Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150044-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 15. September 2015
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Bülach vom 11. Juni 2015 (GV.2015.00052 / SB.2015.00076)
Erwägungen: 1. Am 18. Mai 2015 machte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klä- gerin) beim Friedensrichteramt Bülach ei n Schli chtungsverfahren anhängig. Sie beantragte, der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) sei zur Zah- lung von Fr. 228.80 nebst Zins zu 8% seit 16. August 2014 sowie Betreibungskos- ten von Fr. 33.30 zu verpflichten und der Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betreibung sei aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las- ten des Beklagten (Urk. 5, Urk. 1). Mit Urteil vom 11. Juni 2015 hiess die Vorinstanz die Klage mit Ausnahme der Zinshöhe, welche auf 5% reduziert wur- de, gut (Urk. 3, Urk. 1 = Urk. 10). 2. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 7. Juli 2015 fristgerecht Be- schwerde und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 9). Die dem Beklagten mit Verfügung vom 15. Juli 2015 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (Urk. 11) wurde mit Verfügung vom 20. August 2015 einstweilen abgenommen (Urk. 13), nachdem er ei n Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt hatte (Urk. 12). Am 4. September 2015 reichte die Klägerin ihre Beschwerdeantwort ein, mit welcher sie auf Abwei- sung der Beschwerde schloss (Urk. 14). 3.a) Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz zunächst fest, der Beklagte sei unentschuldi gt ni cht zur Verhandlung erschi enen. Er habe sodann nicht be- hauptet, keine Bestellung bei der Klägerin getätigt zu haben. Mit der Bestellung sei er einen Vertrag mit der Klägerin eingegangen und die Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (AGB) seien gülti g zustande gekommen. Mit diesen AGBs sei der Gerichtsstand Bülach vereinbart worden, weshalb die Klägerin die Klage zu Recht beim Friedensrichteramt Bülach ei ngereicht habe (Urk. 1). b) Mit seiner Beschwerde wendet der Beklagte ein, die Vorinstanz sei örtlich ni cht zuständig. Er habe weder Waren bei einer Firma im Raum Bülach / Zürcher Unterland bestellt noch einen Vertrag abgeschlossen, der einen Gerichtsstand i n Bülach vorsehe. Da er Wohnsi tz i n C._____/SG habe, hätte die Klage dort einge-
reicht werden müssen. Ferner will sich der Beklagte für sein Fernbleiben an der Friedensrichterverhandlung hi nrei chend entschuldigt haben (Urk. 9 S. 1 f.). c)aa) Die (sachliche und örtliche) Zuständigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 60 ZPO). Bei Klagen der Anbieterin betreffend Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei örtli ch zuständi g. Als Konsumentenver- träge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die per- sönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder ge- werblichen Tätigkeit angeboten werden (Art. 32 Abs. 2 ZPO). bb) Die Klägerin stützt ihre Forderung auf das behauptete Vertragsverhältnis zum Beklagten, wonach dieser bei ihr Waren zum Gesamtpreis von Fr. 228.80 bestellt und erhalten habe und im Gegenzug zur Leistung des Kaufpreises ver- pflichtet sei (Urk. 7 S. 2 ff.). Der Beklagte ist eine natürliche Person, die Klägerin eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____, deren Zweck unter anderem in der Herstellung und dem Vertrieb von pharmazeuti schen, chemi schen und hygi eni- schen Produkten liegt (vgl. Handelsregisterauszug vom tt. Juli 2015, www.zefix.ch). Bei den behaupteten bestellten Waren handelt es sich gemäss Rechnungen vom 2. Juni 2014 und 28. August 2014 um Kosmetikprodukte (ver- schiedene Badezusätze, Urk. 7 S. 2+3), mithin Waren des üblichen Verbrauchs, welche für persönliche Bedürfnisse bestimmt sind und von der Beklagten gemäss ihrem Gesellschaftszweck gewerblich vertrieben werden. Damit ist das von der Klägerin behauptete Vertragsverhältnis als Konsumentenvertrag i m Si nne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren. cc) Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist teilzwin- gend, mithin ist weder ein Vorausverzicht noch eine Einlassung durch den Kon- sumenten mögli ch (Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Abschluss einer Gerichts- standsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit (Art. 35 Abs. 2 ZPO) wurde weder behauptet, noch ist solches ersichtlich.
dd) Selbst wenn mit der Klägerin davon auszugehen wäre, dass der Beklagte bei ihr Waren im behaupteten Umfang bezogen hat, hätte er mit Vertragsab- schluss nicht rechtsgültig auf den teilzwingenden Gerichtsstand an seinem Wohn- sitz verzichten können. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in diesem Punkt ungültig. Eine Klage über Ansprüche aus Konsumentenvertrag kann gegen den Beklagten einzig am für dessen Wohnsitz i n C._____/SG zuständigen Gericht erhoben werden. Vor diesem Hintergrund kann dahin gestellt bleiben, ob zwi- schen den Parteien überhaupt ein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist. Ebenfalls offengelassen werden kann, inwiefern die Vorinstanz zutreffend von ei- ner unentschuldigten Abwesenheit des Beklagten an der Schlichtungsverhand- lung ausgehen durfte. ee) Das Friedensrichteramt Bülach war für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich nicht zuständig. In Gutheissung der Beschwerde des Beklagten ist daher das Urteil des Friedensrichteramtes Bülach vom 11. Juni 2015 aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). 4.a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i n Verbi ndung mi t § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzuset- zen und ausgangsgemäss der vollumfänglich unterliegenden Klägerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Überdies sind ihr die in der Höhe unangefochten ge- bliebenen Kosten des erstinstanzlichen Schlichtungsverfahrens (Fr. 200.–) gänz- lich aufzuerlegen (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog, Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzuspre- chen, dem Beklagten mangels Antrags, der Klägerin aufgrund ihres Unterliegens. c) Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung im Beschwerdeverfahren ist aufgrund der getroffenen Kostenregelung ge- genstandslos geworden. Es ist als dadurch erledigt abzuschreiben.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Friedensrichteramtes Bülach vom 11. Juni 2015 aufgehoben. 2. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung im Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben. 4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.– wird der Klägerin aufer- legt. Der Bezug erfolgt durch das Friedensrichteramt Bülach. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt. 7. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschä- digungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Partei en, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 und Kopien der Urk. 15 und 16/1-7, sowie an das Frie- densrichteramt Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 228.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 15. September 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Präsidentin:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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