Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160054-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 19. Oktober 2016 i n Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner,
betreffend negative Feststellungsklage
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Oberglatt vom 8. August 2016 (GV.2016.00022)
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 stellte der Kläger und Beschwerdegegner (fort- an Kläger) ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Oberglatt. Er verlang- te damit die Feststellung, dass die Forderung von Fr. 492.30 zzgl. Zinsen und Kosten, welche die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) i n Betrei- bung gesetzt hatte, ni cht bestehe. Zudem verlangte er die Aufhebung der Betrei- bung-Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord und die Anweisung an das Be- treibungsamt, den Registereintrag zu löschen resp. diesen keinem Dritten mitzu- teilen, alles unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (act. 7). Das Friedensrichteramt Oberglatt setzte dem Kläger mit Verfü- gung vom 11. Juli 2016 eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an und es teilte mit, dass die Durchführung der Schlichtungsverhandlung bei fristgerech- ter Bezahlung des Vorschusses am 18. August 2016 vorgesehen sei (act. 6). Am 14. Juli 2016 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 8. August 2016, 13.30 Uhr, vorgeladen (act. 5). Zur Schli chtungsverha nd l ung erschi en der Kläger, die Beklagte erschien nicht. Mit Urteil vom 8. August 2016 entschied das Friedensrichteramt Oberglatt wie folgt (act. 2 = act. 9 S. 2): "1. Die Forderung von CHF 492.30, zuzüglich Zinsen und Kosten, welche in Be- treibung gesetzt worden ist, besteht nicht. 2. Die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord ist aufzuheben. 3. Das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord wird angewiesen, den Registereintrag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu löschen respektive diesen keinen Dritten mitzuteilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 5. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 90 festgesetzt und mit dem Vorschuss der Klägerin verrechnet.
2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 15. August 2016 wurde innert der Rechts- mittelfrist schriftlich und mit Anträgen versehen bei der Kammer eingereicht. Die Beklagte verlangt mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung des Urteils des Friedens- richteramtes Oberglatt vom 8. August 2016. Im Eventualantrag verlangt sie eine Rückweisung der Sache an das Friedensrichteramt (act. 1; act. 10 S. 2). Ei n An- trag in der Sache fehlt. Die Rechtsbegehren der Beklagten sind an sich mangel- haft. Auf eine Beschwerde mit einem formell mangelhaften Antrag ist ausnahms- weise einzutreten, wenn si ch aus der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) ergibt, was die Beschwerde führende Partei in der Sache verlangt. Entsprechend sind Rechtsmittelanträge im Lichte der Begrün- dung auszulegen (BGE 137 III 617 Erw. 4.2 und 4.3). Die Beklagte führt in ihrer Beschwerdebegründung aus, der Friedensrichter hätte auf das Schlichtungsge- such gar nicht eintreten dürfen. Im Falle der Zulässigkeit des Eintretens geht die Beklagte davon aus, dass der Friedensrichter – i m Säumni sfall – eine Klagebewil- ligung ausstellen oder allenfalls ein Urteilsvorschlag hätte unterbreiten müssen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beklagte in der Sache ein Nichteintreten auf das Schlichtungsgesuch des Klägers, eventualiter die Ausstellung einer Kla- gebewilligung resp. die Unterbreitung eines Urteilsvorschlages anstrebt (act. 10 S. 5). Auf die Beschwerde ist daher ei nzutreten. 3. 3.1. Das Friedensrichteramt Oberglatt hielt in seinem Urteil vom 8. August 2016 fest, dass zur Schlichtungsverhandlung vom 8. August 2016 auf Seiten des Klä- gers B._____ und C._____ erschienen seien. Die Beklagte sei trotz nachgewie- sener Zustellung (der Vorladung) nicht erschienen. Beim Kläger B._____ und sei- nem Begleiter C._____ handle es sich um die Verwaltungsräte der D._____ AG i n .... Die Gesellschaft habe gegen die Beklagte im Namen der E._____ (für ni cht bezahlte Rechnungen) die Betreibung eingeleitet, diese aber – nach Rücksprache mit der Gläubigerin – wieder zurückgezogen. B._____ und C._____ seien dann privat und ohne Rechtsgrund von der Beklagten betrieben worden. Es handle sich somit um eine rechtsmissbräuchliche Betreibung gegen Organe der D._____ AG (act. 9 S. 1). Gestützt auf diese Erwägungen entschied das Friedensrichteramt Oberglatt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung der Beklagten nicht beste-
he, die Betreibung aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen sei, den Re- gistereintrag (nach Ablauf der Beschwerdefrist) zu löschen resp. keinem Dritten mitzuteilen (act. 9 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1-3). 3.2. Die Beklagte bringt gegen den Entscheid des Friedensrichters zunächst vor, mit Verfügung vom 11. Juli 2016 sei unter Vermerk "Termin freihalten" mitgeteilt worden, dass vorgesehen sei, die Schlichtungsverhandlung am 18. August 2016 durchzuführen. Eine Uhrzeit sei nicht angegeben worden. Die Zeitangabe hätten die Parteien mit der Eingangsanzeige / Vorladung vom 14. Juli 2016 erhalten, wo- raufhin sie diese im Terminkalender unter dem mit der ersten Verfügung angege- benen Datum eingetragen habe. Dabei habe sie übersehen, dass der Friedens- richter den ursprünglichen Termin vom 18. auf den 8. August 2016 vordatiert ha- be. Der Friedensrichter habe den angesetzten Termin vom 18. August 2016 auch nicht widerrufen. Das Vorgehen des Friedensrichters sei verwirrend (act. 10 S. 3- 4). Im Weiteren bestreitet die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des Friedensrich- teramtes Oberglatt. Sie macht geltend, dieses habe auf das Schli chtungsgesuc h gar nicht eintreten dürfen. Es bestehe keine Gerichtsstandsvereinbarung und es sei keine Einlassung erfolgt. Der Gerichtsstand befinde sich gemäss den gesetzli- chen Besti mmungen an i hrem Si tz, welcher si ch an der ...strasse ... i n ... Züri ch befinde. Weiter habe das Friedensrichteramt ihren Gehörsanspruch verletzt. Es habe kein Urteil fällen dürfen. Sie habe sich aufgrund der beschränkten Ent- scheidkompetenz des Friedensrichters darauf verlassen dürfen, dass bei Säumni s kein Sachentscheid ergehen werde, sondern eine Klagebewilligung ausgestellt oder allenfalls ein Urteilsvorschlag unterbreitet werde (act. 10 S. 4-5). 3.3. Der Kläger führt aus, das Schlichtungsgesuch betreffend die negative Fest- stellung am 8. Juli 2016 im Doppel beim Friedensrichteramt Oberglatt eingereicht zu haben. Die Beklagte sei mit der Eingangsanzeige / Vorladung des Friedens- richteramtes vom 14. Juli 2016 vorgeladen worden. Der Verhandlungstermin sei klar und deutlich auf Montag, 8. August 2016 um 13.30 Uhr, angesetzt worden. Aus den der Beschwerde beigelegten Unterlagen sei nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte davon ausgegangen sein sollte, dass die Verhandlung am 18. August 2016 stattfinden werde. Selbst wenn die Beklagte die behauptete Verwirrung be-
legen könnte, läge es in ihrer Verantwortung, die notwendigen Abklärungen be- züglich der Verhandlung zu treffen (act. 16 Rz. 1-2). Für die örtliche Zuständigkeit des Friedensrichteramtes Oberglatt stützt sich der Kläger auf Art. 18 ZPO. Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe ihr Fernbleiben an der Verhandlung in der Beschwerde vom 15. August 2016 unmissverständlich mit der aus ihrer Sicht verwirrenden Verfügungen des Friedensrichters begründet. Somit habe sich die Beklagte auf das Friedensrichteramt Oberglatt als das zuständige Gericht einge- lassen (act. 16 Rz. 3). In materieller Hinsicht führt der Kläger schliesslich aus, die Beklagte habe ihn als Präsidenten des Verwaltungsrates sowie den Delegierten des Verwaltungsrates der D._____ AG ohne jegliche Rechtsgrundlage betrieben. Die D._____ AG bezwecke u.a. die Bewirtschaftung von Debitoren. Die offene Forderung der E. _____ AG vom 5. Juni 2015 gegenüber der Beklagten sei am 20. August 2015 gemäss Art. 164 ff. OR an die D._____ AG abgetreten und am 30. September 2015 aufgrund Nichtbezahlung betrieben worden. Die Forderung sei nach wie vor unbezahlt. Die Betreibung der Beklagten gegen ihn betreffe ge- mäss Zahlungsbefehl eine Rückforderung und eine letzte Aufforderung vom 2. Mai 2016. Letztere sei jedoch an die D._____ AG und nicht an die Organe der Unternehmung adressiert gewesen. Es handle sich offensichtlich um eine rechts- missbräuchliche Betreibung gegen Organe der D._____ AG (act. 16 Rz. 4). 3.4.1. Eine Partei ist säumig, wenn sie zu einem Termin nicht erscheint (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat die Parteien bei der Ansetzung eines Termins auf die Säumnisfolgen hinzuweisen (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Bei Säumnis der beklag- ten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Die Schlichtungsbehörde erteilt also die Klagebewilligung (Art. 209 ZPO) oder sie erlässt, wenn die Voraussetzungen da- für erfüllt sind, einen Urteilsvorschlag (Art. 210 ZPO) oder einen Entscheid (Art. 212 ZPO). Einen Entscheid fällen kann sie allerdings nur in vermögensrecht- lichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Der An- trag kann bereits im Schlichtungsgesuch enthalten sein oder zu einem späteren Zeitpunkt des Schlichtungsverfahrens gestellt werden. Scheitert der Schlichtungs- versuch oder ist die beklagte Partei säumig, kann die klagende Partei einen ent-
sprechenden Antrag selbst noch in der Verhandlung stellen. Sie ist in diesen Fäl- len in der Vorladung darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsbehörde insbe- sondere bei Säumnis und auf Antrag einen Entscheid fällen kann (Art. 147 Abs. 3 ZPO, vgl. ZK ZPO-Honegger, a.a.O., Art. 212 N 2 f.; Rickli, DIK E-Komm-ZPO, Art. 212 N 6). 3.4.2. Die Entscheidkompetenz des Friedensrichteramtes Oberglatt war, entge- gen der Ansicht der Beklagten, nicht eingeschränkt. Es handelt sich vorliegend um eine Klage mit einem Streitwert von Fr. 492.30, das heisst einem solchen von unter Fr. 2'000.00. Der Kläger hatte bereits in seinem (noch ni cht begründeten) Schli chtungsgesuch vom 8. Juli 2016, welches der Beklagten zusammen mit der Vorladung zugesandt worden war, einen Antrag auf Entscheid gestellt (act. 5 S. 1; act. 7 S. 2). Zum Vorbringen der Beklagten betreffend die Gründe ihres Fernblei- bens von der Schlichtungsverhandlung, sofern sie damit eine Wiederherstellung im Sinne der Vorladung zu einem neuen Schlichtungstermin bewirken möchte, ist sodann Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann auf Gesuch der säumigen Partei zu einem Termin erneut vorgeladen werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Art. 206 ZPO, welcher die Säumnisfolgen im Schlichtungsverfahren regelt, enthält jedoch keine Bestimmung zur Wiederherstellung und es wird auch nicht auf Art. 148 ZPO verwiesen, weshalb unklar ist, ob auch i m Schli chtungsverfa hre n ei ne Wi ederher- stellung stattfi nden kann (vgl. zum Ganzen BK ZPO-Alvarez/Peter, Bd. II, B e rn 2012, Art. 206 N 13). Im Weiteren wäre ein Gesuch um Wiederherstellung bei derjenigen Instanz zu stellen, vor welcher eine Handlung versäumt worden ist. Die Kammer ist zur Behandlung eines Wiederherstellungsgesuches nicht zuständig. Im vorliegenden Fall läge wohl auch kein leichtes Verschulden mehr vor. Die förmliche und als solche bezeichnete Vorladung, welche nicht nur das Datum und die Uhrzeit, sondern auch den Verhandlungsort anzeigte, erfolgte erst am 14. Juli 2016. Die Beklagte hat es sich selber zuzuschreiben, dass sie die Vorladung des Friedensrichteramtes nicht richtig gelesen bzw. sich den falschen Termin notiert hat.
3.4.3. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Die örtliche Zustän- digkeit ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 60 ZPO). Als "Gericht" im Sinne von Art. 59 ff. ZPO gilt jene Behörde, die zum Entscheid in der Sache berufen ist. Liegt dem Frie- densrichter ein Antrag auf Entscheidung vor, so steht es in sei nem freien Ermes- sen, ob er diesen annehmen will oder nicht. Nimmt er ihn an, so hat er ein Ent- scheidverfahren zu eröffnen: Die Schlichtungsbehörde wandelt sich damit zu ei- nem erstinstanzlichen Gericht. Der Friedensrichter hat einen Zivilprozess durch- zuführen, dabei das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu prüfen und bei Nichtvorliegen einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. OGer ZH RU110009; ZK ZPO-Honegger, a.a.O., Art. 212 N 2-3; KUKO ZPO-Domej, 2. A., Basel 2014, Art. 59 N 10 m.w.H.). Die örtliche Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln. Der Feststellungskläger kann am allgemeinen Gerichtsstand, das heisst am Wohnsitz bzw. Sitz der feststellungs- beklagten Partei klagen (Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Daneben stehen ihm aber auch all jene besonderen Gerichtsstände offen, an denen die spiegelbildliche Leistungsklage erhoben werden könnte (siehe dazu Staehelin/Staehelin/Gro li- mund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, § 14 N 27). Ein besonde- rer Gerichtsstand ist vorliegend nicht gegeben. Gemäss dem Handelsregister des Kantons Zürich befindet sich der Sitz der Beklagten und damit der allgemeine Ge- ri chtsstand i n Züri ch (act. 13). Ein örtlicher Bezug zum Friedensrichteramt Ober- glatt ergibt sich einzig gestützt auf den Wohnsitz des Klägers in Oberglatt. Ein Fo- rum am Domizil des Feststellungsklägers – auch wenn di eses bei Erhebung der spiegelbildlichen Leistungsklage der allgemeine Gerichtsstand wäre – besteht al- lerdings nicht (so etwa Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, 2. A., Zürich/St. Gal- len 2014, Art. 88 N 5). Es braucht daher nicht weiter auf die Vorbringen der Par- teien zum Wohnsitz bzw. zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme des Beklagten in Oberglatt (vgl. act. 10 S. 2 f. und act. 16 Rz. 1) eingegangen werden. Wie die Be- klagte zutreffend anführt, liegt auch keine Einlassung vor. Gemäss Art. 18 ZPO wird die Zuständigkeit begründet, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der
fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert. Reine Passivität durch Nichterstat- tung einer Klageantwort oder Nichterscheinen zur Verhandlung ist nicht als Ein- lassung zu werten. Bei Ergehen eines Säumnisurteils kann selbst noch im Rechtsmittelverfahren die Unzuständigkeitseinrede erhoben werden (vgl. ZK ZPO-Sutter-Somm/Hedinger, a.a.O., Art. 18 N 13). 3.5. Der Beklagten ist folglich darin zuzustimmen, dass das Friedensrichteramt Oberglatt für die Beurteilung der negativen Feststellungsklage örtlich nicht zu- ständig ist. Die Beschwerde der Beklagten ist insoweit gutzuhei ssen. Das Urteil des Friedensrichteramtes Oberglatt vom 8. August 2016 ist aufzuheben. Beide Parteien hatten Gelegenheit, sich zur örtlichen Zuständigkeit des Friedensrichter- amtes Oberglatt zu äussern. Die Sache erweist sich als spruchreif und ist daher im Beschwerdeverfahren neu zu entscheiden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Auf das Schlichtungsgesuch des Klägers ist zufolge fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Weiterungen zu materiellen Vorbringen des Klägers in der Beschwer- deantwort erübrigen sich damit. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Überdies sind ihm die in der Höhe unangefochten gebliebenen Kosten des ersti nstanzli chen Schli chtungsverfa hre ns (Fr. 90.00) gänzlich aufzuerlegen (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte verlangt vom Kläger im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung (act. 9 S. 2). Die Par- teientschädigung umfasst gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO den Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a) und bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (lit. c). Die Beklagte begründet nicht weiter, welche Auslagen und Umtriebe ihr entstanden si nd. Für mit ihrer Be- schwerde verbundene notwendige Auslagen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO (namentlich Versandspesen, Druck- und Kopierkosten) ist ihr lediglich eine pauschale Entschädigung von Fr. 20.00 zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Friedensrichteramtes Oberglatt vom 8. August 2016 aufgehoben, und auf das Schli chtungsgesuch des Klägers und Beschwerdegegners wird nicht eingetreten. 2. Dem Kläger und Beschwerdegegner werden die Kosten des erstinstanzli- chen Schli chtungsver fahre ns von Fr. 90.00 auferlegt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Be- schwerdegegner auferlegt. 5. Der Kläger und Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beklagten und Be- schwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 20.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdefüh- rerin unter Beilage der Doppel von act. 16 und act. 17/1-12, sowie an das Friedensrichteramt Oberglatt, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 492.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 19. Oktober 2016