Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150052-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 21. September 2015
i n Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Regensdorf vom 19. August 2015 (IA150065-T / V_V1)
Erwägungen: 1. a) Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) hat am 19. Au- gust 2015 beim Friedensrichteramt Regensdorf ein Schlichtungsgesuch mit einem Streitwert von Fr. 12'495.35 eingereicht (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 19. August 2015 wurde der Klägerin eine Frist von vier- zehn Tagen angesetzt, um für die sie allenfalls treffenden Kosten beim Friedens- richteramt Regensdorf einstweilen einen Kostenvorschuss von Fr. 525.– zu leis- ten (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1). b) Innert Frist erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 24. August 2015 gegen obgenannte Verfügung Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Klage sei abzuweisen (Urk. 1). 2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbemer- kungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Die Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts ver- pflichtet, da nicht sie, sondern die Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 525.– zu leisten hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil ent- standen. Auf die Beschwerde der Beklagten ist demnach mangels Beschwer nicht ei nzutreten. 3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an das Friedensrichteramt Regensdorf unter Beilage des Doppels der Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt 12'995.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 21. September 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js