Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 11. Juli 2019
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Arbeitsgericht Zürich
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 24. April 2019 (ED190014-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 11. April 2019 stellte die Gesuchstellerin beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ...+..., betreffend Lohnforderungen von total Fr. 281'188.-- gegen die Dr. B._____ Stiftung, Zürich (Urk. 1; vgl. Urk. 2/1 Blatt 3 Rückseite). Mit Verfü- gung vom 24. April 2019 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab (Urk. 9). b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 5. Juni 2019 Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 8 S. 1): "1. Die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 24.4.2019 (ED 190 014) sei aufzuheben und die beantragte unentgeltliche Rechtspflege sei zu genehmigen. 2. Für das Verfahren beim Obergericht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu genehmigen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen nicht glaubhaft gemachter Mittellosigkeit ab. Sie erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin verweise auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 10. Ap- ril 2017, mit welchem ihr für das damalige Schlichtungsverfahren (für eine gleiche Klage gegen die gleiche Beklagte) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wor- den sei (Urk. 9 Erw. 3.2). Jedoch sei im anschliessenden arbeitsgerichtlichen Ver- fahren ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 7. Septem- ber 2017 mangels glaubhaft gemachter Mittellosigkeit abgewiesen worden, weil sie es versäumt habe, über ihre komplexen und über weite Strecken undurchsich- tigen Vermögensverhältnisse hinreichend Aufschluss zu geben; ebenso seien un- klare Beteiligungsverhältnisse betreffend diverse Firmen ausschlaggebend für die Abweisung des Gesuchs gewesen. Ergänzend habe das Obergericht im Urteil vom 4. Dezember 2017 ausgeführt, dass bereits in dessen Urteil vom 23. März 2016 erwogen worden sei, dass die Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin und ihres Ehemanns weitgehend als komplex bzw. undurchsichtig anzusehen
seien und deshalb höhere Anforderungen an eine umfassende, klare und nach- vollziehbare Darstellung der finanziellen Situation zu stellen seien (Urk. 9 Erw. 3.3). Obwohl die Gesuchstellerin damit auf die mangelhafte Darstellung ihrer Vermögensverhältnisse hingewiesen worden sei, setze sie sich in ihrem neuen Gesuch vom 11. April 2019 mit all diesen Mängeln nicht auseinander. Es fehle jegliche Auseinandersetzung mit den bei den früheren Entscheiden zentralen Fir- menbeteiligungen. Die von ihr eingereichten Kontoauszüge würden sodann die Vermutung des Bestands weiterer Konten stützen (Urk. 9 Erw. 3.4). Zwar seien unbeholfene Rechtssuchende auf die notwendigen Unterlagen hinzuweisen; der Gesuchstellerin sei die Problematik aber bereits hinreichend bekannt, und den- noch lasse sie diese gänzlich ausser Acht und präsentiere dem Gericht gleichsam vereinfachte Verhältnisse, weshalb eine Fristansetzung zur Verbesserung nicht angezeigt sei (Urk. Erw. 3.6). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vo- rinstanzlichen Verfahren oder eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechts- lage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht, sondern die Beschwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Die Beschwerdebegründung muss sodann aus sich selbst heraus verständlich sein; es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, die Akten zu durchforsten und Annahmen darüber zu treffen, was die Beschwerde erhebende Partei möglicherweise gemeint haben könnte. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Behauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
c) Die Beschwerde der Gesuchstellerin ist zwar so aufgebaut, wie wenn sie sich zu konkreten Erwägungen der Vorinstanz (Ziffern 3.2 bis 3.7) äussern würde. Tatsächlich enthält die Beschwerdeschrift jedoch fast ausschliesslich blos- se Darstellungen der Sicht der Gesuchstellerin, die teilweise nur schwer oder gar nicht aus sich selbst verständlich oder nachvollziehbar sind. Soweit verständlich, versucht die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde darzulegen, dass und wieso sie tatsächlich über kein Vermögen verfüge. Abgesehen davon, dass diese Vorbrin- gen praktisch alles unzulässige Noven darstellen (vgl. Urk. 1; oben Erw. 2.b Ab- satz 2), gehen sie am Kern der Sache vorbei: Die Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin (und von deren Ehemann) sind – wie die Kammer bereits im Ur- teil vom 4. Dezember 2017 (RA170014-O; mit Hinweis auf frühere Urteile) erwo- gen hat – weitgehend als komplex bzw. undurchsichtig anzusehen (hinsichtlich der angeblichen Investition von Fr. 270'000.-- in eine Textilfabrik wurde sogar von "mehr als nur unglaubhaft" bzw. "äusserst undurchsichtig" gesprochen; Urk. 4/21 S. 6). Dies ist der Gesuchstellerin bekannt (womit entgegen den Beschwerdevor- bringen [Urk. 8 S. 4] der vorinstanzliche Verweis auf dieses Urteil keine Gehörs- verletzung bedeutet). Gleichwohl hat sie in ihrem Gesuch vom 11. April 2019 ihre komplexen Vermögensverhältnisse nicht beleuchtet, ja nicht einmal erwähnt (vgl. Urk. 1). Die entscheidende Erwägung der Vorinstanz, dass die Gesuchstellerin in ihrem neuen Gesuch sich mit ihren komplexen und undurchsichtigen Vermögens- verhältnissen nicht auseinandergesetzt, sondern dem Gericht gleichsam verein- fachte Verhältnisse präsentiert habe, wird denn auch in der Beschwerde zu Recht nicht beanstandet. d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Klägerin abzuweisen. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Ge- richtsgebührenverordnung auf CHF 1'000.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 8 S. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin in elektronischer Form als eGov-Einschreiben via IncaMail an die EMail-Adresse A'._____@bluewin.ch gegen Quittung und auf dem Postweg an die Vorinstanz (unter Beilage des Doppels von Urk. 8) gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 11. Juli 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf