Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250028-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Urteil vom 15. April 2025 in Sachen A., Beklagter und Beschwerdeführer gegen B. AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen einen Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 und 9, vom 20. Februar 2025 (GV.2024.00458 / SB.2025.00075)
Erwägungen: 1.a)Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 stellte die Klägerin und Beschwer- degegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9 (= Vorinstanz) das folgende Rechtsbegehren: "Die beklagte Partei sei zu ver- pflichten, der klagenden Partei die geschuldeten Abschlussprovisionen von Fr. 1'188.–, welche ausbezahlt wurden, zurückzuerstatten. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 6. November 2024) sei aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der beklagte Partei." (Urk. 1 S. 2). Mit zunächst in unbegründeter Form ergangenem Entscheid vom 20. Februar 2025 erkannte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 212 Abs. 1 ZPO was folgt (Urk. 18 S. 2): "1.Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 1'188.00 nebst 5% Zins seit 02.11.2024 und CHF 74.00 Betreibungskosten zu bezahlen. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 06.11.2024) wird der Rechtsvorschlag aufgehoben. 2.Die Gerichtsgebühren fallen im Sinne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ausser An- satz. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.(Schriftliche Mitteilung.) 5.(Rechtsmittelbelehrung.)" Dieser Entscheid konnte dem Beklagten am 21. Februar 2025 zugestellt werden (Urk. 20). In der an die Vorinstanz gesandten Eingabe vom 25. Februar 2025 führte der Beklagte aus, er beantrage eine schriftliche detaillierte Begrün- dung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Entscheids. Er sei zum Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung vom 18. Februar 2025 krankheitsbedingt verhindert gewesen, habe seine Arbeitsunfähigkeit gemeldet und mit einem gülti- gen Arztzeugnis nachgewiesen. Dennoch sei er verpflichtet worden, der Klägerin die geschuldeten Abschlussprovisionen zurückzuerstatten (Urk. 21). Die Vorin- stanz nahm diese Eingabe als Begehren um Begründung des Entscheids vom 20. Februar 2025 entgegen (vgl. Urk. 23). Am 19. März 2025 nahm der Beklagte den gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO in begründeter Form ergangenen Entscheid vom 20. Februar 2025 (Urk. 24 = Urk. 29) entgegen (Urk. 26).
b)Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 27. März 2025 (glei- chentags zur Post gegeben; vgl. an Urk. 28 angehefteter Briefumschlag) innert Frist (vgl. Urk. 26 und an Urk. 28 angeheftete Sendungsverfolgung der Post) Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzu- heben und die Klage sei abzuweisen (Urk. 28 S. 1 f.). c)Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Urk. 1-27). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbe- gründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen des Beklagten in der Beschwerdeschrift ist nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig er- weist. 2.Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der Beschwerdeschrift muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden. Sodann sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). 3.a)Die Vorinstanz erwog in prozessualer Hinsicht, die Schlichtungsver- handlung habe auf Antrag des Beklagten bereits vorschoben werden müssen, als am 18. Februar 2025, fünf Stunden vor der Verhandlung, eine E-Mail mit einem erneuten Verschiebungsgesuch und einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis aufgrund einer telemedizinischen Konsultation durch Dr. med. C._____ eingegangen sei. Diese Urkunde sei jedoch nicht geeignet, die Verhandlungsunfähigkeit des Be- klagten zu bescheinigen, so dass der Beklagte nicht von der Präsenzpflicht für die Verhandlung vom 18. Februar 2025 zu dispensieren sei (Urk. 29 S. 2). b)Der Beklagte macht hierzu im Beschwerdeverfahren keinerlei Ausfüh- rungen. Er bringt zu Recht nicht vor, keine Kenntnis vom Schlichtungsverfahren gehabt zu haben und bestreitet auch den Erhalt der Vorladung und der später er-
folgten Verschiebungsanzeige nicht (Urk. 28 S. 1 f.). Solange die Ladung nicht abgenommen wird, hat die Vorladung Gültigkeit. Einen Hinweis für eine tatsäch- lich erfolgte Ladungsabnahme – was der Beklagte auch nicht vorbringt – findet sich in den Akten nicht. Dass die Vorinstanz sein Arztzeugnis zu Unrecht nicht be- rücksichtigt und damit sein Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung am 18. Februar 2025 als unentschuldigt gewertet habe, moniert der Beklagte im Be- schwerdeverfahren nicht (Urk. 28 S. 1 f.). Eine Verhandlungsunfähigkeit zum Zeit- punkt der Schlichtungsverhandlung behauptet der Beklagte ebenso wenig. Dar- über hinaus macht er auch nicht geltend, die Säumnisfolgen nicht gekannt zu ha- ben, nachdem es sich dabei einerseits um gesetzliche Säumnisfolgen handelt und diese andererseits ausdrücklich in der Vorladung angedroht wurden (Urk. 8 S. 2 und Urk. 12: "Verhinderung wegen Krankheit [...] ist der Schlichtungsbehörde so- fort mitzuteilen. Im Krankheitsfall ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzurei- chen, das eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt."). Die Säumnisvorausset- zungen waren damit erfüllt und die Vorinstanz durfte gestützt auf die Akten und in Anwendung von Art. 212 Abs. 1 ZPO ein Urteil fällen. 4.a)In materieller Hinsicht erwog die Vorinstanz, der Beklagte habe ge- mäss Litera B, Ermittlung der Masszahlen, Einheiten und Faktoren Produktions- faktor des Arbeitsvertrages (Urk. 2), die bereits ausbezahlten Abschlussprovisio- nen aufgrund vorzeitiger Stornierung der Versicherungsverträge zurückbehalten. Es seien eine Lohnabrechnung mit der Auszahlung der Provisionen sowie die Stornobestätigung der D._____ [Versicherung] für die Policen der Familie E._____ vorgelegt worden. Die Provisionen für die Abschlüsse der Familie F._____ für die stornierten D._____-Policen seien in Rechnung gestellt und, nachdem diese vom Beklagten nicht bezahlt worden seien, in Betreibung gesetzt worden, worauf der Beklagte ohne Grund Rechtsvorschlag erhoben habe. Die Klägerin beantrage die Aufhebung des Rechtsvorschlages (Urk. 29 S. 2). b)Der Beklagte moniert im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen, ge- mäss Arbeitsvertrag dürfe sein Storno-Konto ausschliesslich mit Stornierungen verrechnet werden. Sein Storno-Konto verfüge über ein Guthaben von Fr. 10'000.–. Er habe für die angeblichen Stornierungen nie eine Rechnung erhal-
ten. Die Klägerin habe während seiner gesamten Anstellungszeit keine AHV-Bei- träge für ihn entrichtet. Er habe ihr gegenüber ausstehende Lohnforderungen von ca. Fr. 10'000.–. Dreizehn Mitarbeitende hätten den Betrieb verlassen, ohne den ihnen zustehenden Lohn erhalten zu haben (Urk. 28 S. 1). Es sei ihm unrecht- mässig fristlos gekündigt worden, um seine berechtigten Ansprüche zu umgehen. G._____ (Mitglied des Verwaltungsrates der Klägerin) habe mehrere Gerichtsver- fahren verloren, da er den Mitarbeitenden keine Löhne bezahlt habe. Dies zeige ein wiederholtes Fehlverhalten und bestätige seine Forderungen gegenüber der Klägerin. Die gegen ihn erhobene Betreibung sei daher aufzuheben. Unter der Voraussetzung, dass seine offenen Lohnforderungen vollständig beglichen wür- den, sei er bereit, jede berechtigte Stornierung aus seinem Storno-Konto zu über- nehmen (Urk. 28 S. 2). c)Die vom Beklagten aufgestellten Behauptungen (Urk. 28 S. 1 f.) sowie sein eingereichter Beleg (Urk. 30/1) wurden erstmals im Beschwerdeverfahren eingebracht. Zufolge Säumnis vor Vorinstanz und dem im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbot sind diese Tatsachenbehauptungen neu und unzulässig und damit unbeachtlich. Der vom Beklagten im Beschwerdeverfahren einge- reichte Arbeitsvertrag vom 6. März 2023 (Urk. 30/2) befindet sich bereits in den Akten (vgl. Urk. 2). Entsprechend bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels we- sentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschä- digung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er ohnehin keinen diesbezüglichen (auch nicht sinngemässen) An- trag stellte (siehe Urk. 28 S. 1 f.) Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
3.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 28 und 30/1-2, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an sie zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'188.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: