Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190066-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 25. November 2019 in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung / Schlichtungsverhandlung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Volketswil vom 7. November 2019 (GV.2019.00083)
Erwägungen:
des Kostenvorschusses noch nicht entschieden. Auf die Beschwerde ist da- her nicht einzutreten. Seine vor Obergericht verlangte "Umtriebsentschädi- gung" von Fr. 500.– hat er vor dem Friedensrichteramt – sei es als Haupt- oder als Widerklage – gegen die Beschwerdegegnerin geltend zu machen. 4. Zu bemerken ist, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Durchführung der Schlichtungsverhandlung nicht wehren kann. Es wird ihm empfohlen, an der Schlichtungsverhandlung und – falls durchgeführt – der Hauptverhand- lung teilzunehmen und dort seine Einwände vorzubringen. 5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Ver- fahren zu verzichten. Im Schlichtungsverfahren sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt Volkets- wil, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 759.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 25. November 2019