Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 25. April 2016
i n Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 17. Dezember 2015 (GV.2015.00448/SB.2015.00507)
Erwägungen: 1.a) Mit Eingabe vom 6. November 2015 leitete die Klägerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsverfahren ein (Urk. 1). An der Schli chtungsverhandlung vom 17. Dezember 2015 liess sich die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) unentschuldigt nicht vertreten (Urk. 4, Urk. 5 S. 1, Urk. 10). Auf Antrag der Klägerin (Urk. 5 S. 2) fällte die Vo- rinstanz mit Datum vom 17. Dezember 2015 ihr Urteil, welches zunächst i n unbe- gründeter (Urk. 6), hernach auf Antrag der Beklagten (Urk. 7, Urk. 8) i n begründe- ter Form erging (Urk. 9). Die Vorinstanz hiess die Klage im Umfang von Fr. 761.85 zuzügli ch Zahlungsbefehlskosten von Fr. 53.30 gut und hob den Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf. Im Mehrumfang wies sie die Klage ab (Urk. 9 = Urk. 14). b) Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 24. Februar 2016 i nnert Frist (vgl. Briefumschlag zu Urk. 13B, Urk. 10) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 B S. 2): "1. Die Forderungen der B._____ AG, namentli ch C HF 761.85 und CHF 53.30 Betreibungskosten, seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei das Urteil GV.2015.00448 / SB.2015.00507 vom 17. Dezember 2015 von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift ersatzlos aufzuheben. 3. Es sei festzustellen, dass zwischen B._____ AG und A._____ GmbH keine Geschäftsbeziehung besteht, aus welcher eine Forderung hätte entstehen können. 4. Es sei Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils "Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 761.85 und CHF 53.30 Betrei- bungskosten innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheides zu be- zahlen. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zah- lungsbefehl vom 28.09.2015) wird der Rechtsvorschlag aufgehoben." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen. 5. Es sei Dispositiv 2 des angefochtenen Urteils "Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt." von Amtes wegen innerhalb von 10 Ta- gen zu widerrufen.
beziehung, aus welcher eine Forderung hätte entstehen können. Die Beklagte habe bei der Klägerin nichts bestellt und auch nichts erhalten, weshalb sie der Klägerin nichts schulde. Entsprechend sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen (Urk. 13 B). Diese Vorbringen wurden von der Beklagten erstmals mit der Beschwerde erhoben. Im Beschwerdeverfahren aber sind, wie erwähnt, neue Behauptungen und Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzli- chen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Die neuen Vorbringen der Be- klagten in der Beschwerdebegründung sowie die Beschwerdeanträge Ziff. 1 bis 4 si nd somi t unzulässi g und dami t unbeachtli ch. c) Ferner ficht die Beklagte die von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr sowie die Kostenauferlegung für das Schlichtungsverfahren an (Beschwerdeanträge Zi ff. 5 bis 7; Urk. 13 B S. 2). Inwiefern die Höhe der Gebühr für das Schlichtungsverfahren nicht zutref- fend sei, führt die Beklagte weder i n i hrer Beschwerde aus, noch ist dies ersicht- lich, entspricht die Gebühr doch den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 3 Gebühren- verordnung des Obergerichts, GebV OG). Die Klägerin obsiegt sodann im Schlichtungsverfahren im Hauptpunkt vollumfänglich. Dass der Beklagten infolge- dessen die Kosten des Schlichtungsverfahrens auferlegt wurden, ist somit nicht zu beanstanden (Art. 212 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Rügen der Be- klagten zu den Kostenfolgen des angefochtenen Entscheids erweisen sich somit als unbegründet. d) Insgesamt bringt die Beklagte keine (zulässigen) Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstellung als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 815.15. Die zweitin- stanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von § 12 GebV OG i.V.m. § 3
Abs. 1 und 3 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterlie- gens ni cht, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13 B, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 815.15.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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