Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150069-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. M. Hi nden. Beschluss und Urteil vom 1. Februar 2016 i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner,
betreffend Forderung aus Werkvertrag
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Neftenbach vom 14. Oktober 2015 (GV Nummer 20150020 / SB Nummer 21)
Erwägungen:
Das unbegründete Urteil wurde der Beklagten am 20. Oktober 2015 zugestellt (art. 13). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 verlangte die Beklagte eine Begrün- dung (act. 14). Am 3. November 2015 versandte der Friedensrichter die Begrün- dung (act. 14a = act. 16). Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2015 (Datum Post- stempel) erhob die Beklagte dagegen rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 17): 1. Das Urteil des Friedensrichteramtes Neftenbach ZH vom 14. Oktober 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei durch das Obergericht neu zu beurteilen. 2. Der Beschwerdeführerin sei Fr. 540.– zurückzuersta tte n. 3. Der Beschwerdeführerin seien Fr. 335.30 an Gebühren und Zin- sen zurückzuersta tte n. 4. Der Beschwerdeführerin sei vom Beschwerdegegner eine Ent- schädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. 5. Das Betreibungsamt Seuzach sei anzuweisen, die Pfändung nicht zu vollziehen und den Eintrag im Register zu löschen. 6. Es sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und gegebenen- falls ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners. In einem separaten Schreiben stellte die Beklagte zudem den Antrag, es sei ihr eine Frist zur Nachreichung von Unterlagen anzusetzen, sofern etwas fehle (act. 20). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 wurde die Vollstreckung des an- gefochtenen Entscheides aufgeschoben und dem Kläger wurde Gelegenheit ein- geräumt, sich innert 10 Tagen dazu zu äussern. Die Vorinstanz wurde angewie- sen, die ungeordnet und ohne Verzeichnis eingereichten Akten ordnungsgemäss zu akturieren und mit einem Verzeichnis zu versehen. Sodann wurde die Prozess- leitung delegiert (act. 21). Der Kläger äusserte sich zur Frage des Vollstreckungs- aufschubes nicht. Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 wurde die Weitergeltung des Vollstreckungsaufschubes angeordnet. Dem Kläger wurde Frist zur Be- schwerdeantwort angesetzt (act. 23). Innert Frist wurde die Beschwerdeantwort erstattet (act. 25). Darin beantragt der Kläger sinngemäss die Abweisung der Be- schwerde. Das Verfahren ist spruchreif.
Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe an der Hauptverhandlung ausgeführt, dass nach dem Werkleitungsbau an den angrenzenden Liegenschaften C.- Strasse ... und ... i n D. Belagsarbeiten nötig geworden seien. Der Auftrag sei der Firma E._____ erteilt worden. Diese habe die Belagsarbeiten zur Zufri e- denheit ausgeführt und habe am 16. Juni 2011 Rechnung gestellt. Die Rechnung sei allen Anliegern zur Kenntnis gebracht und von diesen akzeptiert worden. Der Kläger habe den gesamten Betrag bezahlt und den Anliegern ihre jeweiligen An- tei le i n Rechnung gestellt. Mit Ausnahme der Beklagten hätten alle bezahlt. Der Friedensrichter kam zum Schluss, ein solches Vorgehen könne allgemein als üb- lich betrachtet werden und sei rechtens. Die Klage sei somit ausgewiesen. Aus- gangsgemäss seien die Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen. 3. Argumente der Beklagten Die Beklagte schilderte, die Parteien lägen eigentlich wegen eines Wegrechts im Streit. Der Ehemann der Beklagten habe deswegen ein Schlichtungsgesuch ein- gereicht. Auf Antrag des Klägers sei dieses Schlichtungsverfahren sistiert worden. In der Zwischenzeit habe der Kläger Rechnung für die Belagsarbeiten gestellt. Diese seien im Zusammenhang mit der Reparatur der gemeinsam von drei Par- teien genutzten Wasserleitung gestanden. Die Belagsarbeiten seien vom Kläger eigenmächtig und ohne Rücksprache mit der Beklagten in Auftrag gegeben wor- den. An der Schlichtungsverhandlung sei dann nicht das Wegrecht, sondern die Rechnung des Klägers verhandelt worden. Es habe den Anschein gemacht, als sei der Friedensrichter von Anfang an auf der Seite des Klägers gewesen. Nach der Verhandlung sei die Beklagte so frustriert und eingeschüchtert gewesen, dass sie den geforderten Betrag von CHF 540.00 bezahlt habe, nur um endlich wieder in Frieden weiterleben zu können. Der Friedensrichter habe ein Urteil gefällt. Die Beklagte könne sich aber nicht daran erinnern, dass der Kläger einen diesbezüg- lichen Antrag gestellt habe. Der Beklagten sei weder das Schlichtungsgesuch noch das Verhandlungsprotokoll zugestellt worden. Es sei für sie nicht nachvoll- ziehbar, ob ein Antrag auf Fällung eines Urteils gestellt worden sei.
Argumente des Klägers Der Kläger vertritt die Ansicht, die Firma E._____ habe gute Arbeit geleistet. Der Ehemann der Beklagten habe zwar behauptet, er hätte dies selber machen kön- nen. Dies sei jedoch nicht der Fall, da er weder über das nötige Personal noch über Maschinen und Werkzeuge verfüge. Das Verfahren vor dem Friedensrichter sei korrekt verlaufen. Das Urteil sei richtig und verständlich. Die Beklagte habe den geschuldeten Hauptbetrag von CHF 540.00 am 16. Oktober 2015 bezahlt. Der Rest von CHF 42.50 sei am 13. November 2015 überwiesen worden. Mit der Bezahlung sei der Rechnungsbetrag als richtig und ausgewiesen anerkannt wor- den. Ausstehend sei nur noch die Entschädigung für Aufwand und Umtriebe. Die Beklagte habe dem Kläger CHF 700.00 zu bezahlen. Im Hinblick auf den Antrag der Klägerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei darauf hi nzu- weisen, dass die Klägerin in einem Mehrfamilienhaus wohne und zudem noch im Besitz einer landwirtschaftlichen Parzelle mit zwei Gebäuden und Fuhrpark sei. 5. Würdi gung 5.1. Aufgabe des Friedensrichters ist es, den Parteien das Gehör zu gewähren und nach Möglichkeit den Streit zu schlichten. Gelingt dies nicht, so ist in der Re- gel eine Klagebewilligung auszustellen (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Falls die Voraus- setzungen erfüllt si nd, kann der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbrei- ten. Von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen ist dies bei vermögens- rechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5'000 Franken möglich (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei vermögensrechtli chen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2'000 Franken kann der Friedensrichter ein Urteil fällen, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Durch das Antragserfordernis unterscheidet sich die ZPO vom früheren kantona- len Recht. Gemäss § 6 Abs. 1 GVG hatte der Friedensrichter auch ohne entspre- chenden Antrag über zivilrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 500 Franken zu entschei den. Der Kläger hatte im vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt, der Frie- densrichter solle ein Urteil fällen. Dies wird von der Beklagten gerügt, der Kläger
äussert sich zu dieser Rüge in der Beschwerdeantwort nicht. Da die Vorausset- zungen für ei n Sachurtei l fehlten, i st der vori nstanzli che Entschei d aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Der Friedensrichter wird darüber zu entscheiden haben, ob eine Klagebewilligung auszustellen ist und er wird gegebenenfalls über die Kosten des Schli chtungsverfahrens zu entscheiden haben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch bei Vorliegen eines Antrages des Klägers zur Fällung eines Urteils der angefochtene Entscheid kei- nen Bestand haben könnte. Zunächst fehlt es an einem Rechtsbegehren des Klä- gers. Auch wenn es naheliegend ist, dass er Klage im Umfang der betriebenen Forderung erheben will, ist er dazu anzuhalten, ein entsprechendes klares Rechtsbegehren zu stellen. Dieses muss schriftlich (mit Unterschrift versehen) eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden (Art. 202 Abs. 1 und 2 ZPO). Beides fehlt im vorliegenden Fall. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO darf ein Ge- richt einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Selbst wenn der Kläger das Rechtsbegehren, so wie es im Urteil vom 14. Oktober 2015 aufgeführt ist, form- gültig gestellt hätte, hätte der Friedensrichter den Rechtsvorschlag nicht beseiti- gen dürfen, da der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Umge- kehrt hätte er den Kläger nicht zum Rückzug der Betreibung nach erfolgter Zah- lung verpflichten dürfen, weil die Beklagte diesbezüglich keinen Antrag gestellt hatte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung des Entscheides, wo- nach das Vorgehen des Klägers allgemein üblich und rechtens sei , ungenügend ist . Der Friedensrichter hätte darlegen müssen, welcher Sachverhalt aus welchen Gründen massgeblich ist, und er hätte begründen müssen, aus welchem Rechts- grund die Beklagte zur Zahlung zu verpfli chten i st. Auch wenn das Verhalten des Klägers allgemein üblich sein sollte, genügt dies als Rechtsgrundlage für eine Forderung ni cht. Sollte sich der Friedensrichter als Rechtsgrund auf eine Übung i m Si nne ei ner gewohnhei tsrechtli chen Norm bezogen haben, hätte er deren In- halt genau bezeichnen müssen, um seiner Begründungspflicht zu genügen.
5.2. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann das Obergericht die Sache nicht selber neu beurteilen. Denn wenn bereits vor Friedensrichter die Kompetenz für ein Sachurteil fehlte, ist diese auch im Beschwerdeverfahren nicht gegeben. In- soweit ist auf den Beschwerdeantrag Ziffer 1 ni cht ei nzutreten. Auf die Anträge Ziffern 2 bis 4, welche die Verurteilung des Klägers zu einer Geldzahlung zum Gegenstand haben, ist ebenfalls ni cht ei nzutreten. Die Beklagte verlangt mit Antrag Ziffer 5, das Betreibungsamt Seuzach sei anzu- weisen, die Pfändung nicht zu vollziehen und den Eintrag im Register zu löschen. Mangels Kompetenz zur Fällung eines Sachurteils ist auch auf diesen Antrag nicht einzutreten. Hinzu kommt, dass ein Zivilgericht dem Betreibungsamt ohne- hi n keine Anweisung geben kann, ei ne Pfändung ni cht zu vollzi ehen. Auch ei ne Anweisung, es sei Dritten gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG keine Kenntnis von der Betreibung zu geben – dies ist mit dem Antrag, die Betreibung sei im Re- gister zu löschen, sinngemäss gemeint – kann nicht erfolgen. Ein solcher Antrag wäre direkt beim Betreibungsamt zu stellen, und gegen die entsprechende Verfü- gung des Betreibungsamtes wäre die Beschwerde nach Art. 17 SchKG zulässig (BGer 4A_440/2014 E. 4.2.). 5.3. Mit diesem Entscheid erübrigt es sich, der Beklagten gegebenenfalls eine Fri st zur Nachrei chung der Unterlagen anzusetzen. Da die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist ist, hätte eine Nachfrist ohnehin nicht angesetzt werden können. 6. Prozesskosten Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ist auf die Erhebung von Kosten für das Be- schwerdeverfahren zu verzichten. Unter diesen Umständen ist das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und allfällige Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuschreiben. Partei- oder Um- triebsentschädigungen sind sowohl mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens als auch wegen des Fehlens eines rechtsgenügenden Begründung nicht zuzuspre- chen.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege sowie allfällige Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und das Urteil des Friedens- richteramtes Neftenbach vom 14. Oktober 2015 wird aufgehoben. Im Übri- gen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Sache wird zur Fortset- zung des Schlichtungsverfahrens an das Friedensrichteramt Neftenbach zu- rückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Parteientschädigungen werden für das Beschwerdeverfahren nicht zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 25, sowie an das Friedensrichteramt Neftenbach, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
versandt am: 2. Februar 2016