Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180020-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Leitender Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 11. Juli 2018 in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge, B._____
gegen
C._____, Kläger und Beschwerdegegner,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes D._____, vom 4. April 2018 (GV.2018.00104 / SB.2018.00173)
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 9. März 2018 stellte C._____ (Kläger und Beschwerdegeg- ner, fortan Kläger) ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt D., wo- nach A. (Beklagter und Beschwerdeführer, fortan Beklagter) zu verpflichten sei, ihm Fr. 555.78 nebst Zins zu 5% seit dem 4. April 2017 zu bezahlen, alles un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten (act. 1). Am 13. März 2018 erging die Vorladung an die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vom 4. April 2018 (act. 3). Diese wurde für den Beklagten von E._____ (Bevoll- mächtigte resp. Mutter des Beklagten) entgegen genommen (act. 5). Zur Schlich- tungsverhandlung erschien der Kläger. Der Beklagte erschien nicht (act. 6 und act. 7 S. 1). Am 4. April 2018 erliess das Friedensrichteramt D., das fol gen- de unbegründete Urteil (act. 8 S. 2): 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 555.78 nebst 5% Zins seit 01.04.2017 innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheides auf folgendes Konto zu bezahlen. IBAN: ... lautend auf C.. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. 4. [Schriftliche Mitteilung / Rechtskraft des Entscheides, sofern nicht Begrün- dung innert 10 Tagen verlangt wird; Rechtsmittel ab Begründung: Beschwer- de, 30 Tage]. Das Urteil wurde wiederum von E._____ für den Beklagten entgegen genommen (act. 10). Der Beklagte verlangte mit Schreiben vom 18. April 2018 fristgerecht die Begründung des Urteils (act. 11). Das begründete Urteil wurde dem Beklagten am 25. April 2018 zugestellt (Entgegennahme wiederum durch E., vgl. act. 12 und act. 14). 1.2. B. (der Vater des Beklagten) erhob im Namen des Beklagten mit Ein- gabe vom 21. Mai 2018 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 14; act. 18). B._____ ist als gesetzlicher
Vertreter seines Sohnes gemäss Art. 304 Abs. 1 ZGB zur Beschwerdeerhebung in dessen Namen berechtigt. Er verlangt ein Nichteintreten auf die Forderung des Klägers bzw. (eventualiter) eine Abweisung der Klage mangels eindeutiger Be- weise unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers (act. 18). 1.3. Die friedensrichterlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-15). Mit Verfü- gung vom 14. Juni 2018 wurde dem Kläger Frist zur Beschwerdeantwort ange- setzt (act. 21). Der Kläger erstattete die Beschwerdeantwort fristgemäss mit Ein- gabe vom 8. Juli 2018 (Datum Poststempel: 9. Juli 2018; Eingang am Oberge- richt: 10. Juli 2018). Der Kläger beantragt Abweisung der Beschwerde unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (act. 23). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. B._____ bringt zur Begründung der Beschwerde zusammengefasst vor, es sei eindeutig, dass sein Sohn noch minderjährig sei und keine Einigung vor Ge- richt treffen könne. Sodann sei seitens des Klägers nicht nachgewiesen worden, dass sein Sohn mit dem Motorrad "umgefahren" sei und diverse Schäden ange- richtet habe. Der Kläger habe keine eindeutigen Beweise erbracht, dass sein Sohn den genannten Schaden verursacht habe. Laut Mitteilung über den (Straf- )Verfahrensabschluss vom 13. Dezember 2017 durch die Jugendanwaltschaft Zü- rich-Stadt könne ein eventuell entstandener Schaden ohne eine besondere Un- tersuchung nicht beurteilt werden (act. 18). 2.2. Der Kläger verzichtete auf eine Begründung seines Beschwerdeantrags (vgl. act. 23). 3. 3.1. Mit dem Vorbringen, dass der Beklagte minderjährig sei und er keine Eini- gung hätte treffen können, macht der Vertreter des Beklagten sinngemäss gel- tend, dem Beklagten fehle es in Bezug auf das friedensrichterliche Verfahren an der Prozessfähigkeit.
3.2. Die Partei- und die Prozessfähigkeit sind Prozessvoraussetzungen, welche das Gericht von Amtes wegen prüft (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 60 ZPO). Als "Gericht" im Sinne von Art. 59 ff. ZPO gilt jene Behörde, die zum Entscheid in der Sache berufen ist. Die Schlichtungsbehörde kann in vermögensrechtlichen Strei- tigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 einen Entscheid fällen, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Vorliegend handelt es sich um eine Klage mit einem Streitwert unter Fr. 2'000.00. Der Kläger stellte in seinem Schlichtungsgesuch vom 9. März 2018 einen Antrag auf Erlass eines Entscheids (act. 1 S. 2). Liegt dem Friedensrichter ein Antrag auf Entscheidung vor, so steht es in seinem freien Ermessen, ob er diesen annehmen will oder nicht. Nimmt er ihn an, so hat er ein Entscheidverfahren zu eröffnen: Die Schlichtungsbehörde wandelt sich da- mit zu einem erstinstanzlichen Gericht. Der Friedensrichter hat einen Zivilprozess durchzuführen und dabei das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu prüfen (vgl. OGer ZH RU110009; vgl. auch ZK ZPO-Honegger, 3. A. 2016, Art. 212 N 2- 3; KUKO ZPO-Domej, 2. A. 2014, Art. 59 N 10 m.w.H.). 3.3 / 3.3.1. Parteifähigkeit ist die Möglichkeit, in einem Prozess Partei zu sein. Sie setzt Rechtsfähigkeit voraus, welche jedermann zukommt (Art. 11 ZGB). Als Pro- zessfähigkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, Prozesshandlungen in eigener Sache selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter vorzunehmen (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7279). Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Der prozessrechtliche Begriff der Handlungsfähigkeit ist grundsätz- lich der gleiche wie jener im Zivilrecht; das heisst, er setzt Urteilsfähigkeit sowie Volljährigkeit der betroffenen (natürlichen) Person voraus. Die Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB); sie ist die Regel und nach allgemeiner Lebenserfahrung zu vermuten (vgl. dazu etwa KUKO ZGB-Hotz, 2. A., Basel 2018, Art. 16 N 12). Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückge- legt hat (Art. 14 ZGB). Für handlungsunfähige Personen handelt im Prozess grundsätzlich die gesetzli- che Vertretung (Art. 67 Abs. 2 ZPO). Die handlungsunfähige urteilsfähige Person kann indes selbständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zu-
stehen. Zudem kann sie vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist (Art. 67 Abs. 3 ZPO). Die Regelung in Abs. 3 wird im Schrifttum als lü- ckenhaft eingeschätzt, und es wird auf weitere Ausnahmen im materiellen Recht verwiesen, in welchen der handlungsunfähigen urteilsfähigen Person Prozessfä- higkeit zukommt (vgl. im Einzelnen ZK ZPO-Staehelin/Schweizer, 3. A. 2016, Art. 67 N 19 ff.; BSK ZPO-Tenchio, 3. A. 2017, Art. 67 N 17 und N 31 ff.; SHK ZPO-Fischer, Art. 67 N 10 f.). Solche allfällige Ausnahmefälle vorbehalten, ist ein Entscheid gegen eine prozessunfähige Partei, die im Verfahren nicht gesetzlich vertreten war, – sofern keine Heilung erfolgt – nichtig (vgl. KUKO ZPO-Domej, 2. A. 2014, Art. 67 N 19 mit Hinweisen; BK ZGB-Bucher/Aebi-Müller, 2. A. 2017, Vorbemerkungen zu Art. 12-19d N 21 mit Hinweisen). 3.3.2. Der Kläger hat das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 202 Abs. 2 ZPO korrekt – insbesondere unter Angabe des Beklagten resp. dessen Geburtsdatum im Schlichtungsgesuch – eingeleitet. Daraus ergab sich, dass der Beklagte das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat (Art. 14 ZGB). Das Friedensrichteramt stellte die Minderjährigkeit des Beklagten nicht in Frage, was aus dem im Rubrum aufgeführten Geburtsdatum (tt.mm.2000) ersichtlich ist (vgl. act. 7-8 und act. 12 = act. 17). Dem Beklagten kommt damit zwar Parteifähigkeit, wegen fehlender Voll- jährigkeit jedoch keine Prozessfähigkeit zu. Für ihn handelt die gesetzliche Vertre- tung, welche durch seine Eltern wahrgenommen wird (Art. 67 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 304 Abs. 1 ZPO). Ein Fall, in welchem der handlungsunfähige, aber urteilsfähige Beklagte im Prozess selbständig handeln könnte (vgl. vorstehende Erw. 3.3.1.), liegt nicht vor. Insbesondere begründet die Anordnung der Deliktsfä- higkeit in Art. 19 Abs. 3 ZGB keine Prozessfähigkeit in Schadenersatzprozessen (KUKO ZPO-Domej, 2. A. 2014, Art. 67 N 6; SHK ZPO-Fischer, Art. 67 N 11; BSK ZPO-Tenchio, 3. A. 2017, Art. 67 N 33; AJP 2013 S. 182 ff., 185). Dem Beklagten fehlt es somit (noch) an der Prozessfähigkeit nach Art. 67 ZPO. 3.3.3 Eine Klage gegen einen Prozessunfähigen ist der gesetzlichen Vertretung zur Kenntnis zu bringen (vgl. Domej, a.a.O., Art. 67 N 18 f. sowie Hrubesch-Mill- auer, DIKE-Komm-ZPO, 2. A. 2016, Art. 67 N 34). Der Beklagte wäre demgemäss durch den Friedensrichter im Rubrum als Hauptpartei, gesetzlich vertreten durch
die Eltern, aufzunehmen gewesen; die gerichtlichen Zustellungen, darunter die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung (auch mit persönlichem Erscheinen) samt dem Schlichtungsgesuch, wären an die Eltern vorzunehmen gewesen (Art. 202 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 136 und Art. 137 ZPO). Das geschah nicht. Insbesondere wurde die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 4. April 2018 nur an den Beklagten persönlich adressiert (act. 5). Eine Heilung des Mangels erfolgte nicht: Die Mutter des Beklagten nahm zwar wie gesehen die Vorladung für den Beklag- ten entgegen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die gesetzliche Vertretung des Beklagten die an diesen adressierte gerichtliche Zustellung geöff- net resp. vom Inhalt Kenntnis erlangt hätte. Sodann sind weder der Beklagte noch seine gesetzliche Vertretung zur Schlichtungsverhandlung erschienen. Der ange- fochtene Entscheid ist somit nichtig, da er gegen eine prozessunfähige Partei erging. 3.4. Die Nichtigkeit des Urteils des Friedensrichteramtes D., vom 4. April 2018 ist von Amtes wegen festzustellen. Das erfolgt in Gutheissung der Be- schwerde des Beklagten. Die Sache ist zur neuen Vorladung, Durchführung der Schlichtungsverhandlung sowie Entscheidung an das Friedensrichteramt zurück- zuweisen (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 4. 4.1. Mit der Feststellung der Nichtigkeit des Urteils vom 4. April 2018 und der Rückweisung der Sache an das Friedensrichteramt D., obsiegt der Beklag- te im Beschwerdeverfahren. Der Kläger unterliegt und hätte demzufolge an sich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem angefochtenen Ent- scheid liegt indes ein schwerer Verfahrensfehler der Vorinstanz zugrunde, den der Kläger diesen nicht zu vertreten hat. Daher rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausnahmsweise auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 4.2. Der Beklagte beantragt wie eingangs bemerkt, es sei ihm eine Parteient- schädigung zuzusprechen (act. 18). Der Kläger ist, aus den gleichen Gründen wie soeben zur Kostenübernahme erwogen wurde, auch nicht zur Leistung einer Par- teientschädigung zu verpflichten.
Im Kanton Zürich besteht keine Bestimmung, welche die Entschädigungspflicht kantonaler (und kommunaler) Behörden im Sinne von Art. 116 ZPO ausschlösse (vgl. lediglich § 200 lit. a GOG zur Pflicht, Gerichtskosten zu tragen). Die Kammer bejaht in Anlehnung an die Praxis zu Rechtsverweigerungsbeschwerden eine Entschädigungspflicht des Kantons bzw. der Gemeinde, wenn eine formelle Ge- genpartei fehlt (bzw. nicht entschädigungspflichtig wird), die Vorinstanz materiell Parteistellung hat und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert un- richtig erweist (vgl. OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014, E. 3.1; vgl. auch OGer ZH PQ160068 vom 9. November 2016, E. 2.3 mit Hinweisen). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Die Vorinstanz verletzte mit den Normen über die Prozess- fähigkeit und das Einbeziehen der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Beklagten elementare Vorschriften. Es rechtfertigt sich daher, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren (für die Umtriebe, die seiner gesetzlichen Vertretung damit entstanden) aus der Kasse der Vorinstanz eine Umtriebsentschädigung von Fr. 50.00 zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das Urteil des Frie- densrichteramtes D., vom 4. April 2018 nichtig ist. Die Sache wird zur erneuten Vorladung und Verhandlungsdurchführung sowie Ausstellung einer Klagebewilligung, eines Urteilsvorschlages oder Entscheides an die Vo- rinstanz zurückgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beklagten wird aus der Kasse des Friedensrichteramtes D., eine Umtriebsentschädigung von Fr. 50.00 zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 23, sowie – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt D._____, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Leitende Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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