Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210099-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 2. November 2021 in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung / Unterhalt Kind / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen einen Entscheid des Friedensrichteramtes Dietikon vom 13. Oktober 2021 (IA210099-T)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 erhob B._____ (Klägerin und Be- schwerdegegnerin, fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Dietikon eine Forde- rungsklage (Unterhalt für ein gemeinsames Kind) gegen A._____ (Beklagter und Beschwerdeführer, fortan Beklagter) mit einem Streitwert von Fr. 192'000.– (act. 5/1 - 5/3). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 setzte das Friedensrichteramt Dietikon (fortan Vorinstanz) der Klägerin eine Frist von 20 Tagen an zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 615.– (act. 3 = act. 5/3). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 25. Ok- tober 2021 (Poststempel) hierorts Beschwerde. Er macht geltend, aus finanziellen Gründen den Kostenvorschuss nicht zahlen zu können und ersucht um Überprü- fung der angefochtenen Verfügung (act. 2). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-7). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort kann abgesehen wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf das Einholen eines Kostenvorschusses (Art. 98 ZPO) für das Beschwerdeverfahren wurde umständehalber verzichtet. 4. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleiten- de Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Die Auflage des Kostenvorschus- ses unterliegt zwar der Beschwerde (Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), in- des erging diese nicht an den Beklagten, sondern an die Klägerin, weshalb der Beklagte durch die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2021 (Fristanset- zung zur Leistung eines Kostenvorschusses durch die Klägerin) nicht beschwert ist. Er besitzt daher kein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen Entscheid, weshalb auf seine Beschwerde nicht ein- zutreten ist. 5. Umständehalber werden keine Kosten erhoben. Der Klägerin ist man- gels notwendiger Auslagen keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie – unter Rücksendung der Akten – an das Friedensrichteramt Dietikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 192'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
versandt am: 2. November 2021