Appeal against dismissal and costs allocation in conciliation

RU170067Obergericht09.11.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the defendant's appeal against a conciliation authority order that had declared the case moot and split costs equally. The court held that it could not consider his separate CHF 1,000 damages demand because that claim had not been decided below and was not shown to have been raised there. On the merits, the defendant failed to show that the plaintiff's conciliation request was abusive; the record suggested that he linked return of the plaintiff's effects to prior or simultaneous return of the keys. The equal cost allocation was therefore upheld, and appeal costs were placed on the defendant.

Omnilex-Regeste

Art. 320, 322, 106 and 107 ZPO; scope of appellate review and cost allocation after mootness of proceedings. On appeal, only the dispositive part of the challenged decision is reviewable; claims not decided by the first instance and not shown to have been raised there are inadmissible. Under Art. 320 ZPO, complaints must be specifically reasoned. Where the record does not establish abusive initiation of conciliation proceedings and indicates a factual dependence between performance and counter-performance, an equal allocation of costs under Art. 107 Abs. 1 lit. e and f ZPO is not objectionable. Second-instance costs follow the outcome; no party compensation is awarded absent relevant expenses.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU170067-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter li c. i ur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 9. November 2017

i n Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 29. September 2017 (GV.2017.00185)

Erwägungen: 1. a) Am 21. Juni 2017 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramt Winterthur (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend Herausgabe persönli- cher Effekten, Schlüssel sowie Urkunden ein (Urk. 1). Die Schlichtungsverhand- lung fand am 4. September 2017 statt (Urk. 3). Mit Verfügung vom 29. September 2017 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos ab und auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte (Urk. 5 = Urk. 8). b) Hiergegen hat der Beklagte am 29. Oktober 2017 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 7 S. 2): "a) Die Einstellung des Verfahrens akzeptiere ich. b) Die Klage wurde missbräuchlich von der Klägerin B._____ erhoben. Sie hat die Schlüssel von meiner Liegenschaft nicht zurückgegeben und ih- re weggeräumten Utensilien nicht abgeholt. Die Verfahrenskosten von CHF 420.00 sind vollumfänglich ihr zu belasten. c) Dazu fordere ich eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'000.00 für meine Aufwendungen für Wegräumung der Utensilien sowie Auslagen für neue Schlüsselzylinder." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Wei- terungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde anfechtbar ist das Dispositiv des angefochtenen Entscheides, d.h. das, worüber die Vorinstanz entschieden hat (oder hätte ent- scheiden müssen). Über die vom Beklagten mit seiner Beschwerde gestellte (Ge- gen-) Forderung von Fr. 1'000.-- aus Schadenersatz für neue Schliesszylinder und "Aufwendungen für Wegräumung der Utensilien" (Beschwerdeantrag c) hat die Vorinstanz nicht entschieden und der Beklagte legt nicht dar, dass er eine sol- che Forderung – welche ohnehin nicht näher begründet und dargelegt wird – be- reits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hätte. Daher kann insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. a) Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass der Be- klagte anlässlich der Schlichtungsverhandlung im Beisein der Friedensrichterin an

seinem Wohnort der Klägerin und ihrem Vertreter diverse persönliche Effekten aus der ehemals ehelichen Wohnung übergeben habe. Die Klägerin habe am 28. September 2017 durch ihren Vertreter gestützt darauf um Abschreibung des Verfahrens gebeten. Daher könne das Verfahren als gegenstandslos abgeschrie- ben werden und die Kosten seien gemäss Art. 107 ZPO beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 8 S. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- dei nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, die Klägerin sei am 2. Juni 2016 aus der ehelichen Wohnung verschwunden und wohne seit über einem Jahr in einer eigenen Wohnung. Sie sei ihm gegenüber mehrfach tätlich geworden, in Kuba wie auch in der Schweiz. Er habe die Klägerin seit Dezember 2016 mehrfach mündlich um Herausgabe der Schlüssel der ehe- mals eheli chen Wohnung ersucht und schli essli ch sämtli che Schli esszyli nder auswechseln lassen müssen, weil sie immer wieder versucht habe, in seiner Ab- wesenheit in das Haus einzudringen. Die Klägerin habe die Klage missbräuchlich erhoben (Urk. 7). d) Die Klägerin hatte in ihrem Schlichtungsgesuch geltend gemacht, es habe seit dem Urteil der Kammer vom 22. Dezember 2016 [hiesiges Berufungs- verfahren LE160052-O] immer wieder Versuche für die Übergabe der persönli- chen Effekten gegeben; der Beklagte habe vor deren Herausgabe jedoch ver- langt, dass die Klägerin zuerst die Schlüssel herausgebe (Urk. 1 S. 3). Letzteres wird untermauert durch das Schreiben des Beklagten an den Rechtsvertreter der Klägerin vom 29. April 2017, in welchem er zwar die Bereitschaft zur Herausgabe diverser Kleider der Klägerin bekundet, in welchem er jedoch ebenso ausführt, dass die Klägerin umgehend die Schlüssel zurückzugeben habe, "sonst geht gar nichts" (Urk. 10/2; von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht).

Damit steht keineswegs fest bzw. ist sogar eher nicht davon auszugehen, dass der Kläger die geforderten Gegenstände ohne gleichzeitige (oder sogar vorgängi- ge) Schlüsselrückgabe herausgegeben hätte. Somit kann ni cht von ei ner unnöti- gen oder gar rechtsmissbräuchlichen Einreichung des Schlichtungsgesuchs aus- gegangen werden. Bei dieser Sachlage erscheint die hälftige Kostenverteilung angemessen (Art. 107 Abs. 1 lit. e und f ZPO). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde (soweit darauf ein- getreten wird; oben Erwägung 2) als unbegründet; sie ist insoweit abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 210.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 und § 12 der Ge- richtsgebührenverordnung auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 210.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 9. November 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Schlagwörter

mootnessconciliationcost allocationinadmissibilityappeal scopeabuse of processparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible regarding the defendant's CHF 1,000 damages claim

Extrahierter Entscheid

The court would not enter into this part of the appeal because the lower authority had not decided on such a claim and the defendant had not shown that he had raised it below.

Extrahierte Begründung

Only the dispositive part of the challenged decision can be appealed; a new, unsubstantiated counterclaim not decided below falls outside the scope of review.

Kernrechtsfrage

Whether the conciliation case was abusively filed and costs should be imposed entirely on the plaintiff

Extrahierter Entscheid

The appeal was dismissed insofar as it was admissible; the equal allocation of costs was upheld as appropriate.

Extrahierte Begründung

The record did not establish that the defendant would have handed over the requested items without simultaneous or prior return of the keys. The filing was therefore not shown to be unnecessary or abusive, so a half-and-half cost allocation under Art. 107 ZPO was justified.

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