für die Monate August, September und Oktober 2014 nebst Zins seit 1. August 2014 zu bezahlen und ihr - der Kläge- ri n ein Arbeitszeugnis auszustellen (Urk. 1, sinngemäss). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 8 = Urk. 16): 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 525.00 festgesetzt. 3. Die Gebühren fallen gestützt auf Art. 343 Abs. 2 und 3 OR ausser An- satz. Die Gerichtsgebühr wird gemäss Verordnung des Obergerichts vom 10. Mai 2010 festgesetzt und gemäss § 209 GVG der Gemeinde Rüti auferlegt. 4. [Schriftliche Mitteilung] 5. [Beschwerde] b) Hiergegen hat die Klägerin am 20. Januar 2015 fristgerecht ein als Ein- sprache bezeichnetes und als Beschwerde entgegen zu nehmendes Rechtsmittel erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 15): Die Verfügung des Friedensrichteramtes Rüti sei aufzuheben und das Verfah- ren sei zur erneuten Durchführung einer Schlichtungsverhandlung an die Vor- instanz zurückzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Klägerin begründet ihre Beschwerde damit, dass sie am 17. Dezember [2014] nach Portugal gereist sei, um an der Beerdigung ihrer Grossmutter teilzunehmen. Zirka zwei Tage später habe sie eine Magen-Darm- Grippe eingefangen, so dass sie nicht wie beabsichtigt am 20. Dezember [2014] habe zurückfahren können. Sie habe einen Freund beauftragt, am gleichen Tag ei n E-Mail an die Vorinstanz zu schreiben, die Sachlage zu schildern und die bei-
gefügte Unterlage zu senden. Sie habe alles in ihrer Macht stehende gemacht, sie habe wi rkli ch ni cht zum Verhandlungstermi n erschei nen können (Urk. 15). b) Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 22. Dezember 2014, dass die klagende Partei am 22. Dezember 2014 unentschuldigt nicht zur Schlich- tungsverhandlung erschienen sei, obwohl ihr die Vorladung mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Empfangsschein am 22. Dezember 2014 (recte: 11. Dezember 2014, vgl. Urk. 4) rechtzeitig zugestellt worden sei (Urk. 16). c) Gemäss Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 22. Dezember 2014 sind sowohl die Klägerin als auch die Beklagte unentschuldi gt ni cht zur Schli chtungsver ha ndl ung erschi enen (Urk. 7). Dass das Verfahren gemäss Dis- positiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung als gegenstandlos abgeschrieben wurde, ist daher gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZPO korrekt, auch wenn i n den Er- wägungen der Vorinstanz lediglich von der unentschuldigten Säumnis der Kläge- rin die Rede ist (vgl. Urk. 16 S. 1). 3. a) Die Klägerin reicht im Beschwerdeverfahren ein E-Mail von C._____ an das Friedensrichteramt Rüti vom 22. Dezember 2014 (Urk. 18/1) sowie ein ärztliches Zeugnis vom 20. Dezember 2014 (Urk. 18/2) ei n. b) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfas- send und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Unechte No- ven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler /Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8). c) Aufgrund des Novenverbots können im vorliegenden Beschwerdever- fahren weder das E-Mail von C._____ noch das ärztliche Zeugnis von D._____
berücksichtigt werden: D en vori nstanzli chen Akten lässt si ch kei n Verschi ebungs- gesuch - weder telefonisch noch schriftlich oder elektronisch - entnehmen. Selbst wenn jedoch das von der Klägerin eingereichte E-Mail vom 22. Dezember 2014 von C._____ an das Friedensrichteramt Rüti erfolgt wäre, bleibt festzuhalten, dass es erst am 22. Dezember 2014 um 17.13 Uhr und damit nach der Schlich- tungsverhandlung gesendet worden ist (Urk. 18/1). Darin wird auf ein "soeben" und dami t wohl auch nach dem Termi n für di e Schli chtungsver ha ndl ung geführtes Telefongespräch Bezug genommen. d) Ei n Verschi ebungsgesuch i st i ndes unverzügli c h nach Kenntni s des Hinderungsgrundes zu stellen (Bühler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 135 N 8 m.w.H.; Weber, in: Oberhammer, Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, Art. 135 N 2 m.w.H.). Das Gesuch um Ver- schiebung des Gerichtstermins muss dem Gericht vor dem Verhandlungstermin gestellt, d.h. gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO am letzten Tag vor dem Erscheinungs- termin beim Gericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post übergeben werden (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2013, Art. 135 N 4). Das gleiche gilt auch für Verschiebungsgesuche vor dem Friedensrichteramt. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist das Verschiebungsgesuch der Klägerin verspätet, da es - wie soeben ausge- führt - erst am Abend des 22. Dezember 2014 gestellt wurde, während die Ver- handlung auf 8.15 Uhr am 22. Dezember 2014 angesetzt war (Urk. 3). Hi nzu kommt, dass das ärztliche Zeugnis der Klägerin bereits vom 20. Dezember 2014 datiert und somit noch vor der Schlichtungsverhandlung - wenigstens in elektroni- scher Form - der Vorinstanz hätte zugestellt werden können. Die Beschwerde der Klägerin ist daher abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hin- gewiesen, dass die Klägerin weder durch die angefochtene Verfügung noch durch das vorliegende Urteil einen Rechtsverlust erleidet, kann sie doch jederzeit ein neues Schli chtungsgesuch stellen. 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Par- teientschädigung zuzuspreche n.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an das Friedensrichteramt Rüti, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 10. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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