Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 15. Juni 2022 in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. ..., Klägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch C._____ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Forderung / Sistierung / Ausstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Kreis 7 + 8 der Stadt Zürich vom 28. April 2022 (GV.2022.00059)
Erwägungen: 1.1. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin einer Stockwerkeigentumseinheit in der Liegenschaft an der B.-strasse ... in Zürich. Seit einiger Zeit schwelt zwischen ihr und den übri- gen Eigentümern dieser Liegenschaft ein Streit, welcher bereits zu zahlreichen Verfahren führte. Mit Eingabe vom 24. März 2022 gelangte die Stockwerkeigen- tümergemeinschaft B.-strasse ... (Klägerin und Beschwerdegegnerin; nach- folgend: Beschwerdegegnerin) an das Friedensrichteramt Kreis 7 + 8 der Stadt Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte, die Beschwerdeführerin sei zur Bezahlung von Fr. 40'690.70 zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. März 2022 zu ver- pflichten (act. 7/1). Die Vorinstanz eröffnete das Geschäft GV.2022.00059 und lud die Parteien zur Verhandlung auf den 9. Mai 2022, 10.00 Uhr, vor (act. 7/3). Die Beschwerdegegnerin leitete im Übrigen eine weitere Klage gegen die Beschwer- deführerin ein, mit welcher sie die Bezahlung von Fr. 29'964.– verlangte; diese wird von der Vorinstanz unter der Geschäfts-Nr. GV.2022.00060 behandelt. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 6. April 2022 in beiden Verfahren um Verschiebung der Verhandlungen, wobei sie einen Termin an einem Mittwoch im Juni bevorzuge (act. 7/7); diesem Gesuch wurde im vorliegenden Verfahren insoweit stattgegeben, als die Verhandlung auf den 28. Juni 2022, 10.00 Uhr, ei- nen Dienstag, verschoben wurde (act. 7/8). Mit Eingabe vom 21. April 2022 er- suchte die Beschwerdeführerin sodann um Sistierung beider Verfahren (act. 7/13). Mit Verfügung vom 28. April 2022 trat die Vorinstanz auf das Sistie- rungsgesuch im vorliegenden Verfahren nicht ein (act. 3 = act. 6 = act. 7/14; nachfolgend zitiert als act. 6). Am 2. Mai 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Akteneinsicht, dies ebenfalls in beiden Verfahren (act. 7/17). 1.2. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerde- führerin in der Folge bei der Kammer Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. April 2022 (act. 2). Wiederum bezieht sie sich in einer Eingabe auf die beiden vorinstanzlichen Verfahren GV.2022.00059 und GV.2022.00060. Es wurden bei der Kammer deshalb zwei Verfahren (vorliegendes RU220039 und RU220040)
angelegt. Im vorliegenden Verfahren beantragte die Beschwerdeführerin sinnge- mäss, der angefochtene Entscheid sei für nichtig zu erklären bzw. aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren GV.2022.00059 zu sistieren. Zudem beantragte sie, die Friedensrichterin D._____ sei in den Ausstand zu ver- setzen (act. 2). Am 25. Mai 2022 (Datum Poststempel), reichte die Beschwerde- führerin sodann eine – sich ebenfalls auf beide Beschwerdeverfahren beziehende – weitere Eingabe ein, in welcher sie zusätzliche Ausführungen machte (act. 9). Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 verlangte die Beschwerdeführerin – nebst weiteren Vorbringen in Bezug auf die angefochtene Verfügung – sodann Akteneinsicht (act. 11); diese wurde ihr in Bezug auf beide Verfahren RU220039 und RU220040 gewährt. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-18). Da sich die Be- schwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin sind mit dem vorliegenden Ent- scheid lediglich Kopien der Eingaben der Beschwerdeführerin zuzustellen. 2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Die Beschwerdefrist beträgt daher zehn Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin erhielt die angefochtene Verfügung am 4. Mai 2022 (act. 7/18), sodass die Beschwerdefrist – unter Berücksichtigung von Art. 142 ZPO – am 16. Mai 2022 endete. Die Beschwerde vom 16. Mai 2022 (act. 2) wurde daher rechtzeitig erhoben, im Gegensatz zu den folgenden Einga- ben (act. 9 und act. 11), die – abgesehen vom Gesuch um Akteneinsicht, die wie erwähnt erfolgte – entsprechend grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. 3. Gemäss Art. 49 ZPO ist ein Ausstandsgesuch zunächst direkt bei der In- stanz zu stellen, deren Mitglied abgelehnt wird, worauf die betroffene Person dazu Stellung nimmt. Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, entschei- det das Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Handelt es sich bei der abgelehnten Person um einen Friedensrichter, ist das Bezirksgericht zuständig, über solche strittige Ausstandsgesuche zu entscheiden (§ 127 lit. c GOG). Die Beschwerdeführerin hätte folglich zunächst an die Vorinstanz gelangen und – sofern die Friedensrich-
terin den Ausstandsgrund bestritten hätte – hernach an das Bezirksgericht Zürich. Erst gegen einen Entscheid von Letzterem wäre eine Beschwerde an das Ober- gericht Zürich zulässig gewesen (vgl. Art. 50 Abs. 2 ZPO). Zur Behandlung des soweit ersichtlich direkt an das Obergericht gerichteten Ausstandsbegehrens (act. 2) ist die Kammer folglich nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4.1. Prozessleitende Entscheide wie der vorliegend angefochtene sind nicht be- rufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). Hingegen kann Beschwerde erhoben werden, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Betreffend Entscheide über die Ablehnung eines Sistie- rungsgesuches sieht die ZPO – im Gegensatz zu Entscheiden, mit welchen ein Verfahren sistiert wird (vgl. Art. 126 Abs. 2 ZPO) – nicht ausdrücklich vor, dass dagegen Beschwerde erhoben werden kann. Damit ist die vorliegende Beschwer- de nur zulässig, wenn der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Ent- scheid ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht (vgl. Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 126 N 27; ZK ZPO-Staehelin, 3. Aufl. 2016, Art. 126 N 8). Das Vorliegen eines drohenden Nachteils als Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels ist dabei von Amtes wegen zu prüfen; allerdings, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraus- setzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials. Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht von vornhe- rein offenkundig ist. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten (vgl. zum Ganzen OGer ZH RB170027 vom 7. August 2017 E. 2.5 m.w.H.). 4.2. Die Beschwerdeführerin macht Ausführungen dazu, weshalb ihrer Ansicht nach das Schlichtungsverfahren zu sistieren sei, zur nicht bzw. nicht vollständig gewährten Akteneinsicht und zum Ausstandsgesuch, äussert sich aber mit kei- nem Wort zum Vorliegen eines durch die angefochtene Verfügung bzw. die Nichtsistierung drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl.
act. 2). Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Es ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerde auch nicht hätte gutgeheissen werden können, wenn auf sie einzutreten gewesen wäre: Dass die Beschwerdegegnerin nicht korrekt vertreten sei, wie die Beschwerdefüh- rerin meint (act. 2 S. 1, ferner act. 9 und act. 11), stellt keinen Sistierungsgrund dar, vielmehr kann dies gerade auch an der Schlichtungsverhandlung thematisiert werden. Ebenso wenig bildet die anscheinend vor Vorinstanz nicht oder nicht voll- ständig erfolgte Akteneinsicht (act. 2 S. 1 f., 3) einen Sistierungsgrund. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Einsicht keine begründete Beschwerde erstellen konnte, wie sie vorbringt (vgl. act. 2 S. 2), ist nicht ersichtlich. Die Be- schwerde zeigt gerade, dass die Beschwerdeführerin durchaus Rügen gegen den angefochtenen Entscheid vorbringen konnte. Ohnehin ist nicht denkbar, inwiefern ihr Ausführungen zum nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil hätten verun- möglicht sein sollen. Die gegenüber der Friedensrichterin erhobenen Beanstan- dungen (vgl. etwa act. 2 S. 3) wären schliesslich im Ausstandsverfahren zu prü- fen. Diesbezüglich ist bloss anzumerken, dass die Vorinstanz entgegen der Be- schwerdeführerin (vgl. act. 2 S. 3 f.) soweit ersichtlich bei der Festlegung des Verhandlungstermins korrekt vorging. 6. Ausgangsgemäss wird die unterliegende Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr, die in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen ist, ist daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Partei- entschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht auf- grund ihres Unterliegens und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im vorlie- genden Rechtsmittelverfahren keine Aufwände entstanden sind, die zu entschä- digen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 21. Juni 2022