Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210045-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss und Urteil vom 28. Mai 2021 in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. ..., Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Nachbarschaftsstreit / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise 7 + 8, vom 8. April 2021 (GV.2021.00106)
Erwägungen: 1. Gestützt auf das Schlichtungsgesuch von A._____ (Beschwerdeführerin) gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 7. April 2021 setzte das Friedensrichteramt Kreise 7 + 8 mit Verfügung vom 8. April 2021 der Be- schwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 525.– zu leisten (act. 5). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführe- rin am 14. April 2021 zugestellt (act. 6/5). Dagegen erhob sie mit Eingabe vom 26. April 2021 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (Art. 142 Abs. 3 ZPO) und beantragte (act. 2 S. 1 sinngemäss):
Es sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Verfügung vom 07. (recte: 8.) April 2021 in Bezug auf GV.2021.00103 (recte: GV.2021.00106) sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
Das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, die Beschwer- deführerin aufzufordern, einen Streitwert zu nennen bzw. zu bestätigen, ob dies eine vermögensrechtliche Streitigkeit oder nicht vermögensrechtliche Streitigkeit sei.
Das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, eine neue Ver- fügung zur Leistung des Kostenvorschusses zu erlassen unter Nennung ei- nes expliziten Streitwertes.
Der Kostenvorschuss sei von Fr. 525.– auf Fr. 105.– zu reduzieren.
Es sei gerichtlich festzustellen, dass sich für ihn [C._____] keine gültige Vollmacht in den Akten befindet.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2. Gegenstand der Beschwerde können nur die in der angefochtenen Verfü- gung getroffenen Anordnungen sein. Ob eine gültige Vollmacht für den Ver- treter der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorliegt, ist nicht Gegenstand der Verfügung, weshalb auf Antrag Ziff. 6 nicht einzutreten ist. Im Übrigen wurde die Frage der Gültigkeit der Vollmacht im Verfahren RU210022 ein- gehend thematisiert.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-4). Eine Beschwer- deantwort ist nicht einzuholen, da die Beschwerdegegnerin vom Gegen- stand des Verfahrens - der Vorschusspflicht der Beschwerdeführerin - nicht betroffen ist. Das Verfahren ist spruchreif. 4. a) Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Solche Entscheide sind nicht berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). Hingegen kann Beschwerde erhoben werden, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses ist gestützt auf die explizite Anordnung in Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Be- schwerde anfechtbar. Unbeachtlich ist, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss im Um- fang von Fr. 420.- bereits geleistet hat (act. 4/3 i.V.m. act. 6/1). Wird nämlich die Beschwerde gutgeheissen, ist dem Vorschusspflichtigen der Vorschuss bzw. der als zu hoch beurteilte Betrag zurückzuerstatten (vgl. dazu ZK ZPO- S UTER/VON HOLZEN, 3. Auflage, 2016, Art. 103 N 10). b) Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimen- tär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auf- fassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwer- de führende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. statt Vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1).
a) Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Im Beschwerdeverfahren kann die Beschwerdeführerin die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes rügen (Art. 320 ZPO). Es kann demnach geltend gemacht werden, der Gerichtskostenvorschuss sei zu hoch bemessen, mithin es liege eine Rechtsverletzung vor, indem die Gebührenverordnung nicht korrekt ange- wendet bzw. das Äquivalenzprinzip verletzt worden sei. Weiter kann gerügt werden, es liege eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsannahme vor, in- dem von einem offensichtlich falschen Streitwert ausgegangen werde. Zu- dem kann geltend gemacht werden, das Verfahren sei gestützt auf die Best- immungen der Zivilprozessordnung unentgeltlich (falsche Rechtsanwen- dung, vgl. dazu BK ZPO-S TERCHI, Art. 103 N 6-7). Bei der Angemessen- heitskontrolle auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz in der Regel Zurückhal- tung. b) Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch. In diesen Fällen hebt die Rechtsmittelinstanz, soweit sie die Beschwerde gutheisst, den angefoch- tenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Beschwerde kann aber auch reformatorisch wirken. Die Beschwerdeinstanz kann einen Sachentscheid treffen, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO; KUKO ZPO-B RUNNER, 2. Auflage, 2014, Art. 327 N 5 und 7). Kommt nur ein kassatorischer Entscheid in Frage, mag ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz genügen. Kann die Sache jedoch bei Spruchreife von der Rechtsmittelinstanz entschieden werden, ist ein konkre- ter Antrag in der Sache erforderlich (I VO W. HUNGERBÜHLER/MANUEL BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage, 2016, Art. 321 N 19). Ein Sachentscheid kommt namentlich bei betreibungsrechtlichen Summarsachen oder der An- fechtung eines Kostenentscheides in Betracht (Botschaft ZPO S. 7379; KU- KO ZPO-B RUNNER, 2. Auflage, 2016, Art. 327 N 7; vgl. zum Ganzen auch BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N 15 f.).
a) Die Beschwerdeführerin machte u.a. geltend, sie sei grundlos aufgefor- dert worden, einen Kostenvorschuss von Fr. 525.– zu leisten. Im Schlich- tungsgesuch habe sie erwähnt, dass sie mit der Referenz "Schlussrech- nung" einen Kostenvorschuss von Fr. 420.– bezahlt habe. Wie aus der bei- gelegten Zahlungsbestätigung ersichtlich sei, habe sie den Kostenvorschuss effektiv bezahlt. Die Verfügung sage nichts darüber aus, ob es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handle und es werde auch kein Streitwert erwähnt. Sie habe in ihrem Schlichtungsgesuch keinen Streitwert genannt, da es sich offensichtlich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handle (act. 2 Ziffer 1, 2 und 4). Mit ihrer Klage beantrage sie, dass ein Rich- ter feststelle, dass die Rechnung vom 21. März 2021 gar nicht bestehe. Die- se Rechnung sei am Tag der Versammlung erstellt worden. Sie gehe davon aus, das dies ein schlechter Witz sei. Offensichtlich habe sie als Stockwer- keigentümerin die Möglichkeit, die Genehmigung der Erfolgsrechnung und Kostenverteilung anzufechten. Bei dieser Klage gehe es nicht um eine For- derung per se, sondern darum, ob die Rechnung korrekt sei (act. 2 Ziffer 9- 12). b) Die Beschwerdeführerin geht demnach davon aus, dass es sich bei so- genannten Feststellungsklagen um eine nicht vermögensrechtliche Streitig- keit handelt. Sie verlangt deshalb unter Hinweis auf den Gebührenrahmen bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten eine Reduktion des Kostenvor- schusses auf Fr. 105.–. 7. Massgebend für das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Zivilsache ist, ob der Rechtsgrund des Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. P ETER DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage, 2016, Art. 91 N 1). In ihrem Schlichtungsgesuch stellte die Beschwerdeführerin folgende An- träge (act. 6/1): "1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Schlussrechnung der Beklagten vom 12. März 2021 in Bezug auf die Nebenkostenabrechnung 2020 in der Höhe von Fr. 50'522.55 an die Beklagte nichtig sei.
Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Schlussrechnung der Beklagten vom 12. März 2021 in Bezug auf die Nebenkostenabrechnung 2020 in der Höhe von Fr. 47'503.60 an die Klägerin nichtig sei.
Die Schlussrechnung der Beklagten vom 12. März 2021 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Angefochten wird demnach die Schlussrechnung Nebenkostenabrechnung 2020 (vgl. act. 6/2). Es geht der Beschwerdeführerin letztendlich darum, dass sie als Stockwerkeigentümerin nicht so hohe Kosten zu bezahlen hat, d.h. sie verfolgt mit ihrer Feststellungsklage einen wirtschaftlichen Zweck. Demzufolge liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Das Friedens- richteramt hatte keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin aufzufordern, einen Streitwert zu nennen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens haben die Form von Pauschalen (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO). Grundlage für die Fest- setzung der Gebühren bilden der Streitwert, der Zeitaufwand des Friedens- richteramtes und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. a, c-d Gebüh- renverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010). Die Gebühren für ein Schlichtungsverfahren bewegen sich in einem Rahmen von Fr. 65.– bis Fr. 1240.–. So ist bei einem Streitwert bis Fr. 1'000.– eine Gebühr von Fr. 65.– bis Fr. 250.– vorgesehen, bei einem Streitwert über Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.– eine Gebühr von Fr. 250.– bis Fr. 420.–, bei einem Streitwert über Fr. 10'000.– bis Fr. 100'000.– ein Rahmen von Fr. 420.– bis Fr. 615.– und bei einem Streitwert über Fr. 100'000.– ein solcher von Fr. 615.– bis Fr. 1240.– (vgl. § 3 Abs. 1 GebV OG). Innerhalb dieses gesetzli- chen Rahmens erfolgt die Festsetzung des Kostenvorschusses nach Er- messen (OGer ZH RU130030 vom 15. Juli 2013 E.3.3). Gemäss der von der Beschwerdeführerin beim Friedensrichteramt eingereichten Schlussrech- nung Nebenkosten 2020 hat die Beschwerdeführerin von den Gesamtkos- ten, Fr. 50'522.55, Fr. 47'503.60 zu übernehmen (act. 6/2). Das Friedens- richteramt ging von einem Streitwert von über Fr. 10'000.– bis Fr. 100'000.– bzw. setzte die Gebühr auf Fr. 525.– fest (vgl. § 3 Abs. 1 GebV OG). Eine genaue Bezifferung des Streitwertes wird, entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführerin, nicht vorausgesetzt. Aufgrund der Gebühr dürfte aber das Friedensrichteramt von einem Streitwert von mindestens Fr. 47'503.60 aus- gegangen sein. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin führte überdies aus, der Verwalter C._____ er- scheine grundsätzlich nicht zu Schichtungsverhandlungen, weshalb das Friedensrichteramt nur vorzuladen, ihr Erscheinen zu prüfen und eine Kla- gebewilligung auszustellen habe (act. 2 Ziff. 14). Dies brachte sie bereits in früheren Verfahren vor (vgl. z.Bsp. RU210025). Sinngemäss machte sie damit geltend, der Kostenvorschuss müsse aufgrund dessen reduziert wer- den. Dies ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt völlig offen, zumal noch nicht einmal klar ist, ob die Beschwerdeführerin den ihr angesetzten Kostenvor- schuss rechtzeitig leisten und es überhaupt zu einer Vorladung zur Schlich- tungsverhandlung kommen wird. Die Höhe des von der Vorinstanz festge- setzten Vorschusses ist in Anbetracht des Gebührenrahmens angemessen. 8. Die Kostenbeschwerde ist daher abzuweisen. 9. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorliegen- den Entscheid gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hat das Friedensrichteramt in Dispositiv Ziffer 1 bereits mit der ersten Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses Säumnisfolgen angedroht, nämlich bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf das Schlichtungsgesuch nicht einzutreten. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Mit Verfügung vom 8. April 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine 30-tägige Frist im Sinne von Art. 101 Abs. 1 ZPO angesetzt. Da die Beschwerdeführerin innert dieser Frist Beschwerde erhob, geht die Kammer praxisgemäss von einem sinngemäss gestellten Fristerstreckungsgesuch aus. Die angesetzte Frist konnte deshalb nicht säumniswirksam ablaufen. Das Friedensrichteramt wird die Frist neu ansetzen und allenfalls, d.h. bei ungenutztem Ablauf, eine Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO ansetzen müssen. Die Vorinstanz wird allerdings zu be- rücksichtigen haben, dass die Beschwerdeführerin für dieses Verfahren be-
reits einen Kostenvorschuss von Fr. 420.– geleistet hat (act. 4/3 i.Vm. act. 6/1). 10. Ausgangsgemäss unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist unter Berücksichtigung aller massgeblicher Kriterien auf Fr. 250.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV OG) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 11. Im Schlichtungsverfahren sind von vornherein keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelver- fahren gilt (vgl. OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011; PD110010 vom 31. Oktober 2011). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben. 2. Auf den Antrag Ziffer 6 wird nicht eingetreten. und erkannt: 1. Die Kostenbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 1. Juni 2021