Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220060-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 27. Januar 2023 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B., C. (NL) [Ortschaft], Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Persönlichkeitsverletzung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise ... + ..., vom 10. November 2022 (GV.2022.00289 / SB.2022.00353)
Erwägungen: 1.1. Am 29. September 2022 überbrachte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) der Vorinstanz sein Schlichtungsgesuch betreffend Persön- lichkeitsverletzung gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beklagte, act. 1). Die Parteien wurden zur Schlichtungsverhandlung auf den 3. November 2022 vorgeladen, die auf Gesuch des Klägers hin verschoben und neu auf den 10. November 2022 angesetzt wurde (act. 6, act. 9 und act. 10). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 nahm die Beklagte unaufgefordert Stellung zum Schlichtungsgesuch und liess über ihren Rechtsvertreter mitteilen, sie werde an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen (act. 13). Anlässlich der Schlich- tungsverhandlung vom 10. November 2022 unterzeichnete der Kläger eine Rück- zugserklärung (act. 17). Daraufhin schrieb die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. November 2022 das Verfahren als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt ab, setzte die Gerichtsgebühr auf CHF 125.– fest und auferlegte diese dem Klä- ger (act. 22). 1.2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 (Datum Poststempel) gelangte der Kläger an die Kammer und erhob "Beschwerde" gegen die Verfügung (act. 23). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 20). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Klägers ist nur insoweit einzugehen, als sie für das Rechtsmittelverfahren relevant sind. 2. Der Kläger erklärt in seiner mit Beschwerde bezeichneten Eingabe an die Kammer, es sei für ihn nicht ersichtlich, weshalb "sein einstweiliger Rückzug ab- geschrieben" worden sei, und ersucht darum, dass die Schlichtungsverhandlung wiederaufgenommen werde (act. 23 S. 1 f.). Damit richtet sich seine Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Abschreibungsentscheid (act. 22 Dispositivziffer 1). Die Frage kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall dagegen das Rechtsmittel der Berufung oder der Beschwerde offensteht; so oder anders ist in beiden Ver- fahren notwendig, dass sich die Rechtsmittel führende Partei mit dem vorinstanz- lichen Entscheid und den Erwägungen der Urteilsbegründung inhaltlich auseinan- dersetzt. Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und inwiefern er abgeändert werden sollte. Bei Eingaben
von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet, was eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen voraussetzt. Andernfalls ist auf das Rechtsmit- tel nicht einzutreten 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe anlässlich der Schlichtungsver- handlung vom 10. November 2022 seine Klage einstweilen zurückgezogen, und schrieb das Verfahren als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt ab (act. 22 S. 2). 3.2. Der Kläger bringt dagegen zusammengefasst vor, er habe mit dem Frie- densrichter vereinbart, dass er – der Kläger – das Rechtsbegehren einstweilen zurückziehe und nochmals das Gespräch mit der Beklagten suche. Zudem habe ihm der Friedensrichter angeboten, dass er sich telefonisch an diesen wenden könne, falls Probleme auftauchen würden. Nachdem die Beklagte an einer Beile- gung des Rechtsstreits nicht interessiert gewesen sei, habe er aufgrund des Ver- haltens der Beklagten versucht, den Friedensrichter telefonisch zu erreichen. Man habe ihm – dem Kläger – daraufhin mitgeteilt, dass kein Gespräch möglich sei und er sein Gesuch neu einreichen solle. Dies habe er seltsam gefunden, da er sein Gesuch nur einstweilig zurückgezogen habe; es sei für ihn nicht ersichtlich, weshalb sein einstweiliger Rückzug abgeschrieben wurde, und er ersuche darum, dass die Schlichtungsverhandlung wiederaufgenommen werde (act. 23 S. 1 f.) . 4. Der Kläger zeigt nicht auf, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Ab- schreibungsentscheid leiden soll. Er scheint vielmehr zu verkennen, dass nicht sein einstweiliger Rückzug, sondern das Schlichtungsverfahren als solches – auf- grund des unbestrittenen einstweiligen Rückzugs der Klage durch den Kläger – abgeschrieben wurde. Dass die Vorinstanz gestützt auf den einstweiligen Klage- rückzug das Schlichtungsverfahren abschrieb, ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO, der auch für das Schlichtungsverfahren gilt). Der Vorinstanz kann weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung
vorgeworfen werden. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu be- anstanden. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Kläger seine Kla- ge lediglich "einstweilen" zurückgezogen hat. Es liegt somit kein vorbehaltloser Klagerückzug vor, sondern bloss ein Rückzug des Schlichtungsgesuches (vgl. Art. 208 ZPO; E GLI, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 208 N 4). Aus die- sem Grund steht es dem Kläger frei, erneut Klage gegen die Beklagte anzuheben bzw. ein neues Schlichtungsgesuch einzureichen. Dies hat ihm – gemäss eige- nem Vorbringen – auch die Vorinstanz bereits mitgeteilt. 5. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu er- heben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 23, sowie an das Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 27. Januar 2023