Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160048-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus Beschluss und Urteil vom 31. August 2016 i n Sachen
vertreten durch li c. i ur. X._____,
gegen
B._____, Mieter, Kläger und Beschwerdegegner,
betreffend Kündigungsschutz / Sistierung
Beschwerde gegen einen Beschluss der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 15. Juli 2016 (MM160037)
Erwägungen: I. 1. Der Mieter, Kläger und Beschwerdegegner (fortan: Beschwerdegegner) wohnt in derselben Liegenschaft wie die Vermieter und Beklagten (act. 7/2/1; act. 2 S. 3). Sie sind die Eltern des Beschwerdegegners (act. 5/4). Am Sonn- tag,17. April 2016 wurde der Vermieter, Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) und Vater des Beschwerdegegners in Haft genommen (act. 7/4/1; act. 5/3/13). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmegerichts des Be- zirkgerichts Hinwil vom 20. April 2016 wurde er in Untersuchungshaft versetzt (act. 7/4/4; act. 5/3/129). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, seinen Sohn am Tag der Verhaftung nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung heftig gewürgt und ihn dadurch in Lebensgefahr gebracht zu haben (vgl. die Beizugsak- ten der Vorinstanz, act. 7/4). Nach Information des Vertreters des Beschwerde- führers, welcher zugleich dessen Sohn aus erster Ehe und damit Halbbruder des Beschwerdegegners ist (act. 5/4), befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor i n Untersuchungs ha ft (act. 2 S. 3; vgl. auch act. 5/5). 2. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien wurde mit Schreiben vom 25. Mai 2016 gekündigt (act. 7/2/1). Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 focht der Beschwer- degegner die Kündigung bei der paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Hinwil (fortan Vorinstanz) an (act. 7/1). Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 lud die Vorinstanz die Parteien auf den 15. Juli 2016 zur Schlich- tungsverhandlung vor (act. 7/7). Auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2016 (act. 7/9-10) organisierte die Vorinstanz für die anberaumte Schlichtungs- verhandlung in sinngemässer Anwendung von Art. 128 Abs. 2 ZPO Polizeischutz (act. 7/12-13). 3. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass sich eine Zuführung des Be- schwerdeführers aus der Untersuchungshaft schwierig gestaltet (act. 7/14-15) und
di e Schli chtungsver ha ndl ung zudem unter Ausschluss der Kollusionsgefahr zwi- schen den Parteien stattfinden muss (act. 7/16), sistierte die Vorinstanz das Schlichtungsverfahren bis zur Anklageerhebung im laufenden Untersuchungsver- fahren gegen den Beschwerdeführer (act. 7/17 = act. 3 = act. 6). Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2016 zugestellt (act. 7/18). Mit Eingabe vom 2. August 2016 erhob er dagegen rechtzeitig Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (act. 2 S. 2): "1. Die mit Beschluss der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil vom 15. Juli 2016 erfolgte Sistierung des Verfahrens Nr. MM160037 sei aufzu- heben; 2. die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil sei anzuweisen, die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen; 3. dem Beschwerdeführer 1 sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." 4. Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen (act. 7/1-20). Eine Beschwerde- antwort des Beschwerdegegners (Art. 322 ZPO) oder eine Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) si nd ni cht ei nzuholen. D i e Sache i st spruchrei f. II. 1. Das Schlichtungsverfahren wurde mit Beschluss der Vorinstanz vom 15. Juli 2016 i n Anwendung von Art. 126 ZPO sistiert (act. 6). Nach dem Wortlaut von Art. 126 ZPO kann lediglich "das Gericht" das Verfahren sistieren. Allerdings ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung eine Sistierung auch im Schlich- tungsverfahre n zulässi g (vgl. etwa BGE 138 III 705, E. 2.3; BGer, 5A_218/2013 vom 17. April 2013, E. 3.2; OGer ZH, RU130036 vom 10. Juni 2013, E. 3 und die umfassende Literaturübersicht in: Schrank, D as Schli chtungsverfa hre n nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Basel 2015, S. 139 FN 903). Beim Si sti erungsentschei d handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid (vgl. statt vieler: Martin Kaufmann, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 126 N 22 m.w.H.), der nach Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde anzu fechten ist . Da das Gesetz den Entscheid für beschwerdefähig erklärt (Art. 126 Abs. 2 ZPO), ist er auch dann anfechtbar, wenn kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht (Art. 319 lit. b ZPO; vgl. dazu insbes. BGer, 5A_878/2014 vom 17. Juni 2015, E. 3.3 oder ZK ZPO-Staehelin, 3. Aufl. 2016, Art. 126 N 8). 2. Die Vorinstanz begründete die Verfahrenssistierung im Wesentlichen mit dem Argument, dass die Untersuchungshaft u.a. wegen Kollusionsgefahr ange- ordnet wurde. Es soll verhindert werden, dass der Beschwerdeführer auf seine Familienangehörigen einwirken könne und so die Abklärung des Sachverhalts ge- fährden könnte. Di e D urchführung ei ner Schli chtungsver hand l ung vor Anklageer- hebung drohe, diesen Zweck zu vereiteln, weshalb das Verfahren bis dahin zu sistieren sei (act. 6 S. 2). 3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer i m Wesentli chen vor, dass der Vor- instanz Rechtsverzögerung vorzuwerfen sei, weil sie das Verfahren über Gebühr verschleppe, die Fristen nach Art. 202 Abs. 3 ZPO überschreite und dem Be- schwerdeführer überdies sein (Anspruch auf Zugang zum) Recht abgeschnitten werde. Der Sistierungsbeschluss verletze weiter das Fairnessgebot und den An- spruch auf rechtli ches Gehör, weil der Vertreter des Beschwerdeführers am 14. Juli 2016 telefonisch informiert worden sei, dass di e Ladung zur Schli chtungs- verhandlung auf den 15. Juli 2016 abgenommen werde und die Parteien zu einer neuen Verhandlung vorgeladen werden würden. Der anschliessend ergangene Sistierungsbeschluss würde dem widersprechen. Im Weiteren sei die Sistierung widerrechtlich, weil deren Dauer an den Zeitpunkt eines ungewi ssen Rechtsbe- di ngungseintritts (Anklageerhebung) anknüpfe (act. 2 S. 9-11). Im Weiteren macht der Beschwerdeführer diverse Ausführungen zum Strafverfahren, einem innerfa- mi li ären Kulturkampf und dem Lebenswandel seines Halbbruders und Beschwer- degegners (act. 2 S. 2-9), auf welche später einzugehen sein wird (vgl. Ziff. II./ 7). 4. 4.1. D i e Si sti erung nach Art. 126 Abs. 1 ZPO liegt im Ermessen der entschei- denden Behörde. Vor deren Anordnung hat sie die Parteien zur Wahrung des rechtli chen Gehörs jeweils anzuhören (Art. 53 Abs. 1 ZPO; vgl. statt vieler: BK ZPO-Frei, Art. 126 N 14 oder Kaufmann, a.a.O., Art. 126 N 20). Aus den vor-
instanzlichen Akten ergibt sich, dass die Parteien zur fraglichen Verfahrenssistie- rung ni cht angehört wurden: Nachdem am 13. bzw. 14. Juli 2015 klar geworden war, dass (i) der Transportdienst der Kantonspolizei Zürich den Zuführungsauftrag des Beschwerdeführers zur Schli chtungsver ha ndl ung ni cht ausführen wi rd, (i i ) der Vertreter des Beschwerdeführers mitteilte, dass der Beschwerdeführer an der Verhandlung teilnehmen wolle und deshalb kein Dispensationsgesuch stellen werde und (iii) zudem die im Strafverfahren zuständige Staatsanwältin empfahl, mi t der D urchführ ung der Schli chtungsver ha nd lung bi s zur Anklageerhebung zu- zuwarten (act. 7/13-16), entschloss sich die Vorinstanz ohne Weiterungen zur Verfahrenssistierung. 4.2. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hi naus ist – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichge- stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu etwa BGE 137 I 195, E. 2.3.2; 136 V 117, E. 4.2.2.2, 133 I 201, E. 2.2 sowie zuletzt BGer, Urteil 5A_1022/2015 vom 29. April 2016, E. 5.3). 4.3. Zwar hat die Rechtsmittelinstanz bei der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO kei ne volle Kognition. Würde das Verfahren wegen der Gehörsverletzung indes zurückgewiesen, käme dies einem formalistischen Leerlauf gleich und würde das Verfahren nur unnötig verzögern. Dies kann nicht im Interesse des Beschwerde- führers sein. Die Argumente gegen die Sistierung bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift vor (act. 2 S. 2 ff.). Da die Kammer diese Argumente zum rein rechtlich geprägten Ermessensentscheid ohne Weiteres beurteilen kann (vgl. Ziff. II./ 5 f.), ist vorliegend von einer Rückweisung abzusehen. Die Gehörs- verletzung vor der Vorinstanz gilt durch diesen Entscheid als geheilt.
schwerdeführer räumt weiter ein, dass es sich bei den Verhandlungsfristen von Art. 202 Abs. 3 bzw. Art. 203 Abs. 1 ZPO um blosse Ordnungsfristen handelt, de- ren Verletzung keine direkten Rechtsfolgen nach sich ziehen (act. 2 S. 10). D i e Aussetzung des Schli chtungsverfa hre ns bi s zur Klärung i m Strafverfah- ren bzw. der Beseitigung der Kollusionsgefahr ist damit nicht nur objektiv gerecht- fertigt, sondern drängt sich geradezu auf. Mildere Massnahmen, etwa die Durch- führung der Schli chtungsver ha ndl ung unter den vom Beschwerdeführer vorge- schlagenen Auflagen (Androhung, nicht über den Gegenstand der Strafuntersu- chung zu sprechen; Kontakt nur in deutscher Sprache; Überwachung des Kon- takts durch Gerichtsmitarbeitende, act. 2 S. 10), sind nicht praktikabel. Andere In- teressen, die gegen eine Sistierung sprächen – etwa der drohende Mietzinsaus- fall, Unmöglichkeit der Weitervermietung des "besetzten" Mietobjekts etc. – bringt der Beschwerdeführer im Übrigen ni cht vor und würden i n der Sache auch ni chts ändern. Die Verfahrenssistierung erfolgte damit zu Recht. Der Vorinstanz kann insbesondere keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden. 6. Es ist weiter nicht einzusehen, weshalb die angeordnete Sistierungsdauer ("bi s zur Anklageerhebung i m laufenden Untersuchungs ve rfa hre n", act. 6 S. 3) widerrechtlich sein soll. Es trifft zwar zu, dass nicht jedes eröffnete Strafverfahren zur Anklage kommt, sondern bei gegebenen Voraussetzungen auch eingestellt werden kann (vgl. Art. 319 ff. StPO). Der entscheidenden Behörde ist es jedoch unbenommen, eine befristete oder unbefristete Sistierung anzuordnen (vgl. etwa ZK ZPO-Staehelin, 3. Aufl. 2016, Ar t. 126 N 6; Kaufmann, a.a.O., Art. 126 N 23). Eine Sistierung bis zu einem möglicherweise nie eintretenden Zeitpunkt (Ausfall der Bedingung) schadet deshalb nicht. Sie hat für diesen Fall als unbefristet zu gelten (im Ergebnis gleich ZK ZPO-Staehelin, 3. Aufl. 2016, Art. 126 N 6 a.E.), worauf die Behörde jederzeit zurückkommen bzw. das Verfahren wieder aufneh- men kann. Darüber hinaus muss sämtlichen Beteiligten klar gewesen sein, was die Vorinstanz mit der zeitlichen Fixierung der Sistierung beabsichtigte – nämli ch den Ausschluss der Kollusion sicherzustellen (act. 6 S. 2 f.). Aus dem Argument der "Widerrechtlichkeit" kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ab- leiten. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich zusammengefasst als zutref-
fend. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es kann damit insbesondere offen bleiben, ob auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen wäre, da sich nur eine der zwei beklagten Parteien gegen den Beschluss zur Wehr setzte. 7. An diesem Ergebnis vermögen auch di e Ausführunge n des Beschwerdefüh- rers zum angeblich liederlichen Lebenswandel des Beschwerdegegners, durch ihn behauptet begangene Falschanschuldigungen oder den innerfamiliären Kul- turkampf zwischen Anhängern des laizistischen Gedankenguts von Mustafa Ke- mal Atatürk und tiefgläubigen bzw. radikalisierten Muslimen (act. 2 S. 2-9), ni chts zu ändern. Sie sind müssig. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage, ob die Sistierung des Schlichtungsverfahrens rechtens war, d.h. zweckmässig erfolgte. Es i st i rrelevant und tut vorliegend ni chts zur Sache, wenn der Vertreter des Beschwerdeführers den Beschwerdegegner als impulsschwach, gewaltverherrlichend, antisozial, psychisch krank, gewalttätig oder vorbestraft charakterisiert und ihm überdies unterstellt, Anzeichen eines potentiellen Amok- läufers aufzuweisen oder öffentlich unter falschem Namen (C._____) aufzutreten (act. 2 S. 3 ff.). Genauso unangebracht ist es, die Ehefrau des Beschwerdeführers und Stiefmutter des Vertreters, welche im Schlichtungsverfa hren – nota bene – mitbeklagte Partei ist, als bildungsfern, strenggläubig oder psychisch labil zu be- zei chnen (act. 2 S. 5 sowie S. 7). Selbst wenn dies zuträfe, bliebe es für die Beur- teilung der Zweckmässigkeit der Verfahrenssistierung bedeutungslos. Es ist wei- ter nicht an der Schlichtungsbehörde bzw. an der Kammer zu beurteilen, ob der Beschwerdegegner das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer "mittels Falschanschuldigungen und durch Irreführung der Rechtspflege" provoziert haben soll (act. 2 S. 3). Ebenso nicht zu beurteilen ist, ob sich der Beschwerdeführer an- lässlich des Vorfalls vom 17. April 2016 der Gefährdung des Lebens nach Art. 127 StGB schuldi g gemacht hat oder ni cht. Sei ne Ausführunge n dazu si nd unbehelf- li ch (vgl. insbes. act. 2 S. 5 f. sowie S. 8 f.). Auch sonst bringt der Beschwerdefüh- rer nichts vor, was etwas an der Beschwerdeabweisung zu ändern vermag.
III. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO werden für das Schlichtungsverfahren betref- fend Miete von Wohn- und Geschäftsräumen keine Gerichtskosten erhoben, was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH, RU130036 vom 10. Juni 2013, E. III.). Entsprechend ist das gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab- zuschreiben. Ebenso findet die Regelung, wonach im Schlichtungsverfahren kei- ne Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 113 Abs. 1 ZPO), im Rechtsmittelverfahren Anwendung (OGer ZH, PD110010 vom 31. Oktober 2011; vgl. auch BGer, 4A_463/2014 vom 23. Januar 2015, E. 5). Dem Beschwerdegeg- ner sind überdies im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe erwachsen, weshalb ihm auch deshalb keine Entschädigung auszurichten wäre. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
MLaw P. Klaus
versandt am: 31. August 2016