Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 25. Juni 2019
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Bülach
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 17. April 2019 (ED190013-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 14. März 2019 stellte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) am 19. März 2019 vor Vorinstanz ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsver- fahren vor dem Friedensrichteramt B._____ gegen ihren ehemaligen Ehemann C._____ (Urk. 1/1 und 1/2). Dieses Gesuch wurde von der Vorinstanz mit Urteil vom 17. April 2019 abgewiesen (Urk. 7 = Urk. 10). b) Dagegen erhob die Gesuchstellerin innert Frist (vgl. Urk. 8) mit Eingabe vom 5. Mai 2019 [recte: 3. Mai 2019, vgl. Poststempel] Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ die unentgelt- liche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 9 S. 2). 2. Die Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch der Gesuchstellerin mit der Begründung ab, Letztere sei der gerichtlichen Aufforderung, nähere Angaben zur angestrebten Klage sowie ihren Beweismitteln zu machen und das Schei- dungsurteil betreffend die Ehe mit C._____ einzureichen, nicht nachgekommen. Damit könnten die Erfolgsaussichten der angestrebten Klage nicht beurteilt wer- den, weshalb das Gesuch der Gesuchstellerin zufolge Verletzung der Mitwir- kungspflicht abzuweisen sei (Urk. 10 S. 3). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Be- schwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechts-
kontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3f.). 4. Die Gesuchstellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, sie habe aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig der Aufforderung der Vorinstanz nach- kommen können, wofür sie sich entschuldige. Sie mache mit ihrer Klage eine Weiterverrechnung der gemeinsamen Kosten von ihr und C._____ gemäss einge- reichter Aufstellung geltend. Die Prozesskosten könne sie nicht tragen, da ihr Ein- kommen lediglich aus einer IV-Rente von Fr. 2'370.– pro Monat bestehe (Urk. 9 S. 2). 5. a) Die von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren eingereichte Abrechnung über die gemeinsamen Kosten von ihr und ihrem ehemaligen Ehe- mann C._____ (Urk. 11) hat sie bereits vor Vorinstanz eingereicht (Urk. 2/4), weshalb es sich dabei nicht um ein unzulässiges Novum handelt. Gestützt auf diese Abrechnung kam die Vorinstanz zum Schluss, es handle sich wohl um Kos- ten, welche vor der Scheidung angefallen seien. Es sei nicht erkennbar, auf wel- che Grundlage die Gesuchstellerin ihre Klage stützen wolle. Sie sei daher aufzu- fordern darzulegen, worauf sie ihre Klage stützen wolle sowie um sich zu ihren Beweismitteln zu äussern. Zudem forderte die Vorinstanz die Gesuchstellerin auf, das Scheidungsurteil betreffend die Ehe mit C._____ einzureichen (Urk. 10 S. 2f.). b) Dass sie dieser Verfügung der Vorinstanz nicht nachgekommen ist, stellt die Gesuchstellerin nicht in Abrede. Sie macht allerdings geltend, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, dieser gerichtlichen Aufforderung nachzukommen, was sie jedoch nicht belegt, beispielsweise mit diesbezüglich aussagekräftigen ärztlichen Zeugnissen. Es wäre an der Gesuch- stellerin gewesen, der Vorinstanz entweder rechtzeitig mitzuteilen, dass und wes- halb sie den Auflagen gemäss Verfügung vom 25. März 2019 nicht nachkommen könne, und dies zu belegen oder ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen. Da die Gesuchstellerin dies unterlassen hat, hat sie auch die Folgen der Säumnis zu tragen, nämlich dass ihr Armenrechtsgesuch wegen Verletzung der Mitwirkungs- pflicht abgewiesen wurde.
c) Zusammengefasst hat die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht infolge Verletzung der Mit- wirkungspflicht abgewiesen. Demzufolge ist die Beschwerde der Gesuchstellerin abzuweisen. 6. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätz- lich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss ist für das vor- liegende Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr festzusetzen, die aufgrund von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Gerichts- gebührenverordnung auf Fr. 100.– festzusetzen ist. Die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Die Gesuchstellerin hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 9; vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ein solches wäre indessen ohnehin abzuweisen, da sich ihre Beschwerde als aussichtslos erweist (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 25. Juni 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: am