Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180075-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 31. Dezember 2018
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend negative Feststellungsklage
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise 3 + 9, vom 31. Oktober 2018 (GV.2018.00381/SB.2018.00429)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 25. September 2018 liess die Klägerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9 (Vorinstanz) ein Schlichtungsverfahren einleiten (Urk. 4). Mit Vorladung vom 27. September 2018 wurde dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklag- ter) vom Verfahren Kenntnis gegeben und zur Schlichtungsverhandlung am 31. Oktober 2018 vorgeladen (Urk. 6). Am 30. Oktober 2018 teilte der Beklagte der Vorinstanz mit, dass er die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Sihltal zu- rückgezogen habe, worauf die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 als gegenstandslos geworden abschrieb und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegte (Urk. 2 S. 2 = Urk. 14 S. 2). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 13 S. 2): Die Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9 vom 31. Oktober 2018 sei nicht rechtens, das Verfahren sei abzuschreiben und dem Beklagten seien keine erst- und zweitinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. 1.3. Der Beklagte behauptet, die angefochtene Verfügung am 5. November 2018 erhalten zu haben (Urk. 13 S. 2), während ein von ihm unterzeichneter Emp- fangsschein mit Empfangsdatum 5. Dezember 2018 bei den Akten liegt (Urk. 12, Urk. 15). Da eine Zustellung des Endentscheids mittels Gerichtsurkunde unter- blieb, kann die Einhaltung der Rechtsmittelfrist anhand der vorinstanzlichen Akten nicht überprüft werden. Aufgrund (beider) Datumsangaben des Beklagten ist in- des von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen und entsprechend auf die Beschwerde einzutreten. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sei, mithin an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beklagte habe am 30. Oktober 2018 mitgeteilt, dass er die Betreibung Nr. 1 beim Betreibungs- amt Sihltal zurückgezogen habe, was vom Betreibungsamt Sihltal unter Nennung des Rückzugsdatums vom 5. Oktober 2018 bestätigt worden sei. Das Verfahren sei somit "als durch den Rückzug gegenstandlos geworden zu erledigen". Da der Rückzug erst nach Klageeinleitung erfolgt sei, sei das Verfahren unter Kostenfol- ge zu Lasten des Beklagten erledigt abzuschreiben (Urk. 14 S. 2). 3.2. Der Beklagte führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, er habe "die Löschung der Betreibung vor dem Erhalt [der] Eingangsanzeige/Vorladung erhal- ten". Somit sei die angefochtene Verfügung nicht gültig. Die Vorinstanz habe oh- ne ein ihm "zustehendes Recht die Verschiebungsvorladung fallen" gelassen und einfach auf der Basis vorerwähnter Gründe verfügt. Des weiteren moniert der Be- klagte das Verhalten des Friedensrichters als "nicht akzeptabel und grenzwertig". Er habe ihn wiederholt angerufen und unter Druck gesetzt, an der Verhandlung zu erscheinen, sich unflätig ausgedrückt und ihm vorgeworfen, sich in der Nähe sei- nes Wohnortes des Öftern in einer Bäckerei aufzuhalten (Urk. 13 S. 2). 3.3. Der Beklagte hält die Verfügung der Vorinstanz für ungültig, da er die Lö- schung der Betreibung vor Erhalt der Eingangsanzeige/Vorladung der Vorinstanz empfangen (gemeint wohl veranlasst) habe (Urk. 13 S. 2). Gemäss Empfangsbe- stätigung der Post fällt das Datum des Empfangsscheins für die Eingangsanzei- ge/Vorladung (Urk. 6; Urk. 9) mit dem vom Betreibungsamt Sihltal genannten Rückzugsdatum vom 5. Oktober 2018 zusammen (Urk. 10). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der Beklagte die Betreibung zurückzog, bevor er Kenntnis vom gegen ihn eingeleiteten Schlichtungsverfahren hatte. Für die Prüfung der vor-
liegenden Kostenverteilung ist dies indes nicht relevant. Vielmehr ist im Falle der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens – wovon die Vorinstanz hier ausgeht (Urk. 14 S. 2) – zu berücksichtigen, welche Partei das gegenstandslos geworde- nen Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (vgl. Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 8 mit weiteren Hinweisen). Der Beklagte bestreitet nicht, die Betreibung Nr. 1 zurückgezogen zu haben (Urk. 13 S. 2). Nach Angaben des Betreibungsam- tes Sihltal erfolgte dieser Rückzug am 5. Oktober 2018 (Urk. 10). Es bleibt daher bei der Feststellung der Vorinstanz, wonach das vorinstanzliche Verfahren bei der Löschung der Betreibung bereits anhängig gemacht worden war. Ob der Beklagte davon im Zeitpunkt des Rückzugs der Betreibung Kenntnis hatte, ändert nichts daran, dass er die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch seinen Betrei- bungsrückzug veranlasste. Andere Gründe, welche für eine abweichende Kosten- verteilung sprechen würden, bringt er nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist die Kostenauflage der Vorinstanz an den Beklagten nicht zu beanstanden. Seine Rü- ge verfängt daher insofern nicht. 3.4. Unerfindlich ist, was der Beklagte mit seinem Vorbringen rügt, der Vorder- richter habe "ohne eines mir zustehendes Recht" die Verschiebungsvorladung fal- len gelassen und "einfach auf der Basis vorerwähnten Gründen" verfügt (Urk. 13 S. 2). Aus den vorinstanzlichen Akten geht weder ein Verschiebungsgesuch für die Schlichtungsverhandlung noch dessen Abweisung hervor (Urk. 1-12). Wes- halb der Beklagte nach seinem Rückzug der Betreibung an der Weiterführung des Verfahrens hätte festhalten wollen, erschliesst sich nicht. Durch die Abschreibung des Verfahrens ist er als Beklagter jedenfalls – abgesehen von der Kostenauflage – nicht beschwert. Er verlangt mit der Beschwerde denn auch selber dessen Ab- schreibung (vgl. Urk. 13 S. 2 Ziffer 6). 3.5. Weitere Rügen gegen den angefochtenen Entscheid bringt der Beklagte nicht vor (Urk. 13). 3.6. Hingegen moniert der Beklagte das Verhalten des vorinstanzlichen Frie- densrichters und will dessen Benehmen ihm gegenüber einer rechtlichen Prüfung unterziehen lassen (Urk. 13 S. 2). Anträge hierzu stellt er im Beschwerdeverfah-
ren keine. Die erkennende Zivilkammer wäre dafür denn auch nicht zuständig, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 639.40. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbin- dung mit § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzuspre- chen. Der Klägerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beklagte hat aufgrund seines Unterliegens keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 13 und der Kopien von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 31. Dezember 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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