Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 14. Mai 2019
in Sachen
A._____, Klägerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin
gegen
B._____, Beklagter, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagter
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Beschwerde und Revision gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 23. Januar 2019 (GV.2018.00378 / SB.2019.00033)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen vor Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, in einem arbeitsrechtlichen Forderungsverfahren. Anlässlich der Schlich- tungsverhandlung vom 23. Januar 2019 zog die Klägerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin (fortan Klägerin) ihre Klage zurück (Urk. 17 S. 2). Gleichen- tags verfügte die Friedensrichterin das Folgende (Urk. 12 S. 2): " 1. Das Verfahren wird als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Gegen die Auflage und Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädi- gung in diesem Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfälli- ge Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung des Klagerückzugs hat nicht mit Beschwerde, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO)"
b) Die Klägerin erhob hierorts mit Eingabe vom 19. Februar 2019 Beschwer- de gegen die obgenannte Verfügung. Zudem verlangte sie die Revision der ent- sprechenden Verfügung (Urk. 15). 2. a) Die Friedensrichterin hat das Verfahren im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO abgeschrieben (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung). Diese Ab- schreibungsverfügung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder mit Berufung noch mit Beschwerde gemäss der Schweizerischen Zivilprozessord- nung angefochten werden. Der Klagerückzug hat zwar wie der Vergleich und die Klageanerkennung die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO), kann aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Klage- rückzugs ist die Revision primäres und ausschliessliches Rechtsmittel (BGer 5A_652/2018 vom 12. Dezember 2018, E. 1.1.1 m.w.H.).
Wie die Friedensrichterin in ihrer Verfügung in Dispositivziffer 3 somit zu Recht erwähnte, hat die Anfechtung des Klagerückzugs mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO, Urk. 12 S. 2). b) Das Revisionsgesuch ist bei demjenigen Gericht einzureichen, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Genau ge- nommen enthält das Gesetz damit für den Revisionsgrund der Unwirksamkeit des Klagerückzugs (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO) keine Zuständigkeitsnorm, denn beim Klagerückzug gibt es gerade keinen (letzten) gerichtlichen Entscheid in der Sache (der Klagerückzug ersetzt den Entscheid über die Sache; vgl. Art. 208 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Revisionsgesuch ist daher bei derjenigen Instanz einzureichen, bei der zuletzt über die Sache verhandelt wurde und in der Folge der Klagerückzug erfolgte (BK ZPO-Sterchi Art. 328 N 7; zustimmend Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 20), vorliegend somit beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8. Auf das durch die Klägerin beim Obergericht des Kan- tons Zürich eingereichte Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten. Das Obergericht ist zur Behandlung des Revisionsgesuchs der Klägerin sachlich nicht zuständig. 3. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkun- gen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). Mit Beschwerde kann einzig der in einem Abschreibungsentscheid nach Art. 241 ZPO enthaltene Kostenpunkt angefochten werden (BGE 139 III 133 E. 1.2 S. 134 in fine). Der Klägerin wurden in der angefochtenen Verfügung hin- gegen keine Kosten auferlegt. Ihr ist deshalb diesbezüglich durch die angefochte- ne Verfügung kein Nachteil entstanden, weshalb auf ihre Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten ist .
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'427.38. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: bz