Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180062-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 2. November 2018
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 25. September 2018 (GV.2018.00260 / SB.2018.00295)
Erwägungen: 1.1. Am 27. August 2018 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) beim Friedensrichteramt Winterthur (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine Klage über Fr. 15'575.– ein (Urk. 1). Am 25. September 2018 fand die Schlich- tungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien folgende Vereinbarung schlossen (Urk. 5): " 1. Die Parteien stellen fest, dass das Arbeitsverhältnis per 30. September 2018 en- det. 2. Die Parteien kommen überein, dass die Beklagte dem Kläger CHF 6‘900.00 brutto bezahlt, zahlbar per 10. Oktober 2018. 3. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger eine Lohnabrechnung für die Zahlung gemäss Ziff. 2. vorstehend, eine Arbeitsbestätigung über Art und Dauer der An- stellung sowie den Lohnausweis für die Steuererklärung aus- und zuzustellen. 4. Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind die Parteien per saldo aller Ansprü- che auseinandergesetzt." Mit Verfügung vom 25. September 2018 schrieb die Friedensrichterin das Verfahren ohne Kostenerhebung als durch Vergleich erledigt ab. Als Rechtsmittel gegen die Abschreibung wurde die Berufung genannt (Urk. 6 S. 2 = Urk. 10 S. 2). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 (Datum Poststempel) Berufung mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 9 S. 2):
2.1. Der Kläger macht zusammengefasst geltend, die Beklagte und Berufungs- beklagte (fortan Beklagte) habe die Kündigungsfrist (für die Auflösung seines Ar- beitsverhältnisses) nicht korrekt eingehalten. Zudem habe er per 16. August 2018 über ein Ferienguthaben von 13,5 Tagen verfügt. Die Angaben von C., Mit- glied des Verwaltungsrates der Beklagten, anlässlich der Schlichtungsverhand- lung seien unzutreffend gewesen. Er habe die Vereinbarung erschlichen und sie sei deshalb nochmals zu überprüfen (Urk. 9 S. 2). Weiter habe ihn C. an- lässlich der Verhandlung beschuldigt, die Wochenrapporte verfälscht und damit Urkundenfälschung begangen zu haben. Es sei zu prüfen, ob sich dieser dadurch einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (falsche An- schuldigung) schuldig gemacht habe. 2.2. Die Berufung richtet sich gegen den vor Schlichtungsbehörde geschlosse- nen Vergleich. Ein gerichtlicher Vergleich hat zwar die Wirkung eines rechtskräfti- gen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Er kann aber nach der Praxis des Bun- desgerichts nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel, d.h. einer Berufung, son- dern ausschliesslich mit Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO angefochten werden. Im Revisionsgesuch können dabei sämtliche materiellen und formellen Mängel geltend gemacht werden (BGE 139 III 133 Erwägung 1.1 bis 1.3). Der Kostenentscheid der Abschreibungsverfügung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO; BGE 139 III 133 Erwägung 1.2 a.E.). 2.3. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung ist daher die Berufung gegen die verfügte Abschreibung des Schlichtungsverfahrens zufolge Vergleichs nicht zulässig. Für die Prüfung strafrechtlich relevanter Sach- verhalte wäre die beschliessende Zivilkammer überdies nicht zuständig. Auf die Berufung des Klägers ist daher nicht einzutreten. 2.4. Der Kläger hat den Kostenentscheid der Abschreibungsverfügung nicht an- gefochten, zumal erstinstanzlich keine Kosten erhoben wurden (Urk. 10 S. 2). Sein Rechtsmittel kann daher nicht als Beschwerde gegen die Kostenregelung (vgl. Art. 110 ZPO) entgegengenommen werden.
Zürich, 2. November 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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