Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU200044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 18. Januar 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Dietikon
betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 1. September 2020 (ED200010-M)
Erwägungen: 1. a) Am 3. August 2020 reichte der Gesuchsteller beim Friedens- richteramt der Stadt B._____ ein Schlichtungsgesuch mit einem Streitwert von Fr. 78'200.70 ein. Mit Verfügung vom 4. August 2020 setzte ihm die Friedensrich- terin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 560.-- an (Urk. 2/1). Da- raufhin reichte der Gesuchsteller am 18. August 2020 beim Bezirksgericht Dieti- kon (Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 20. August 2020 setzte die Vorinstanz dem Gesuch- steller eine Frist zur Ergänzung seines Gesuchs an (Urk. 3). Am 31. August 2020 reichte der Gesuchsteller weitere Unterlagen ein (Urk. 5 und 6/1-15). Schliesslich wies die Vorinstanz mit Urteil vom 1. September 2020 das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege ab (Urk. 7 = Urk. 10). b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 10. September 2020 fristge- recht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 9): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und dem Gesuchsteller sei für das Schlichtungsverfahren (Geschäfts-Nr. ...) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde kon- kret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätz- lich Bestand. Das Beschwerdeverfahren ist nicht eine Fortsetzung des erstin- stanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen.
b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Mittellosigkeit des Ge- suchstellers sei hinreichend dargetan; zu prüfen seien die Prozessaussichten. Aus dem Schlichtungsgesuch gehe hervor, dass der Gesuchsteller eine Forde- rung aus diversen Darlehen von total Fr. 78'200.70 geltend mache; in der dem Schlichtungsgesuch beiliegenden Strafanzeige führe er aus, die Beklagte habe ihn jahrelang arglistig irregeführt und immer wieder Geld bei ihm geliehen. Da damit eine Beurteilung der Prozesschancen nicht möglich sei, sei dem Gesuch- steller mit der Verfügung vom 20. August 2020 Frist zur Ergänzung des Gesuchs angesetzt worden; er hätte darlegen sollen, dass er das behauptete Darlehen in seinen Steuererklärungen aufgeführt habe, was hinsichtlich der (angeblichen) Rückzahlungspflicht vereinbart worden sein soll und er hätte zusätzliche Beweis- mittel (ausser den eingereichten Urkunden) benennen sollen. Dem sei der Ge- suchsteller nicht nachgekommen, weshalb sein Gesuch aufgrund der vorhande- nen Akten zu beurteilen sei (Urk. 10 S. 3-5). Der Gesuchsteller habe mit den eingereichten Unterlagen zwar glaubhaft dargelegt, dass er der Beklagten diverse Geldbeträge habe zukommen lassen. Über den Zweck der Überweisungen schweige sich der Gesuchsteller allerdings aus. Damit bleibe auch unklar, worauf der Gesuchsteller seinen Rückforderungs- anspruch stütze und wie er ihn beweisen wolle. Dass er der Beklagten die Geld- überweisungen darlehensweise im Sinne von Art. 312 OR habe zukommen las- sen, werde durch die eingereichten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht. Auch sei nicht ersichtlich, wie der Gesuchsteller dies zu beweisen gedenke, nachdem er sich dazu (trotz Aufforderung in der obgenannten Verfügung vom 20. August 2020) in seiner Eingabe vom 30. August 2020 nicht geäussert und auch keine Steuerunterlagen eingereicht habe, woraus sich ergebe, dass er das behauptete Darlehen deklariert habe. Und schliesslich könne die Rückzahlung eines Darle- hens nicht einfach beliebig verlangt werden, sondern müsse das Darlehen (ohne anderweitige Abrede) vorgängig unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden. Dass der Gesuchsteller dies getan habe, mache er so nicht geltend. In seiner Strafanzeige hebe er zwar ein Schreiben an die Beklagte er- wähnt; er habe allerdings auch dieses Schriftstück nicht eingereicht, sodass nicht überprüft werden könne, ob eine Kündigung im Sinne von Art. 318 OR vorliege.
Insgesamt sei es dem Gesuchsteller daher nicht gelungen, seinen (behaupteten) Rückforderungsanspruch hinreichend glaubhaft zu machen; die Gewinnaussich- ten seiner Klage erschienen damit beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Daher sei das Gesuch abzuweisen (Urk. 10 S. 5). c) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde zusammengefasst gel- tend, die eingereichten Unterlagen seien nicht genügend berücksichtigt worden, besonders betreffend Erwägung 13. Er habe sich zum Zweck der Überweisung geäussert und das mehrfach; er habe sich also nicht ausgeschwiegen. Er habe durch die eingereichten Belege genügend glaubhaft gemacht. Im weiteren habe er der Beklagten die offenen Beträge schriftlich per Einschreiben gekündigt unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Dieses Schreiben könne er nicht vorlegen, da er dieses handschriftlich gemacht habe und er es nicht habe kopieren können, da er damals kein Geld für Druckerpatronen gehabt habe. Gemäss Aussage der Be- klagten habe diese jetzt genug Geld (Urk. 9). d) Dass sich der Gesuchsteller zum Zweck der Überweisung geäussert habe, trifft nicht zu; im vorinstanzlichen Verfahren hat er dazu kein Wort gesagt, weder im Gesuch (vgl. Urk. 1) noch in der Ergänzung (vgl. Urk. 5). Es ist auch un- ter Geltung der Untersuchungsmaxime nicht Aufgabe der Gerichte, aus kommen- tarlos eingereichten Akten allenfalls für eine Partei günstige Vorbringen "heraus- zufiltern". In der mit dem Gesuch eingereichten Strafanzeige führt der Gesuchstel- ler zwar aus, die Beklagte habe bei ihm Geld geliehen; gleichzeitig spricht er aber auch von arglistiger Irreführung (vgl. Urk. 2/4), was gegen die Vereinbarung eines Darlehens spricht. Damit bleibt es dabei, dass aufgrund der vorinstanzlichen Ak- tenlage der Zweck bzw. die Grundlage der Überweisungen unklar ist. Auch zu einer allfälligen Kündigung eines Darlehens hat der Gesuchsteller in seinem Gesuch und in der Ergänzung kein Wort gesagt (vgl. Urk. 1 und 5). In der dem Gesuch beigelegten Strafanzeige führt er lediglich aus, er habe die Beklagte Ende März schriftlich zur Zahlung aufgefordert (vgl. Urk. 2/4). Ob dies eine Kündi- gung eines vereinbarten Darlehens sein soll, ist aber ohne Kenntnis des genauen Inhalts des Schreibens nicht klar. Und dass dieses Schreiben nicht bei den Akten ist, wird in der Beschwerde eingeräumt.
e) Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdevorbringen die ent- scheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangs- gemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchsteller hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ein solches wäre al- lerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 18. Januar 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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