Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 9. Mai 2025 in Sachen A., Beklagte und Beschwerdeführerin gegen 1.B., 2.C., 3.D., 4.E., 5.F., Kläger und Beschwerdegegner alle vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X1._____ und / oder Rechtsan- walt MLaw X2._____ betreffend Ausschlussklage / Vorladung Beschwerde über Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8 (GV.2025.00098)
Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 1. April 2025 stellten die Kläger und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7+8 (fortan Friedensrichteramt), gegen die Beklagte und Be- schwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin). Gegenstand des Verfahrens bildet der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der Stockwerkeigentümergemein- schaft G.-strasse 1 in Zürich (7/1). 1.2 Mit "Eingangsanzeige / Vorladung" vom 10. April 2025 setzte das Friedens- richteramt die Schlichtungsverhandlung auf den Mittwoch, 28. Mai 2025, 10.00 Uhr, an und wies auf die Pflicht zum persönlichen Erscheinen und die Säumnisfolgen hin. Zudem wurde festgehalten, dass das Schlichtungsverfahren von Friedensrichterin H. geführt werde, da die zuständige Friedensrichterin I._____ nach Art. 47 lit. c ZPO in den Ausstand trete ([act. 3 = act. 7/3] = act. 8). 1.3 Gegen diese "Eingangsanzeige / Vorladung" gelangt die Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 19. April 2025 rechtzeitig (vgl. act. 7/5) an die Kammer und stellt die folgenden Anträge: " 1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 - Die Eingangsanzeige / Vorladung vom 10.04.2025 im Bezug auf GV.2025.00098 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3 - Das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, den Ausstandsentscheid erneut mit Rechtmittelbelehrung zu erteilen. 4 - Das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, die Ak- ten im Bezug auf GV.2025.00098 Ihrem Stellvertreter bzw dem Friedensrichteramt zu überweisen. 5 - Das Schlichtungsgesuch sei abzuweisen bzw das Friedensrich- teramt Kreis 7 & 8 bzw Friedensrichteramt Kreis 1 & 2 sei gericht- lich anzuweisen, das Schlichtungsgesuch abzuweisen. 6 - Eventuelle sei der RA X1._____ sowie auch RA X2._____ aufzu- fordern einen begläubige Handelsregister Auszug für Züricher Rechtsanwälte sowie auch ein beglaubige Vollmacht einzurei- chen. 7 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin."
1.4 Ebenfalls mit Eingabe vom 19. April 2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Friedensrichteramt ein Verschiebungsgesuch für die Schlichtungsverhand- lung vom 28. Mai 2025 (act. 4/1 = act. 7/10). Mit Verschiebungsanzeige des Frie- densrichteramtes vom 2. Mai 2025 wurde die Schlichtungsverhandlung auf den 20. Juni 2025 verschoben. Die Verschiebungsanzeige erging mit dem Hinweis, dass im Übrigen die Bestimmungen gemäss der bereits erhaltenen Vorladung weiterhin gelten würden (act. 7/13 = act. 8). 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–13). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) ist abzusehen. 2.1.1 Wie gezeigt, erklärte die Friedensrichterin mit der angefochtenen Verfügung, nach Art. 47 lit. c ZPO, in den Ausstand zu treten (act. 3 S. 3). 2.1.2 Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich als "überglücklich", dass die Frie- densrichterin I._____ in den Ausstand trete, bemängelt indes, dass diese nicht begründet habe, worin der konkrete Grund der Befangenheit bestehe (act. 2 S. 2 f.). 2.1.3 Gestützt auf Art. 48 ZPO legt die betroffene Gerichtsperson einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen und tritt von sich aus in den Ausstand, wenn sie den Grund als gegeben erachtet. Wird der Austritt bestritten, entscheidet das Ge- richt (Art. 50 Abs. 1 ZPO; vgl. auch ZK ZPO-WULLSCHLEGER, 4. Aufl. 2025, Art. 48 N 2 ff.; vgl. betr. Zuständigkeit im Kanton Zürich für strittige Ausstandsbegehren von Friedensrichtern gemäss Art. 50 ZPO: § 127 lit. c GOG/ZH). 2.1.4 Neben dem, dass die Bemängelung des erklärten Ausstandes nicht an die Kammer zu erfolgen hat – womit bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist –, stellt die Beschwerdeführerin den Ausstand von I._____ auch gar nicht in Frage, sondern erklärt gar, von diesem erfreut zu sein. Entsprechend ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin überhaupt für ein Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 59 ZPO) hat, sich gegen den erklärten Ausstand zu wehren. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
2.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin im Weiteren gegen die Vorladung als solches wehrt bzw. deren Aufhebung verlangt, bleibt festzuhalten, dass die ange- fochtene Ladung auf den 28. Mai 2025 gemäss "Verschiebungsanzeige" vom 2. Mai 2025 abgenommen und die Schlichtungsverhandlung auf Antrag der Be- schwerdeführerin und in ihrem Sinne verschoben wurde (act. 8). Damit ist die Vor- ladung als solches als Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde nachträg- lich weggefallen. Mithin ist die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2.3 Unter diesen Umständen erübrigt es sich grundsätzlich, darauf einzugehen, inwiefern I._____ das Verfügen der Eingangsanzeige / Vorladung hätte ihrer Stell- vertretung überlassen müssen, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht (act. 2 S. 17 f.). Es wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass adminis- trativ das Friedensrichteramt der Kreise 7 + 8 zuständig bleibe (act. 7/11). Das Versenden der Anzeige der Verschiebung einer Schlichtungsverhandlung auf ei- nen neuen Termin bei gleichbleibenden Bestimmungen gemäss Vorladung ist eine administrative Tätigkeiten. 2.4 Nicht einzugehen ist zudem auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur angeblich fehlenden Vertretungsbefugnis der Parteivertreter der Gegenseite (act. 2 S. 5 ff.). Diese Frage bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü- gung und kann entsprechend nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sein. 2.5 Ebenfalls nicht weiter eingegangen zu werden braucht auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Unterschrift auf der Verfügung stamme nicht von I., sondern einer "Frau J." (vgl. act. 2 S. 4); dafür fehlt es neben ihren Mutmassung gänzlich an objektiven Anhaltspunkten. 2.6 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie nicht bereits infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. 2.7 Damit wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegen- standslos und ist ebenfalls abzuschreiben.
3.1 Da die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde unterliegt bzw. sie selbst die Verschiebung der Schlichtungsverhandlung veranlasst und damit die teilweise Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens verursacht hat, sind ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 u. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Parteientschädigungen sind im Schlichtungsverfahren keine zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). 3.2 In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht abgeschrieben wird. 2.Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: 15. Mai 2025