Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 15. August 2018
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ (Schweiz) AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Kostenfolgen)
Beschwerde gegen eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 22. Juni 2018 (GV.2018.00129/SB.2018.00331)
Erwägungen: 1. a) Am 22. Juni 2018 stellte das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1+2 (Vorinstanz), der Klägerin die Klagebewilligung für eine Forderung von Fr. 102'802.85 nebst Zins aus; die Kosten des Schlichtungsverfahrens wurden auf Fr. 960.-- festgesetzt und der Klägerin auferlegt (Urk. 13). b) Hiergegen hat die Klägerin mit Eingabe vom 4. Juli 2018 (zur Post ge- geben am 5. Juli 2018) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 12). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Gegen die Klagebewilligung als solche ist zwar kein Rechtsmittel möglich, da eine Klagebewilligung keinen Entscheid darstellt, der angefochten werden könnte (BGE 139 III 273 E. 2.3). Dagegen ist gegen den Entscheid (Ver- fügung; vgl. Art. 209 Abs. 2 lit. d ZPO) über die Kosten des Schlichtungsverfah- rens die Beschwerde an das Obergericht möglich (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbin- dung mit Art. 110 ZPO; § 48 GOG; BGE 141 III 159 Erw. 2.1; Obergericht Zürich, RU130059, Urteil vom 15. Oktober 2013, Erw. 3). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten; d.h. es muss klar sein, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid an- gefochten wird und wie er stattdessen lauten soll. Fehlen Anträge und ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). Die Beschwerdeschrift der Klägerin enthält keine Anträge. Die Klägerin be- gründet ihre Beschwerde damit, dass die Schlichtungsverhandlung keine Dienst- leistung gewesen sei. Die Friedensrichterin habe gewusst, dass der Vertreter der Beklagten keine Unterlagen dabei gehabt und erklärt habe, dass er sich auf die Verhandlung nicht vorbereitet habe. Die Friedensrichterin habe die Zeit dennoch
eingesetzt und Anleitungen über das Vorgehen der Schlichtungsbehörden vorge- tragen, welche jeder nachlesen könne. Somit weigere sie sich, diese Rechnung (für die Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen (Urk. 12). Damit ist zwar anzunehmen (wenn auch nicht völlig klar), dass die Klägerin sich nicht gegen die Kostenhöhe wendet, sondern einzig gegen die (vorläufige) Kostenauflage an sie. Jedoch wird aus der Beschwerdebegründung nicht klar, ob sie eine Kostenauflage an die Beklagte (weil sich diese auf die Verhandlung nicht vorbereitet habe) oder eine solche an die Vorinstanz (weil diese die Schlichtungs- verhandlung unnötigerweise durchgeführt habe) erreichen will. Demgemäss kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. c) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens "zur Hauptsache geschlagen" werden, wenn die Klage rechtzeitig beim Gericht eingereicht wird (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin ist bei Einreich- gung der Klage berechtigt, die von ihr bezahlten Kosten des Schlichtungsverfah- rens geltend zu machen, mit der Folge, dass die Beklagte diese Kosten zurück- zuerstatten hat, wenn sie unterliegt (Art. 95 Abs. 2 lit. a, Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 960.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
Zürich, 15. August 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf