Art. 135 ZPO, Verschiebung einer Verhandlung auf Antrag einer Partei, An- forderungen an das Gesuch. Wenn eine Partei aus zureichenden Gründen um Verschiebung ersucht, darf das nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, weil bereits einmal ein Verschiebungsgesuch dieser Partei bewilligt worden ist; weicht eine Instanz von den gesetzlichen Form- und Begründungserfordernissen für ein Verschiebungsgesuch ab, dürfen sich die Parteien darauf verlassen.
Die Parteien stehen im Streit über eine Forderung von Fr. 640. Der Frie- densrichter fällte ein Abwesenheits-Urteil zu Ungunsten der Beklagten. Die- se führt dagegen Beschwerde.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
(II.) 3. Die Beklagte bezieht sich in der Begründung ihrer Be- schwerde (unter anderem) auf die Abweisung ihres (zweiten) Gesuchs um Ver- schiebung des Termins für die Schlichtungsverhandlung (act. 38 Ziff. 3; vgl. dazu vorne I./3.). Das Vorgehen der Vorinstanz im Zusammenhang mit diesem Gesuch ist daher zu prüfen. 3.1 Wie eingangs dargelegt, verschob die Vorinstanz den Termin der Schlichtungsverhandlung im vorliegenden Verfahren zweimal: ein erstes Mal auf ein Gesuch der Beklagten hin, ein zweites Mal auf ein Gesuch des Klägers hin. Bei der ersten Verschiebung liess die Vorinstanz als Begründung die Angabe "Unmöglich wegen Auslandsabwesenheit" genügen, bei der zweiten die blosse Mitteilung per E-Mail, dass der Termin dem Kläger nicht passe. 3.2 Auf das insgesamt dritte, per E-Mail gestellte Verschiebungsgesuch vom 13. Januar 2015 hin (das zweite Gesuch der Beklagten) erklärte die Vor- instanz demgegenüber ebenfalls per E-Mail (am 16. Januar 2015), es bestehe kein Anrecht auf Verschiebung. Im Rahmen der Möglichkeiten würden Verschie- bungswünsche selbstverständlich trotzdem berücksichtigt. Nachdem der Termin bereits zweimal verschoben worden sei, seien diese Möglichkeiten indes ausge- schöpft. Die Verhandlung finde daher wie angeordnet am 18. Februar 2015 statt. Die Beklagte hätte sich entsprechend einzurichten. Ergänzend wies die Vorin- stanz auf die Möglichkeiten der Vertretung hin.
Der in den Akten befindliche Ausdruck eines weiteren E-Mails der Beklagten vom 4. Februar 2015, mit welchem sie am Verschiebungsgesuch festhielt und erklärte, am 18. Februar 2015 unmöglich erscheinen zu können, enthält die hand- schriftliche Notiz "nicht mehr reagieren". Das Gesuch vom 4. Februar 2015 ging sodann als handschriftlich von der Beklagten unterzeichneter E-Mail-Ausdruck am 16. Februar 2015 bei der Vorinstanz ein (vgl. Eingangsstempel), wurde aber so- weit ersichtlich nicht mehr beachtet. 3.3 Die Verschiebung einer Verhandlung setzt zureichende Gründe voraus (Art. 135 ZPO). Das Gericht hat bei der Beurteilung von Verschiebungsgesuchen die geltend gemachten Gründe stets mit dem Interesse an der zügigen Verfah- rensförderung und dem Beschleunigungsgebot abzuwägen (vgl. KUKO ZPO- WEBER, 2. Auflage 2014, Art. 135 N 4 f.). Das rechtfertigt es, wiederholte Ver- schiebungsgesuche etwas strenger zu beurteilen als ein erstes solches Gesuch einer Partei. Ein allgemeiner Grundsatz, dass nach zwei Verschiebungen weitere ent- sprechende Gesuche unter allen Umständen unzulässig wären, existiert jedoch nicht. Das Vorgehen der Vorinstanz, die auf das insgesamt dritte Verschiebungs- gesuch (das zweite der Beklagten) nicht einging, ohne die geltend gemachten Verschiebungsgründe zu prüfen, erweist sich deshalb als unzulässig. Die Vor- instanz wäre auch auf das dritte Verschiebungsgesuch hin gehalten gewesen, das Vorliegen zureichender Gründe zu prüfen (Art. 135 ZPO). 3.4 Die Beklagte stellte ihr (zweites) Verschiebungsgesuch vom 13. Januar 2015 lediglich per E-Mail und begründete es einzig unter allgemeinem Hinweis auf ihre Abwesenheit. Das schadet der Beklagten indes aus den nachfolgend auf- gezeigten Gründen nicht: Die Vorinstanz hat in der (ursprünglichen) Vorladung vom 15. Dezember 2014 zwar korrekt auf das Erfordernis zureichender Gründe nach Art. 135 ZPO hingewiesen und hat weiter (ebenfalls korrekt) erklärt, Verschiebungsgesuche könnten abgelehnt werden, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt und genügend durch Urkunden wie Bestätigungen oder ähnliches belegt
würden. Danach bestand grundsätzlich auch juristischen Laien gegenüber keine weitere Aufklärungspflicht. Der Beklagten kann trotzdem nicht entgegen gehalten werden, dass sie ihr zweites Gesuch nur per E-Mail stellte und ungenügend begründete. Indem die Vorinstanz zunächst zwei Verschiebungsgesuche (einer jeder Partei) ohne Anga- be konkreter Gründe und ohne jegliche Belege guthiess (dabei einmal auch auf ein blosses E-Mail hin), legte sie eine Grosszügigkeit an den Tag, die ihrer eige- nen Angabe in der erwähnten Vorladung widersprach. Der Beurteilung eines wei- teren (frühzeitig gestellten) Gesuchs ohne Vorwarnung einen strengeren Mass- stab zugrunde zu legen, kann nach Art. 52 ZPO nicht angehen. Nach der zu- nächst gewährten Grosszügigkeit wäre es ein Gebot der Fairness gewesen, die Parteien darauf hinzuweisen, dass weitere Verschiebungsgesuche den in der Vor- ladung aufgezeigten Anforderungen zu genügen hätten. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Verschie- bungsgesuch der Beklagten mit E-Mail vom 16. Januar 2015 zu Unrecht abwies. Die Vorinstanz hätte der Beklagten nach dem Gesagten Gelegenheit geben müs- sen, für ihr Verschiebungsgesuch konkrete Gründe zu nennen und Belege dafür einzureichen. Danach hätten die geltend gemachten Gründe gegen das Be- schleunigungsgebot abgewogen werden müssen. Da dies nicht geschah, durfte die Beklagte anlässlich der Schlichtungs- und Hauptverhandlung vom 18. Februar 2015 nicht als säumig betrachtet werden. Das führt zur Gutheissung der Be- schwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. KUKO ZPO-WEBER, 2. Auflage 2014, Art. 135 N 7).
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 30. Juli 2015 Geschäfts-Nr.: RU150029-O/U