Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190059-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 23. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Beklagte
gegen
B._____, Klägerin
betreffend Forderung, Zwangsvollstreckung
Rechtsbehelf gegen ein am 17. Mai 2018 verkündetes Urteil des Amtsge- richts Brackenheim, Deutschland, (1 C 193/17) sowie den Pfändungs- und Überweisungs-Beschluss des Amtsgerichts Brackenheim, Deutschland, vom 23. Mai 2019 (M 926/18; 2 DR 765/19)
Erwägungen: 1. a) Mit am 17. Mai 2018 verkündetem Urteil des Amtsgerichtes Bracken- heim (Deutschland) wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin EUR 712.25 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. August 2017 zu bezahlen. Sodann wurde die Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in der Höhe von EUR 221.– zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2017 zu bezahlen. Schliesslich wurden der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (Urk. 3/1). In der Folge erliess das Amtsgericht Brackenheim im Mai 2019 auf Gesuch der Klägerin hin (Urk. 3/3) einen Pfändungs- und Überweisungs-Beschluss in der Zwangsvollstreckungssache (Urk. 3/2). b) Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 (am 28. Juni 2019 der Deutschen Post übergeben) erhob die Beklagte hierorts eine Rechtsbeschwerde mit dem Antrag, das obgenannte Urteil sei aufzuheben und die damit verbundene Zwangsvollstre- ckung sei einzustellen (Urk. 1 S. 1). Mit rechtshilfeweise (Urk. 5) der Beklagten gesandtem Schreiben vom 2. Juli 2019 schickte die beschliessende Kammer die Originaleingabe der Beklagten vom 25. Juni 2019 inklusive Beilagen und Briefumschlag zurück, da aus den Aus- führungen der Beklagten nicht ersichtlich sei, wieso das Obergericht des Kantons Zürich für Rechtsbehelfe zuständig sein sollte, welche ein in Deutschland – dem Wohnsitzstaat der Beklagten – durchzuführendes Vollstreckungsverfahren betref- fen würden. Auch für ein allfälliges Rechtsmittel bzw. einen allfälligen Rechtsbe- helf gegen das Urteil des Amtsgerichts Brackenheim sei das Obergericht des Kantons Zürich nicht zuständig (Urk. 4). Mit Fax-Eingabe vom 9. Oktober 2019 bestätigte die Beklagte den Empfang des Schreibens vom 2. Juli 2019. Sie beantragte dabei, den Rechtsbehelf zuzu- lassen (Urk. 6).
Das Obergericht des Kantons Zürich ist in zivilrechtlichen Forderungsver- fahren als Rechtsmittelinstanz zur Überprüfung von erstinstanzlichen Entscheiden der Bezirksgerichte und der Friedensrichterämter des Kantons Zürich zuständig. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage das Obergericht des Kantons Zürich für Rechtsbehelfe zuständig sein sollte, welche ein in Deutschland – dem Wohnsitzstaat der Beklagten – durchzuführendes Voll- streckungsverfahren betreffen. Das von der Beklagten in ihrer Rechtsbeschwerde (Urk. 1) verschiedentlich erwähnte Lugano-Übereinkommen (LugÜ) kommt nicht zur Anwendung, wenn ein in Deutschland ergangener Entscheid wie das Urteil des Amtsgerichts Brackenheim (Urk. 3/1) in Deutschland vollstreckt werden soll (Art. 38 Abs. 1 LugÜ). Für das Anliegen der Beklagten ist das Obergericht des Kantons Zürich somit nicht zuständig. Dies gilt auch für ein allfälliges Rechtsmittel bzw. einen allfälligen Rechtsbehelf gegen das Urteil des Amtsgerichts Bracken- heim (Aktenzeichen 1 C 193/17). So geht aus diesem Urteil hervor, dass die Be- rufung gegen das Urteil beim Landgericht Heilbronn zu erheben sei (Urk. 3/1 S. 6). Auf den hierorts erhobenen Rechtsbehelf der Beklagten ist demnach nicht einzutreten. 3. Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Rechtsmittelverfahren umstände- halber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Rechtsmittelverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Beklagte ih- rerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Rechtsmittelverfahren ohnehin keinen diesbe- züglichen Antrag stellte. Es wird beschlossen: 1. Auf den Rechtsbehelf der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Es werden für das Rechtsmittelverfahren keine Kosten erhoben. 3. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1, 1a, 2, 3/1-4, 4 und 6 gegen Empfangsschein, an die Be- klagte auf dem Rechtshilfeweg. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Dezember 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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