Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU200020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Urteil vom 6. Mai 2020 in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Uster vom 12. März 2020 (GV.2020.00017 / SB.2020.00030)
Rechtsbegehren: (act. 18 S. 1) Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei zu bezah- len: CHF 907.00 plus CHF 53.30 Betreibungskosten. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Us- ter sei zu beseitigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei. Entscheid Vorinstanz: (act. 18 S. 4) 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 907.00 und CHF 53.30 Betreibungskosten innert 10 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Urteils zu bezahlen. In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbe- fehl vom 10.02.2020) wird der Rechtsvorschlag aufgehoben. 2. Es wird der klagenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zugesprochen, die die beklagte Partei der klagenden Par- tei innert 10 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Urteils zu bezahlen hat. 3. Nachdem die unter Ziffer 1 und Ziffer 2 aufgeführten Kosten be- zahlt worden sind, wird die beklagte Partei berechtigt, gegen Vor- lage des Zahlungsbeleges, plus Bezahlung der festgelegten Ge- bühr für die Löschung der Betreibung, die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Uster löschen zu lassen. 4. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 300.00 festgesetzt, reduziert sich jedoch auf einen Drittel, auf CHF 100.00 wenn keine Begrün- dung verlangt wird. 5. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. 6./7. [Mitteilung, Rechtsmittelbelehrung]
Beschwerdeanträge: (act. 19 S. 2) 1. Das Urteil des Friedensrichteramtes Uster vom 12. März 2020 sei aufzuheben; 2. eventualiter sei das Urteil des Friedensrichteramtes Uster vom 12. März 2020 aufzuheben und die Beschwerdeführerin zu verpflich- ten, dem Beschwerdegegner CHF 60.00 zu bezahlen; 3. die Vollstreckbarkeit des Urteils des Friedensrichteramtes Uster vom 12. März 2020 sei aufzuschieben;
Erwägungen: 1. Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte 1.1. Der Friedensrichter Uster verpflichtete die Beklagte und Beschwerdeführe- rin (nachfolgend Beklagte) mit Urteil vom 12. März 2020 (act. 8; act. 12 = 18 = 20), dem Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Kläger) Fr. 907.– und Fr. 53.30 zu bezahlen, hob den Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betrei- bung auf, auferlegte der Beklagten die Kosten und verpflichtete sie, dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Vorinstanz hielt es für erwiesen, dass zwei Fahrzeuge des Klägers durch Reinigungsarbeiten in einer Tiefgarage ver- schmutzt worden seien und Kosten für die Reinigung der Autos innen und aussen sowie des Motorraums im Betrag von CHF 907.– entstanden sind. 1.2. Gegen das Urteil des Friedensrichteramtes Uster führt die Beklagte mit Eingabe vom 22. April 2020 (act. 19) rechtzeitig (Art. 321 Abs. 1 ZPO; act. 14) Beschwerde. Gleichzeitig hat sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bean- tragt. Mit Verfügung vom 27. April 2020 (act. 24) wurde dieser Antrag abgewiesen und der Beklagten Frist angesetzt, einen Kostenvorschuss von Fr. 227.– zu leis- ten, der rechtzeitig einging (act. 26). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (act. 1–25). Weiterungen (Art. 322 ZPO) sind nicht erforderlich. Das Verfah- ren ist spruchreif. 2. Zum Beschwerdeverfahren 2.1. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach die Fortsetzung des erstin- stanzlichen Verfahrens, sondern seine Grundlage sind das Verfahren und der Entscheid der ersten Instanz. Die Beklagte hat sich deshalb mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Neue Tatsachenbehauptungen und Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO) und es
ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, dass und wo Behauptungen und Be- weismittel bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurden. 2.2. Die Beschwerdeschrift hat über weite Teile die Form einer Klageantwort. Die Beklagte führt ihre Sicht der Tatsachen und der Rechtslage aus, ohne auf die Begründung des Friedensrichters einzugehen. Die Beschwerdeschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen damit nur knapp. Die Beschwerde ist aber ohnehin abzuweisen. 3. Zu den einzelnen Beanstandungen 3.1. 3.1.1. Der Friedensrichter erwog zunächst, die Parteien seien sich einig, dass in der Tiefgarage Staub aufgewirbelt worden sei, der zwei Autos des Klägers ver- schmutzt habe (act. 18 S. 3 Abs. 1). 3.1.2. Ohne sich auf diese Erwägung zu beziehen oder sich mit ihr auseinander- zusetzen, führt die Beklagte zunächst aus, eines der Fahrzeuge sei nicht auf den Kläger, sondern auf eine Frau C._____ eingelöst (act. 19 S. 5 Ziff. 6 Abs. 1). 3.1.3. Die Behauptung der Beklagten, auf wen eines der Fahrzeuge "eingelöst" sei bzw. wer bei der zuständigen Behörde als Halter gemeldet sei, ist neu und schon deshalb unzulässig. Das gleiche gilt für ihre Behauptungen zu den Internet- Auskünften (www.D._____.ch), welche die Beklagte als Beleg für ihre Behaup- tung ins Recht legt. All diese verspäteten Vorbringen und Beweismittel sind damit unbeachtlich. 3.1.4. Zu erwähnen bleibt, dass der Halter eines Fahrzeugs nicht notwendiger- weise der Eigentümer eines Fahrzeugs (der nach Art. 641 Abs. 2 ZGB wiederum schadenersatzberechtigt ist) sein muss. Ob der Kläger Halter beider Fahrzeuge ist, spielt also gar keine Rolle.
3.2. 3.2.1. Die Beklagte macht weiter geltend, der Kläger sei nicht Eigentümer eines der Fahrzeuge und deshalb nicht aktivlegitimiert (act. 19 S. 5 Ziff. 6 Abs. 2). Die Beklagte verweist für ihr Vorbringen auf eine Rechnung der E._____ GmbH, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorlag (act. 13/6). 3.2.2. Auch hier fehlt zunächst ein Bezug auf und eine Auseinandersetzung mit dem Urteil des Friedensrichters. Wer Adressat einer solchen Rechnung (und da- mit mutmasslich Partei des dieser Rechnung zugrunde liegenden Vertrages) ist, lässt im Übrigen kaum zuverlässige Rückschlüsse darüber zu, wer Eigentümer des betreffenden Fahrzeugs ist. 3.2.3. Zudem macht die Beklagte auch hier unzulässige neue Tatsachen geltend. Die Beklagte hat vor Vorinstanz die Aktivlegitimation des Klägers nicht bestritten. Wer Eigentümer einer Sache ist, ist (wie jede Rechtslage) Folge des Vorliegens bestimmter Tatsachen. Die Beklagte beanstandet nun nicht, der Friedensrichter habe bestimmte Tatsachen (z.B. Vorliegen eines Kaufvertrags und Übergabe ei- ner Sache ["traditio ex iusta causa"]) rechtlich falsch gewürdigt oder habe offen- sichtlich unrichtige Tatsachen seinem Urteil zugrunde gelegt. Es ist denn auch weder vorgebracht noch ersichtlich, welche Tatsachen das hier sein sollten. Viel- mehr durfte der Friedensrichter mangels entsprechender rechtzeitiger Bestreitun- gen der Beklagten stillschweigend voraussetzen, dass die relevanten Tatsachen, die zum Eigentum des Klägers führten, vorlagen (vgl. zu diesem Verhältnis zwi- schen Tat- und Rechtsfragen: vgl. K UMMER, Zürcher Kommentar ZGB, Art. 8 N 325). Die Beklagte hätte also bereits vor Vorinstanz Tatsachen vorbringen müs- sen, aufgrund derer anzunehmen wäre, der Kläger sei nicht Eigentümer der Fahr- zeuge. Mit neuen Tatsachen ist sie aber, wie gesehen, ausgeschlossen. Das muss auch dann gelten, wenn die Vorinstanz ihre stillschweigenden tatsächlichen Annahmen mit einem Rechtsbegriff (wie hier "Eigentum") umschrieb. Dass die Beklagte nicht Rechts-, sondern Tatfragen beanstandet, ergibt sich auch daraus, dass sie dazu auf Urkunden (eben die Rechnung, act. 13/6) verweist. Urkunden können nun aber nicht Rechtsfragen "beweisen", sondern nur Tatsachen (vgl. nur Art. 150 ZPO).
3.2.4. Sodann scheint die Beklagte treuwidrig zu handeln, wenn sie zunächst ihre Schadenersatzpflicht grundsätzlich anerkannte (vgl. das E-Mail vom 17. Dezem- ber 2019 [act. 13/4]) – wenn auch lediglich im Betrag von Fr. 120.– –, nun aber diese verneint, indem sie die Eigentümerschaft und Aktivlegitimation des Klägers infrage stellt. Auch unter diesem Aspekt sind die Behauptungen der Beklagten nicht zu hören. 3.3. Die Beklagte macht am gleichen Ort geltend, der Kläger habe diese Rechnung nicht bezahlt. Auch das ist eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung. 3.4. Der Friedensrichter erwog weiter, die Fahrzeuge seien verschmutzt gewesen und dies sei auf die Reinigung der Garage zurückzuführen (act. 18 S. 3 Abs. 3). Das ist nicht beanstandet, weshalb es damit sein Bewenden hat. 3.5. 3.5.1. Der Friedensrichter erwog mit Bezug auf die vom Kläger vorgelegten Rech- nungen, die von diesem geforderten Kosten von Fr. 473.30 für die Reinigung des einen und Fr. 434.50 für die Reinigung des anderen Fahrzeugs lägen zwar im oberen Bereich, doch sei es legitim, dass der Kläger einen Betrieb auswähle, mit dem er bisher gute Erfahrungen gemacht habe (act. 18 S. 3 Abs. 4). 3.5.2. Die Beklagte beanstandet dies und hält die Reinigungskosten für übersetzt. Auch hier findet aber keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent- scheid statt. Vielmehr macht sie einfach geltend, es gäbe auch günstigere Mög- lichkeiten, ein Fahrzeug reinigen zu lassen (act. 18 S. 7 Ziff. 8). Zwar trifft den Geschädigten eine Schadenminderungsobliegenheit. Der Schädiger kann aber auch nicht vom Geschädigten verlangen, einfach die billigste Möglichkeit für die Schadenbehebung zu wählen und damit möglicherweise weitere Schäden an sei- nem Eigentum zu riskieren (z.B. Lackschäden, vgl. die Erwägungen des Friedens- richters). Die Beklagte hat vor Vorinstanz ferner nicht bestritten, dass zufolge der
Verschmutzung die beiden Fahrzeuge aussen wie innen sowie im Motorraum ge- reinigt werden mussten. Weshalb die geltend gemachten Kosten für eine solch umfassende Reinigung übersetzt sein sollen und der Kläger seine Schadenmin- derungspflicht verletzt haben soll, hat sie vor Friedensrichteramt ebenfalls weder substantiiert behauptet noch bewiesen. Der Friedensrichter erwog denn auch, der in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand sei nachvollziehbar und die Rechnungen würden nichts enthalten, was nicht nötig gewesen sei. Das hat die Beklagte mit der Beschwerde nicht beanstandet, weshalb es damit sein Bewenden hat. 3.6. Die Beklagte macht weiter geltend, aufgrund der bevorstehenden Motorfahrzeug- kontrolle hätten die Fahrzeuge ohnehin gereinigt werden müssen und wären die- selben Kosten angefallen (act. 19 S. 6 Ziff. 7). Auch wenn die Beklagte dies unter dem Titel "Schaden" vorbringt, betrifft es die natürliche Kausalität zwischen Reini- gung der Garage und den Reinigungskosten der Fahrzeuge und damit eine Tat- frage. Auch bei diesen Behauptungen handelt es sich um erstmals im Beschwer- deverfahren vorgebrachte Vorbringen; sie sind verspätet und unzulässig. 3.7. Die Beklagte macht weiter geltend, sie reinige keine Tiefgaragen und habe selber nicht gewusst, dass am 12. Dezember 2019 eine Garagenreinigung durchgeführt werde. Sie habe gegenüber dem Kläger keine Handlungspflicht verletzt (weil sie dem Kläger gegenüber gar keine hier einschlägigen Handlungspflichten habe, act. 19 S. 8). Es gilt hier, was schon zur Frage des Eigentums an den Fahrzeugen ausgeführt wurde. Es ist nicht ersichtlich, welche Tatsachen der Friedensrichter rechtlich falsch gewürdigt haben oder von welchen offensichtlich falschen Tatsa- chen er ausgegangen sein soll. Die Vorinstanz hielt fest, die Parteien seien sich darin einig, dass die beklagte Partei es unterlassen hat, die klagende Partei vor- gängig über die bevorstehende Reinigung zu informieren (act. 12). Inwiefern die- se Erwägung falsch ist und weshalb damals keine Einigung darüber bestanden hat, legt die Beklagte nicht dar. Der Friedensrichter gründet seine Annahme einer Handlungspflicht der Beklagten wohl (stillschweigend) darauf, die Beklagte habe
die Reinigungsarbeiten in Auftrag gegeben, und damit auch auf tatsächliche Vor- aussetzungen. Auch dazu hat die Beklage aber im erstinstanzlichen Verfahren nichts ausgeführt. Diese tatsächlichen Umstände können im Beschwerdeverfah- ren nicht infrage gestellt werden. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde die Verletzung einer Rechtspflicht (sei dies eine Handlungs- oder eine Unterlassungspflicht) durch die Beklagte somit nicht in Abrede gestellt (vgl. im Gegenteil das E-Mail vom 17. Dezember 2019 [act. 13/4]). Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind deshalb ebenfalls verspätet und unbe- achtlich. 3.8. Zusammenfassend vermag die Beklagte mit keiner Rüge durchzudringen. Der Friedensrichter hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, dem Kläger Fr. 907.– und Fr. 53.30 zu bezahlen und zu Recht den entsprechenden Rechtsvorschlag aufge- hoben. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Höhe der vom Einzelgericht festgesetzten Kosten und Parteientschädi- gung ist nicht beanstandet, weshalb es damit sein Bewenden hat. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten bei Verzicht auf eine Begründung nicht auf einen Drittel reduziert werden (act. 18 S. 4 Dispositiv-Ziffer 4), sondern auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 2 GebV OG), was aber hier nicht angefochten ist und auch im Ergebnis keine Rolle spielt, da die Beklagte eine Begründung verlangte. 4.2. Die Auferlegung erweist sich angesichts des Verfahrensausgangs als rech- tens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.3. Der Streitwert beträgt Fr. 907.– (act. 19 S. 3 Ziff. 3). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 250.– festzusetzen (§§ 4 Abs. 1, 12 GebV OG) und der Beklagten auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist aus dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss zu beziehen. 4.4. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, dem Kläger nicht, weil ihm im Beschwerdeverfahren keine zu ent- schädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt, der Beklagten auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezo- gen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Kläger unter Beilage ei- nes Doppels von act. 19) sowie an das Friedensrichteramt Uster (GV.2020.00017/SB2020.00030), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 907.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Pfeiffer
versandt am: 8. Mai 2020