Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 2. August 2016
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 23. Februar 2016 (GV.2016.00018 / SB.2016.00073)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen vor Friedensrichteramt Winterthur in einem For- derungsverfahren (vgl. Urk. 1). Sie schlossen dabei am 23. Februar 2016 die fol- gende Verei nbarung (Urk. 5): " 1. Die Klägerin reduziert die eingeklagte Forderung auf den Betrag von SFr. 2'830.00 und verzichtet auf Geltendmachung des Mehrbetrages, auch des Zinses und der Zahlungsbefehlskosten. 2. Der Beklagte anerkennt den reduzierten Forderungsbetrag von SFr. 2'830.00 und verpflichtet sich, diese Summe bis 30. März 2016 [...] an die Klägerin zu bezahlen. 3. Die Klägerin verpflichtet sich, dem Beklagten die ausgefüllte Arbeitgeberbe- scheinigung (vom 9.12.2015) bis zum 30. März 2016 (eingeschrieben, Da- tum des Poststempels) aus- und zuzustellen. 4. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Win- terthur wird im Umfange des Vergleichs zurückgezogen. Nach erfolgter Bezahlung durch den Beklagten wird die Betreibung von der Klägerin zur Löschung zurückgezogen. 5. Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind die Parteien in Bezug auf die Rückforderung betreffend Nachzahlungsverfügung der SVA Zürich für die Jahre 2009 - 2013 per saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. 6. Die Parteien übernehmen die Kosten des Schlichtungsverfahrens je zur Hälf- te." In der Folge erliess das Friedensrichteramt Winterthur folgende Verfügung vom 23. Februar 2016 (Urk. 6 S. 2): " 1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen (Zah- lungsbefehl vom 09.12.2015) wird für den Betrag von SFr. 2'830.00 der Rechtsvorschlag aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf SFr. 380.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen von der schriftlichen Zustellung an gerechnet, unter Anführung der Gründe (Art. 320 ZPO) und Beilage dieser Verfügung schriftlich im Doppel beim Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. Die Beschwerdeschrift hat dem Art. 321 ZPO zu genügen."
b) Innert Frist erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) beim Obergericht des Kantons Zürich "Beschwerde und Berufung" gegen die Ver- fügung vom 23. Februar 2016 mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 2): " 1. In teilweiser Aufhebung und Widerrufung ist die eingeklagte Rückforderung im Gesamtbetrag von Fr. 9'219.40 zu Gunsten von Arbeitgeber- und Arbeit- nehmerbeiträgen der Jahre 2009 bis 2013 der B._____ [Schule] und damit der im Vergleichsdispositiv der Ziffern 1, 2 und 5 reduzierte Betrag von Fr. 2'830.–, gestützt auf den von der zuständigen Ausgleichskasse SVA Zürich mittels Nachtrags- und Gutschriftenverfügungen vom 3. März 2016 rektifizier- ten rechtmässig rechtskräftig bestätigten, tatsächlichen zulässigen Rückfor- derungsbetrag von Fr. 689.05 für Arbeitnehmerbeiträge revisionsweise rechtmässig festzuschreiben, unter Berufung auf einen Grundlagenirrtum des Beklagten. Die Geltendmachung des Mehrbetrages der eingeklagten Rückforderung, des Zinses und der Zahlungsbefehlskosten sind vergleichs- gemäss abzuweisen. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beklagten die ausgefüllte Ar- beitgeberbescheinigung aus- und zuzustellen. 3. Dem Beklagten sei eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'375.– zu züg- lich 5% Zins seit dem 6. Juni 2013 im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR zuzu- sprechen. 4. Das Betreibungsamt Winterthur Wülflingen sei anzuweisen, die widerrechtli- che und ungerechtfertigte Betreibung Nr. 1 zu löschen. 5. Die Gebühren für Verfahren und Entscheid sind durch die Gerichtskassen zu übernehmen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Juni 2013 und zuzüglich MWST zu 8%)."
Mit Eingabe vom 19. April 2016 ersuchte der Beklagte, die Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Klägerin) mittels Rüge auf den ordentlichen Verfah- rensweg zu verweisen und diese mittels weiterer Strafzahlung richtig zu stellen (Urk. 10 S. 2). 2. a) Der Beklagte macht in seiner Rechtsmittelschrift zusammengefasst gel- tend, er sei beim Vergleichsabschluss ei nem Grundlagenirrtum unterlegen, wel- cher auf eine Fehleinschätzung und Fehlentscheidung der Friedensrichterin des Friedensrichteramtes Winterthur zurückzuführen sei. Der widerrechtliche Ver- gleich vom 23. Februar 2016 sei daher auf den tatsächlich zulässigen Rückforde-
rungsbetrag von Fr. 689.05 für Arbeitnehmerbeiträge zu revidieren (Urk. 7 S. 4). Mit diesem Vorbringen stellt sich der Beklagte gegen den vereinbarten Forde- rungsbetrag. Er ficht somit den Vergleich an. b) Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wir- kung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Bei einem Abschreibungsbe- schluss i m Si nne von Art. 241 Abs. 3 ZPO handelt es sich um einen rein deklara- torischen Akt, weil bereits der Vergleich als solcher den Prozess unmittelbar be- endet. Der Abschreibungsbeschluss beurkundet den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung des Vergleichs, erfolgt aber abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle. Gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen steht kei n Rechtsmi ttel zu Verfügung. Der Abschreibungsbeschluss bildet mi thi n kei n Anfechtungsobjekt, das mi t Berufung oder Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ange- fochten werden kann. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid ist gemäss Art. 110 ZPO anfechtbar. Der gerichtliche Vergleich selbst hat zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO), kann aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs ist die Revision mithin primä- res und ausschliessliches Rechtsmittel. Gegen einen Vergleich stehen weder die Berufung noch di e Beschwerde nach ZPO offen (BGE 139 III 133; siehe dazu auch BGer 5A_521/2015 vom 11. Februar 2016, E. 2). Grundsätzli ch zu Recht führte di e Fri edensri chteri n i n i hrer Verfügung i n Dispositivziffer 5 einzig die Beschwerde auf, da auf das Rechtsmittel der Revision i n erster Instanz ni cht hi ngewi esen werden muss (Staeheli n, i n: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 238 N 24 m.w.H.). Trotzdem ist die von der Friedensrichterin aufgeführte Rechtsmittelbelehrung als zu allgemein for- muliert zu betrachten, da sie hätte erwähnen müssen, dass einzig gegen die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen eine Beschwerde möglich ist (Art. 110 ZPO). So- dann wäre ein zusätzlicher Hinweis auf die Revision, wie beispielsweise "Die An- fechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be-
gehrens) hat nicht mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, son- dern mit Revision beim Friedensrichteramt Wi nterthur zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).", für das lai enfreundli che Schli chtungsver fahre n wohl als sinnvoll zu be- trachten. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung vermag indessen nicht ein im betreffen- den Fall nicht gegebenes Rechtsmittel zu schaffen (Staehelin, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 238 N 27 m.w.H.), weshalb auf die Beschwerde (und Berufung) des Beklagten in Bezug auf Dispositivziffer 1 der an- gefochtenen Verfügung ni cht ei nzutreten i st. 3. Da gemäss zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegen den Ab- schreibungsbeschluss als solchen kein Rechtsmittel zu Verfügung steht, ist eben- falls auf die Rechtsmittelanträge 2 bis 4 des Beklagten (Urk. 7 S. 2) sowie den von i hm mit Eingabe vom 19. April 2016 vorgebrachten Antrag, es sei die Klägerin mittels weiterer Strafzahlung richtig zu stellen (Urk. 10 S. 2), ni cht ei nzutreten. 4. a) Der Beklagte beantragt sodann, die Gebühren für Verfahren und Ent- scheid seien durch die Gerichtskasse zu übernehmen (Urk. 7 S. 2 f. Ziff. 5). Vor Vorinstanz habe der Streitwert unter Fr. 30'000.– betragen, weshalb das Verfah- ren kostenlos sei (unter Hinweis auf Art. 114 lit. c ZPO). Das Friedensrichteramt Winterthur habe daher zu Unrecht eine Gerichtsgebühr erhoben (Urk. 7 S. 19 Ziff. 27). b) Der Kostenentscheid der Verfügung der Friedensrichterin ist mit Be- schwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO; BGE 139 III 133 E. 1.2 a.E.), weshalb dies- bezüglich auf die Beschwerde des Beklagten einzutreten ist. c) Die Urkunden 9/1/1, 9/1/4 bis 9/8/37, 9/10/1, 9/11/1, 9/13/1 bis 9/13/27, 9/16/1 bis 9/20/22, 11/1-3 und 15 wurden erstmalig im Beschwerdeverfahren ein- gereicht, weshalb diese aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden können. So sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Beweismittel und neue Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.
d) da) Im Entscheidverfahren werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsver- hältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt auch im Schlichtungsverfahren (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberge r, ZPO Komm., Art. 114 N 2). db) Gemäss Art. 319 Abs. 1 OR verpflichtet sich der Arbeitnehmer durch den Einzelarbeitsvertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) be- messen wird. Der Beklagte war unbestrittenermassen bei der Klägerin tätig. Im Folgenden wird zu prüfen sein, ob es sich dabei um ein Auftrags- oder Arbeits- verhältni s handelte. Die Klägerin stellte dem Beklagten für die Jahre 2009 bis 2013 Lohnauswei- se aus (vgl. Urk. 1). Die auf den Lohnausweisen aufgeführten Abzüge für AHV/IV/ EO/ALV/NBUV entsprechen mit unbedeutender Abweichung der i m Schli chtungs- verfahren ursprüngli ch geforderten Summe. Die Lohnzahlungspflicht ist begriffs- wesentlicher Inhalt des Arbeitsvertrages. Sie ist die vertragliche Hauptpflicht des Arbeitgebers und damit Gegenstück zur Arbeitspflicht des Arbeitnehmers (Streiff/ von Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 322 N 2). Aufgrund der durch die Lohnausweise ausgewiesenen Lohn- zahlungen ist vorliegend von einem Arbeits- und ni cht ei nem Auftragsverhält ni s auszugehen. Sodann sind Klagen eines Arbeitgebers auf Rückerstattung von durch i hn geleisteten Beiträgen an die Ausgleichskasse als arbeitsrechtliche Klagen im Sin- ne von Art. 34 ZPO zu qualifizieren (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., S. 22 m.w.H.) dc) Die Klägerin forderte im Schlichtungsverfahren vom Beklagten Fr. 9'219.40. Bei diesem Streitwert dürfen – wie ausgeführt – im arbeitsrechtlichen Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten gesprochen werden, weshalb dies- bezüglich die Beschwerde des Beklagten gutzuheissen ist. In Anwendung von
Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO sind die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und durch folgende Formulierung zu ersetzen: "2. Das Verfahren ist kostenlos." dd) Die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 wirkt sich ebenfalls zu Guns- ten der Klägerin aus, weshalb dieser auch insoweit, als auf das Rechtsmittel ein- zu treten ist, keine Frist zur Beantwortung desselben anzusetzen war. Auch konn- te davon abgesehen werden, eine Stellungnahme der Friedensrichterin einzuho- len (Art. 324 ZPO). 5. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädi gungen zuzuspreche n, dem Beklagten zufolge seines hauptsächlichen Unterliegens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und da für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Parteien durch den Kanton keine Rechtsgrundlage besteht, weil dieser im zwei ti nstanzli- chen Verfahren keine Parteistellung innehat (OGer ZH PC130059-O vom 07.01.2014, E. 6 m.w.H., siehe auch CAN 2014 Nr. 33 S. 87; BK ZPO-Sterchi , Art. 107 N 25), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 23. Februar 2016 aufgehoben. Dispositivziffer 2 wird dabei durch folgende Fassung ersetzt:
"2. Das Verfahren ist kostenlos."
Im Übrigen wird auf die Beschwerde des Beklagten nicht eingetreten. 2. Das zwei ti nstanzli che Verfahren ist kostenlos. 3. Den Parteien werden für das zwei ti nstanzli che Verfahren keine Parteient- schädi gungen zugesprochen.
Züri ch, 2. August 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunzi ker Schni der Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc