Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160084-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 19. Januar 2017 i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher X._____,
betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung
Beschwerde gegen Verhandlung und Beschluss der Schlichtungsbehörde Zürich vom 28. Oktober 2016 bzw. 30. November 2016 (MM160596)
Erwägungen:
zeige, dass er sich die Verhandlung nicht hätte entgehen lassen. Er habe Frau C._____ vom Justizvollzug schriftlich über die Verhandlung informiert. Sie habe keine Vorkehrungen getroffen, um den Strafvollzug zu verschieben (act. 21 sinngemäss). b) Die Schlichtungsverhandlung wurde auf Freitag, 28. Oktober 2016, 8:30 Uhr angesetzt. Die entsprechende Vorladung wurde dem Beschwerdeführer einmal erfolglos eingeschrieben (act. 10) und einmal mit normaler Post (act. 11) zugestellt. Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerdeschrift nicht, dass er die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung erhalten hat. Der Erhalt der Sendung lässt sich im Übrigen auch sei nem Schreiben vom 21. Oktober 2016 entnehmen (act. 12). In diesem Schreiben wies er das Gericht darauf hin, dass er höchst wahrschei nli ch am nächstfolgenden Tag für eine Ersatzfreiheitsstrafe i ns Gefängni s müsse. Er ersuchte deshalb das Gericht, mit dem Justizvollzug Kontakt aufzunehmen, damit seine Anwesenheit am Verhandlungstag garantiert sei. Ferner bat er um Angabe des Grundes, weshalb keine Mediation durchgeführt werde, wofür er telefonisch und schriftlich sein Interesse bekundet habe (act. 12 i.V.m. act. 9 und Protokoll Vorinstanz S. 2). Gemäss einer Telefonnotiz bestätigte Frau C._____ vom Amt für Justizvollzug gegenüber dem Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde am 27. Oktober 2016, dass sich A._____ wegen einer Ersatzfreiheitsstrafe im Propog befinde. Sie sicherte zu, dass A._____ für die Verhandlung einen Strafunterbruch erhalte und bestätigte, dass er anhand der Verfügung sehe, weshalb dieser Strafunterbruch gewährt werde (Protokoll Vorinstanz S. 3). Der Vorsitzende sprach nach diesem Telefongespräch dem Beschwerdefüh- rer auf den Anrufbeantworter und teilte ihm zur Erinnerung mit, dass die morgige Verhandlung stattfinde und RA X._____ heute mitgeteilt habe, dass keine (externe) Mediation stattfinden solle (Protokoll Vorinstanz S. 3). A._____ war somit bekannt, dass die Verhandlung am 28. Oktober 2016 um 8:30 Uhr stattfand. Entgegen sei nen Ausführungen in der Beschwerdeschrift soll er nicht erst um 7:45 Uhr sondern bereits um 7:30 Uhr aus dem Propog entlassen worden sein (Protokoll Vorinstanz S. 4). Als der Beschwerdeführer um 8:30 Uhr zur Verhandlung nicht erschien, versuchte der Vorsitzende er-
folglos, i hn telefonisch zu erreichen. Um 8:50 Uhr stellte der Vorsitzende fest, der Kläger sei unentschuldi gt ni cht erschienen (Protokoll Vorinstanz S. 5). Ob der Beschwerdeführer eine Viertelstunde früher oder später Urlaub erhielt, fällt vorliegend nicht ins Gewicht. Das provisorische Polizeigefängnis (Propog) befindet sich nämlich in der Stadt Zürich auf dem Kasernenareal, d.h. drei Tramhaltestellen von der Verhandlungsörtlichkeit, Wengistrasse 30, entfernt. Es wäre ihm daher problemlos möglich gewesen, rechtzeitig zur Verhandlung zu erscheinen. Offenbar machte er noch einen Umweg an sei- nen Wohnort, ... [Adresse], um dort seine Unterlagen zu holen. Der Be- schwerdeführer orientierte das Gericht nach Verhandlungsschluss entspre- chend und teilte mit, dass er in Kürze eintreffe (Protokoll Vorinstanz S. 5). Er wusste schon vor Strafantritt, auf wann der Verhandlungstermin angesetzt war; deshalb hätte er – falls das überhaupt erforderlich war – seine für die Verhandlung benötigten Unterlagen ins Propog mitnehmen können. Auf die Säumnisfolgen wurde der Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Vorla- dung hingewiesen (act. 10). Eine Respektstunde kennt die eidgenössische Zivilprozessordnung nicht. In der Praxis wird gleichwohl eine kleine Warte- zeit beachtet. Dem Protokoll zufolge wurde auch die akademische Viertel- stunde überschritten und der Gegenseite bereits eröffnet, dass das Verfah- ren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werde. Unter den konkre- ten Umständen galt das Schli chtungsgesuch daher als zurückgezogen und das Verfahren wurde zu Recht durch die Vorinstanz als gegenstandslos ab- geschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO), zumal es auch an Anhaltspunkten für ei n nur leichtes Verschulden des Beschwerdeführer gebricht (Art. 148 ZPO). 5. Im Schlichtungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO). Das gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (OG ZH PD110005 vom 23. Juni 2011, E. 2; OG ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011, E. 4a; ZK ZPO-Jenny, 2. A. Zürich 2013, Art. 113 N 3). Im Übrigen sind dem Be- schwerdegegner im Rechtsmittelverfa hre n keine Umtriebe entstanden.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 21, sowie an die Schlichtungsbehörde Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 20. Januar 2017