Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250020-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 2. April 2025 in Sachen A., Beklagter und Beschwerdeführer gegen B. AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen einen Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 19. Februar 2025 (GV.2024.00457 / SB.2025.00072)
Erwägungen: 1.1. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) leitete am 2. De- zember 2024 ein Schlichtungsverfahren ein (Urk. 1), woraufhin die Vorinstanz auf den 21. Januar 2025 zur Schlichtungsverhandlung vorlud (Urk. 12). Mit E-Mail vom 18. Januar 2025 erklärte der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter), dass er krankheitsbedingt nicht an der Verhandlung erscheinen könne, und legte ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bei (Urk. 15). Daraufhin verschob die Vorinstanz die Verhandlung auf den 18. Februar 2025 (Urk. 16). Mit E-Mail vom 18. Februar 2025 erklärte der Beklagte erneut, dass er krankheitsbedingt nicht erscheinen könne, und reichte ein weiteres Arbeitsunfähigkeitszeugnis ein (Urk. 18). An der Verhand- lung nahm er nicht teil (Urk. 20). Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten darauf- hin mit zunächst unbegründetem und hernach begründetem Entscheid vom 19. Fe- bruar 2025, der Klägerin Fr. 1'419.– zuzüglich Zinsen und Betreibungskosten zu bezahlen (Urk. 22; Urk. 26 = Urk. 34). 1.2. Dagegen erhob der Beklagte fristgerecht (Urk. 28 und Art. 321 Abs. 1 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 33 S. 2): "- Die Aufhebung des Entscheids des Friedensgerichts Zürich vom 19. Februar 2025. - Die Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 sollen gelöscht werden, da sie auf fehlerhaften Berechnungen beruhen und zu Unrecht fortgeführt werden. - Die B._____ AG soll verpflichtet werden, die Rückforderung von CHF 1'419.00 unter Berücksichtigung meines Stornokontos zu be- rechnen. - Eine neue Verhandlung soll angesetzt werden, bei der meine Ver- handlungsunfähigkeit aufgrund meiner gesundheitlichen Situation anerkannt wird und ich in der Lage bin, meine rechtlichen lnteres- sen ordnungsgemäß zu vertreten. Sollte ich aufgrund gesundheit- licher Probleme erneut nicht in der Lage sein, an der Verhandlung teilzunehmen, werde ich einen Vertreter benennen, der in meinem Namen die Verhandlung führt. Es wird somit von meiner Seite aus garantiert, dass die Verhandlung stattfinden kann. - Alle anfallenden Gerichtskosten zu Lasten der B._____ AG zu er- heben sind.
Vorinstanz habe den Sachverhalt bereits geprüft und entschieden. Sie habe aus- drücklich keine Verhandlungsunfähigkeit festgestellt und keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Verhandlungsunfähigkeit gesehen (Urk. 39 S. 1). Beide ehemali- gen Mitarbeiter hätten ihre Verhandlungsunfähigkeit nicht ausreichend belegt. In Übereinstimmung mit der Zivilprozessordnung und der Mitwirkungspflicht der Par- teien sei es nicht hinnehmbar, dass der Beklagte das Verfahren ohne ausreichende Entschuldigung oder gesicherte Nachweise verzögere. Die Beschwerde sei daher abzuweisen (Urk. 39 S. 2). 5.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen. 5.2. Aus zureichenden Gründen kann eine Partei die Verschiebung einer Verhandlung verlangen (Art. 135 lit. b ZPO). Im Falle einer Krankheit ist für eine Verschiebung eine ärztlich attestierte Verhandlungsunfähigkeit erforderlich. Dabei genügt es nicht, auf eine ärztlich bescheinigte 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit zu verweisen. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ist nämlich nicht mit prozessualer Handlungsunfähigkeit gleichzusetzen (OGer ZH RU200022 vom 16. Juni 2020 E. 2.1; Tanner, Wiederherstellung von Fristen und Terminen gemäss Art. 148 f. ZPO, ZZZ 2022, S. 147 ff., S. 157). Stellt eine Partei ein ungenügend begründetes und belegtes Verschiebungsgesuch, ist vom Gericht eine Frist zur Ergänzung der Begründung und Einreichung der erforderlichen Belege anzusetzen. Erachtet also das Gericht den Verschiebungsgrund nicht als glaubhaft gemacht, fordert es den Gesuchsteller auf, den Verschiebungsgrund innert einer Nachfrist gehörig nachzu- weisen. Dies ergibt sich aus dem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (OGer RT150031 vom 3. Juli 2015 E. 3 S. 5 ff.). 6.1. Der Beklagte ersuchte mit E-Mail vom 18. Februar 2025 sinngemäss um Verschiebung der Schlichtungsverhandlung und reichte ein Arztzeugnis ein, wel- ches ihm nach telemedizinischer Konsultation eine 100-prozentige Arbeitsunfähig- keit vom 18. bis 21. Februar 2025 bescheinigte (Urk. 18). Aussagen zur Art oder
Schwere der Erkrankung wurden darin nicht gemacht. Der Beklagte wurde zwar bereits in der Vorladung vom 4. Dezember 2024 darauf hingewiesen, dass bei Ver- hinderung wegen Krankheit ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis beizulegen ist (Urk. 12 S. 2). Die Vorinstanz hätte ihm jedoch trotzdem Gelegenheit geben müs- sen, um den Verschiebungsgrund gehörig – also mit einem Verhandlungsunfähig- keitszeugnis – nachzuweisen (siehe E. 5.2). Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz das erste Verschiebungsgesuch des Beklagten, welchem dieser ebenfalls nur ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis beigelegt hatte (Urk. 15), gutgeheissen hat. Die Be- schwerde erweist sich als begründet, weshalb der vorinstanzliche Entscheid aufzu- heben ist. 6.2. Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, fällt sie den neuen Entscheid selber, wenn die Sache spruchreif ist; andernfalls weist sie die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Im vorliegenden Fall ist die Sache nicht spruchreif, da dem Beklagten Gelegenheit zu geben ist, den Verschie- bungsgrund gehörig nachzuweisen. Eine Heilung der Gehörsverletzung im Be- schwerdeverfahren fällt ausser Betracht, da die Beschwerdeinstanz mit Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts lediglich über eine beschränkte Kognition verfügt (Art. 320 lit. b ZPO) und Noven im Beschwerdeverfahren unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist deshalb zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen, welche dem Beklagten Gelegenheit zu geben hat, den Verschiebungs- grund nachzuweisen, und sodann entweder die Schlichtungsverhandlung zu ver- schieben oder einen Entscheid zu fällen. 7.1. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Ge- mäss Art. 95 Abs. 3 ZPO umfasst die Parteientschädigung den Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b), und – wenn die Partei nicht berufsmässig vertreten ist – in begründeten Fällen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung (lit. c). Eine Umtriebsentschädigung ist in erster Linie als Ausgleich für den Verdienstausfall selbstständig erwerbender Personen ge- dacht (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 S. 7293). Dabei ist jedoch im Auge zu behalten, dass einer nicht durch einen Anwalt vertretenen Partei in der Regel keine Entschädigung zugesprochen wird; zu
entschädigen ist nur ein erheblicher Aufwand in einer komplizierten Sache mit ho- hem Streitwert (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 95 N 26). 7.2. Die Klägerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteien- tschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der nicht anwaltlich vertretene Beklagte bean- tragt eine Entschädigung, um die unrechtmässigen Belastungen und die durch die Rechtsstreitigkeit entstandenen Umstände zu kompensieren (Urk. 33 S. 2). Damit macht er weder konkrete Auslagen noch einen Verdienstausfall noch einen erheb- lichen Aufwand geltend. Es ist ihm daher für das Beschwerdeverfahren ebenfalls keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise 3 und 9, vom 19. Februar 2025 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. 2.Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 39, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'419.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ip