Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU200046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 26. Oktober 2020 in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Dr. iur., Beklagter und Beschwerdegegner,
betreffend Persönlichkeitsverletzung
Beschwerde gegen eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise 1 + 2, vom 2. September 2020 (GV.2020.00328 / SB.2020.00396)
Erwägungen:
Vom Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) ist abzusehen. Zwar erweist sich die Beschwerde weder als offensichtlich unzulässig oder offensicht- lich unbegründet. Der Beschwerdegegner ist durch die Kostenbeschwerde – wel- che nur die Höhe, nicht aber die Auferlegung der Kosten betrifft – indes nicht be- schwert, und auch nicht durch das vorliegende Verfahren, da ihm hierfür keine Kosten auferlegt werden (vgl. E. 5). Die Sache ist spruchreif. 3.1 Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde an- fechtbar (Art. 110 ZPO; vgl. in Bezug auf die Klagebewilligung auch: BGer 4A_387/2013 vom 17. Februar 2014, E. 3.2). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen und sie hat einen Antrag zu enthalten. Dieser ist (jeden- falls wenn die Rechtsmittelinstanz auch neu entscheiden kann, was bei Kosten- beschwerden der Fall ist) zu beziffern (BGer 4A_487/2014 vom 28. Oktober 2014, E. 2.; vgl. auch OGer ZH PD160013 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.). 3.2 Die Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt (act. 6 i.V.m. act. 9). Die Beschwerde- führerin beantragt zumindest im Rahmen ihrer Begründung, es sei eine Ent- scheidgebühr von Fr. 250.– angemessen. Damit ist die Beschwerde genügend beziffert bzw. begründet, und es ist darauf einzutreten. 4.1.1 Die Entscheidgebühr als Teil der Gerichts- bzw. Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 95 f. ZPO nach den kantonalen Bestimmungen. Die Kantone haben dabei das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten. Mit Bezug auf das Kostendeckungsprinzip ist notorisch, dass die von den zürcherischen Gerich- ten erhobenen Gebühren insgesamt – was für das Kostendeckungsprinzip einzig massgebend ist – bei weitem die Kosten nicht decken (ZK ZPO-S UTER/VON HOL- ZEN , 3. Aufl. 2016, Art. 96 N 23). Das Äquivalenzprinzip verlangt weitergehend, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert steht, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat. Dabei ist nicht unzulässig, dass eine Gebühr die im jeweiligen Einzelfall entstandenen Kos- ten übersteigt. Gerichte und Behörden haben dem Interesse des Abgabepflichti- gen an der fraglichen Amtshandlung bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen. Eine gewisse Schematisierung ist zulässig (BGE 120 Ia 171, E. 2a; HUN-
GERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 2003 S. 505 ff., S. 522 f.; auch: ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, 3. Aufl. 2016, Art. 96 N 25 f. m.w.H.). Die Entscheidgebühr wird im Rahmen des kantonalen Tarifs als Pauschale festgesetzt, unabhängig von den einzelnen Tätigkeiten der Schlichtungsbehörde und den effektiv angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 lit. a und Art. 96 ZPO). Sie berechnet sich im Kanton Zürich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zivilprozess unter Berücksichti- gung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebüh- ren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden beträgt die Gebühr für das Schlichtungsverfah- ren Fr. 100.– bis Fr. 850.–. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin rügt wie gezeigt sinngemäss, für ein "0815" Schlichtungsverfahren (mithin ein durchschnittlich aufwändiges Verfahren) sei ei- ne Gebühr von Fr. 250.– angemessen. Sie äussert zudem den Verdacht, die ho- hen Kosten seien eine Strafe dafür, dass die Friedensrichterin "genervt" gewesen sei, da sie auf einer Klagebewilligung bestanden habe (act. 9). Das Friedensrichteramt begründete die Festsetzung der Kosten für sein Ver- fahren auf Fr. 850.– nicht (act. 8 S. 2). Nicht ersichtlich ist daher, aus welchen Gründen das Friedensrichteramt den von der Gebührenverordnung für eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor- gesehenen Kostenrahmen ausschöpfte, mithin die Gebühr auf den Maximalwert von Fr. 850.– festsetzte. Die Höhe der Gebühr impliziert, dass es sich aus Sicht des Friedensrichteramtes um ein aufwändiges Verfahren gehandelt hat. Dem kann indes mit Blick auf die Akten nicht gefolgt werden. So fand – nach ergange- ner Vorladung an die Parteien – eine Schlichtungsverhandlung von lediglich 20 Minuten statt, daraufhin wurde der Beschwerdeführerin unmittelbar die Klagebe- willigung ausgestellt. Für das Friedensrichteramt hielt sich der Aufwand damit in engen Grenzen, und die Gebühr von Fr. 850.– lässt sich unter Nachachtung des Äquivalenzprinzips nicht mit dem insgesamt geringen Aufwand in Einklang brin- gen. Vielmehr erweist sich mit Blick auf das wenig aufwändige Schlichtungsver-
fahren eine Gebühr von Fr. 250.–, wie die Beschwerdeführerin dies verlangt, als angemessen. Entsprechend ist die Beschwerde in Bezug auf die Höhe der Kosten für das Schlichtungsverfahren gutzuheissen. Das Friedensrichteramt wird die Rechnung vom 2. September 2020 (act. 11/2) entsprechend zu korrigieren und der Be- schwerdeführerin neu zu stellen haben. 4.2. Ihre weiteren Anträge begründet die Beschwerdeführerin nicht (Aufheben der Klagebewilligung als solches), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin zudem die fehlende Rechts- mittelbelehrung in der Klagebewilligung bemängelt, sind ihr daraus keine Nachtei- le erwachsen, was sie auch nicht geltend macht. Es ist auf diesen Punkt ebenfalls nicht weiter einzugehen. 5. Umständehalber fallen die Kosten für dieses Verfahren ausser Ansatz. Par- teientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bereits deshalb nicht, weil sie ihren sinngemässen diesbe- züglichen Antrag nicht begründet hat (vgl. statt vieler BGer 4A_192/2016 vom 22. Juni 2016 E. 8.2), dem Beschwerdegegner nicht, da ihm in diesem Rechtsmit- telverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Regelung betreffend die Kostenfolgen in der Klagebewilligung vom 2. September 2020, GV.2020.00328/SB.2020.00396 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden festgesetzt auf CHF 250.00. Sie werden der klagenden Partei auferlegt. Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 ZPO)." 2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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