Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240060-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 9. Dezember 2024 in Sachen A., Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B. AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ SA, betreffend Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Regensdorf vom 28. November 2024 (IA240080-T)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 28. November 2024 wurde der Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Klägerin) eine 20-tägige Frist angesetzt, um in Anwen- dung von Art. 98 ZPO für die sie allenfalls treffenden Kosten des Schlichtungsver- fahrens beim Friedensrichteramt Regensdorf einstweilen einen Kostenvorschuss von Fr. 575.– zu leisten (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 1). b) Mit Eingabe vom 29. November 2024 (am 2. Dezember 2024 der Post übergeben, am 3. Dezember 2024 hierorts eingegangen) erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) gegen obgenannte Verfügung Einspruch mit dem sinngemässen Antrag, die Klage sei abzuweisen (Urk. 1). 2. Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel als Einspruch bezeichnet (Urk. 1). Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" den "Einspruch" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Zulässiges Rechtsmittel gegen Entscheide über die Leistung von Vorschüssen ist – wie vom Friedensrichter korrekt belehrt (Urk. 2 S. 3 Dispo- sitivziffer 3) – die Beschwerde (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 ZPO). Die Rechtsmittelschrift der Beklagten wird daher als Beschwerde entgegengenom- men. 3. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Die Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts ver- pflichtet, da nicht sie, sondern die Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 575.– zu leisten hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil ent- standen. Aus diesem Grund sandte das Friedensrichteramt Regensdorf der Be- klagten die Verfügung vom 28. November 2024 auch lediglich zur Information als
Orientierungskopie (vgl. Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 2). Auf die Beschwerde der Beklagten ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten. Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass es ihr möglich sein wird, ihre Vor- bringen im Rahmen des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichter geltend zu machen. 4. Die Beklagte stellte für das Beschwerdeverfahren sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 f. ZPO), indem sie aus- führte, sie habe kein Einkommen und befinde sich in einer finanziell schwierigen Lage; sie sei zahlungsunfähig (Urk. 1). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren war jedoch – wie vorstehend aufgezeigt – von vornherein als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzu- weisen ist. 5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Beklagten die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen sind. Die Entscheidge- bühr ist gestützt auf § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG – unter Berücksichtigung, dass eine prozessleitende Verfügung angefochten wurde – auf Fr. 100.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte ih- rerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbe- züglichen Antrag stellte (Urk. 1).
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2.Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– fest- gesetzt. 4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 5.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Friedensrichteramt Regens- dorf, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, je gegen Emp- fangsschein. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 64'572.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm