Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160075-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 14. Dezember 2016
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ Switz erland AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Thalwil vom 21. November 2016 (GV.2016.00060)
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016, beim Obergericht eingegangen am 7. Dezember 2016, zog der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) die Beschwerde zurück (Urk. 7). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 2. Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ersucht (Urk. 1 S. 2). Er machte vor Vorinstanz Ansprüche auf Schadenersatz von Fr. 298.– geltend für Lohnausfall und entstandene Auslagen im Zusammenhang mit einem Vorstellungsgespräch, mithin aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten (culpa in contrahendo), welche unter die arbeitsvertrag- li chen Klagen zu subsumieren sind (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7.A. 2012, S. 21; Feller/Bloch, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 34 N 12 ff.). Das Verfahren i st kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprechend gegenstandslos. 3. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten und Beschwerdegegnerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie der Kopien von Urk. 3, Urk. 4/1+2, Urk. 7, Urk. 8 und Urk. 9/1+2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 14. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: jo