Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160056-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 26. Oktober 2016
i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Friedensrichteramt B._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Rechtsverzögerung)
Beschwerde im Verfahren des Friedensrichteramtes B._____ (GV....)
Erwägungen: 1.1 Am 6. Juni 2016 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt B., ein, mit wel- chem sie von vi er Beklagten (alles Ärzte) u.a. Schadenersatz, Genugtuung, die Löschung der Gesundheitsdaten oder die Herausgabe ihrer Krankenunterlagen verlangte (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Frist von 10 Tagen an, um für das Schlichtungsverfahren einen Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 615.– zu lei sten (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 wurden die Parteien auf den 27. Oktober 2016 zur Schlichtungsver- handlung vorgeladen (Urk. 5). 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit einem an das Obergericht des Kan- tons Zürich (II. Zivilkammer) gerichteten Schreiben vom 16. Juli 2016 fristgerecht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung mit folgenden Anträgen (Urk. 1): "1) Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, einen neuen Termin für die Schlich- tungsverhandlung festzusetzen und die Parteien dazu vorzuladen, 2) Es sei[en] die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen." 1.3 Hierauf wurde der Klägerin mit Schreiben vom 19. Juli 2016 schriftlich mitgeteilt, dass Rechtsverzögerungsbeschwerden gegen Friedensrichter an die unmittelbare Aufsichtsbehörde über die Friedensrichterämter zu richten seien, wobei es sich beim örtlich zuständigen Geri cht um das Bezirksgericht C. handle (Urk. 4). In der Folge wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 27. Juli 2016 erneut an das Obergeri cht und beharrte auf dessen Zuständigkeit zur Be- handlung i hrer Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 5). Mit Beschluss vom 16. August 2016 schrieb die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan- tons Zürich das Verfahren an i hrem Register ab und überwies die Eingabe der Klägerin an die Zivilkammern des Obergerichts zur Behandlung als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO (Urk. 6 S. 3), worauf die I. Zivilkammer das vorlie- gende Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung anlegte (Urk. 7/1-4).
2.1.1 Mit der Beschwerde kann jederzeit Rechtsverzögerung geltend ge- macht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist primär eine Rechtsverweige- rung in formeller Hinsicht zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufenen Gericht bzw. von der Schlichtungsbehörde nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Dabei ist der Gestaltungsspielraum der Vor- instanz, der die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen, weshalb eine ei- gentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Wenn derart schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – ei nen solchen gibt es gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden – hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit und den Parteien würde ei- ne Instanz beschnitten. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 327 N 15 ff.). 2.1.2 Eine Rechtsverzögerung oder -verweigerung kann ausnahmsweise aber auch Folge von positiven Prozessanordnungen (z.B. Verfahrenssistierung, verfahrensverlängernde Beweismassnahmen, Einräumen überlanger Fristen) sein. Diesfalls muss die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist der angefochte- nen Verfügung erhoben werden (BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 21, m.w.H.; vgl. z.B. BGE 138 III 705, E. 2.1 f.). In ihrer Beschwerde vom 16. Juli 2016 (Urk. 1 S. 2) wendet sich die Klägerin auch gegen die Vorladung der Vorinstanz vom 30. Juni 2016 (von der Kläger in Empfang genommen am 15. Juli 2016 [Urk. 8/12]), womit die Parteien auf den 27. Oktober 2016 zur Schlichtungsver- handlung vorgeladen wurden (Urk. 3/2). Insofern ist die Beschwerde rechtzeitig erfolgt. 2.2 Die Klägerin beanstandet im Wesentlichen, dass die Schlichtungsver- handlung ni cht i nnert zwei Monaten sei t Ei nrei chung des Schli chtungsgesuchs stattfinde. Sie bringt vor, dass sie vom zuständigen Friedensrichteramt eine Kla-
gebewilligung erhalten wolle. Art. 6 EMRK enthalte das Recht auf ein faires Ver- fahren und damit das Recht auf eine Verhandlung innert angemessener Frist. Die Schli chtungsverhandlung habe nach Art. 203 Abs. 1 ZPO grundsätzlich innert zwei Monaten ab der Einreichung des Gesuchs stattzufinden. Eine Rechtsverzö- gerung liege nach Art. 29 Abs. 1 BV vor, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeige, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fälle. Im vorliegenden Fall handle es sich darum, eine Klagebewilligung gemäss Art. 209 Abs. 1 ZPO auszustellen. Es werde sowieso zu keiner Einigung kommen. Sie kämpfe schon seit zwei Jahren gegen die Ärzte. Diese wollten ihre Fehler nicht zugeben, weshalb sie sich im Ausland behandeln lassen müsse (Urk. 1). 2.3.1 Gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO hat di e Schli chtungsverhandlung i nnert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriften- wechsels stattzufinden. Sodann ist das Verfahren spätestens nach zwölf Monaten abzuschliessen (Art. 203 Abs. 4 ZPO). Bei den in Art. 203 ZPO genannten Fri sten handelt es sich indes um blosse Ordnungsvorschri ften (BSK ZPO-Infanger, 2. A., Art. 203 N 3; Honegger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. A., Art. 203 N 3; Egli, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 203 N 3; BK ZPO-Alvarez/Peter, Art. 203 N 2; KUKO ZPO-Gloor/Umricht Lukas, Art. 203 N 2; Möhler, OFK-ZPO, ZPO 203 N 1; a M.: Frey, Stämpflis Handkommentar, ZPO 203 N 2). Dabei kann die Über- schreitung der terminlichen Vorgaben zu einer Beschwerde wegen Rechtsverzö- gerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO führen (Honegger, a.a.O., Art. 203 N 3; Egli, a.a.O., Art. 203 N 3; BK ZPO-Alvarez/Peter, a.a.O., Art. 203 N 2; Möhler, a.a.O., Art. 203 N 1; Botschaft ZPO 2006 S. 7377; a.M.: BSK ZPO-Infanger, 2. A., Art. 203 N 3, wonach bei Nichteinhaltung dieser Frist keine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO geführt werden kann). 2.3.2 Vorliegend sieht die Klägerin in der Überschreitung der Zweimonats- frist eine Rechtsverzögerung. Letztlich will sie lediglich raschmöglichst die Klage- bewilligung ausgestellt erhalten. Zwar ist vorliegend zutreffend und offenkundi g, dass mit Ansetzen der Schli chtungsverhandlung auf den 27. Oktober 2016 die Frist von zwei Monaten gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO ni cht ei ngehalten wurde. In- des führt allein die Überschreitung der Frist noch nicht zu einer Rechtsverzöge-
rung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO). Wie vorangehend ausgeführt, handelt es sich bei der in Art. 203 Abs. 1 ZPO genannten Fri st um ei ne Ordnungsfri st, wel- che demnach keinen zwingenden Charakter hat. Vielmehr ist sie Ausdruck dafür, dass das Verfahren rasch und so einfach wie möglich durchzuführen bzw. zu En- de zu führen ist (Alvarez/Peter, a.a.O., Art. 203 N 2 ff.). Nebst diesem Beschleu- nigungsgebot hat i m Schli chtungsverfahren auch der im Gehörsanspruch enthal- tene Anspruch einer Partei Gültigkeit, si ch zur Sache zu äussern und an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (BK ZPO-Hurni, 2. A., Art. 53 N 37 ff.). Da- mit muss den Beklagten die Möglichkeit gegeben werden, sich vor der Schlich- tungsbehörde zur Sache zu äussern. Im vorliegenden Fall ist u.a. zu berücksichti- gen, dass sich die Klage gegen vier verschiedene Ärzte richtet, mit welchen der Termin (wenn auch ni cht notweni ger-, so doch sinnvollerweise angesichts der an- stehenden Ferienzeit) vorgängig abgesprochen werden musste. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beklagten i n unterschi edli chen Kantonen wohnhaft si nd und dami t unterschi edli chen (Schul-)Ferienzeiten unterliegen (so in den Kantonen ZH, SG und BE). Damit aber liegt auf der Hand, dass sich das Finden eines ge- meinsamen Termins für den Aussöhnungsversuch nicht ganz einfach gestaltet hat. Davon zeugt auch die handschriftliche Notiz der Friedensrichterin vom 30. Juni 2016, wonach der Termin infolge Ferien (Sommer- und Herbstferien und der damit verbundenen Abwesenheiten) erst im Oktober stattfinden könne (Urk. 8/7). Des Weiteren bleibt darauf hinweisen, dass eine Schlichtungsverhand- lung auch dann durchzuführen i st, wenn di e klagende Partei lediglich die Klage- bewilligung ausgehändigt erhalten will. So können die Parteien auf di e D urchfüh- rung des Schlichtungsverfahrens gemeinsam lediglich bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens Fr. 100'000.– verzi chten (Art. 199 Abs. 1 ZPO) und kann die klagende Partei einseitig nur dann verzi chten, wenn (a) die beklagte Partei Wohnsitz im Ausland hat, (b) der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist oder (c) in Streitigkeiten nach dem Gleichstel- lungsgesetz (Art. 199 Abs. 2 ZPO). Keiner der hier genannten Gründe ist gege- ben. Damit aber durfte die Vori nstanz auch ni cht ei nfach auf Wunsch der Klägerin die Klagebewilligung ausstellen. Dabei ist irrelevant, dass den Beklagten ange- sichts der fehlenden Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde kein Rechts-
verlust droht, da der Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs – wie er- wähnt – auch die Möglichkeit der Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung be- i nhaltet, deren Ziel es ist, die Parteien in einem vertraulichen und kostenlosen Verfahren in formloser Verhandlung zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Ent- sprechend i st di e Schli chtungsverhandlung durchzuführen. Wenn auch di e Fri st zu r D urchführung der Schli chtungsverhandlung überschri tten wird, ist angesichts der gesamten Umstände noch nicht von einer Rechtsverzögerung i m Si nne ei nes ungerechtfertigten und damit pflichtwidrigen Hinauszögern der Schlichtungsver- handlung auszugehen, zumal die Maximaldauer des Schlichtungsverfahrens nach Art. 203 Abs. 4 ZPO im vorliegenden Fall bei Weitem noch ni cht errei cht i st. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 3.1 Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert der eingereichten Klage einstweilen auf Fr. 96'544.– (Urk. 8/3). Damit ist die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. 3.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsge- mäss der im Beschwerdeverfahren unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.3 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zu- zusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 26. Oktober 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
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