Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250090-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Urteil vom 7. April 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Rechtsverweigerung Rechtsverweigerung gegen das Verfahren EN230056 der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich
Erwägungen: 1. 1.1.Mit Urteil vom 18. April 2023 hat das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) über den Nachlass von B._____ geb. C._____ (nachfolgend Erblasserin) die amtliche Liquidation angeordnet und das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) mit deren Durchführung beauftragt (act. 8). 1.2.Mit Eingaben vom 20. und 30. September 2025 gelangte A._____, nach ei- gener Angabe "postmortaler Generalbevollmächtigter" der Erblasserin sowie Be- schwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer), an die Vorinstanz und ver- langte die Abberufung des AZL als Erbschaftsliquidatorin zufolge eines angebli- chen Interessenskonflikts sowie Einsicht in den Schlussbericht der Erbschaftsli- quidatorin (act. 5/2–3). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 informierte die Vorin- stanz den Beschwerdeführer darüber, dass keinerlei Anzeichen für einen Interes- senkonflikt des AZL vorlägen und es üblich sei, nach dem Tod einer Bezügerin von Zusatzleistungen das AZL mit der amtlichen Liquidation des Nachlasses zu betrauen. Darüber hinaus komme dem Beschwerdeführer weder Erben- noch Gläubigerstellung zu, weshalb ihm keine weitergehenden Auskünfte erteilt würden (act. 3). 1.3.Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 10. Oktober 2025 sowie 14. Oktober 2025 (sinngemäss) Beschwerde betreffend Rechtsverweige- rung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2 und act. 6). Mit Verfügung vom 13. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 500.– für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 10), welcher fristgerecht geleistet wurde (act. 12). In der Folge reichte der Beschwer- deführer am 3. Januar 2026 (act. 13), 14. Februar 2026 (act. 15) und 26. Februar 2026 (act. 17) weitere Eingaben samt Beilagen ins Recht. 1.4.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1–23). Von der Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz ist abzuse- hen (vgl. Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.1.Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverweigerung und -verzö- gerung mit Beschwerde anfechtbar. Gerügt werden kann das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids (formelle Rechtsver- weigerung). Da es in Fällen der Rechtsverweigerung und -verzögerung regelmäs- sig an einem solchen fehlt, ist die Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig. Aus dem gleichen Grund ist das Rechtsmittel an keine Frist gebunden (Art. 321 Abs. 4 ZPO), so- lange ein Rechtsschutzinteresse besteht. Die Beschwerde ist schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Um der Begründungsobliegenheit nachzukommen, hat die beschwerdeführende Partei bei Rechtsverweigerungsbe- schwerden auszuführen, inwieweit die Vorinstanz den Erlass eines anbegehrten Entscheids pflichtwidrig unterlassen hat. Fehlt es an einer hinreichenden Begrün- dung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS240015 vom 16. Mai 2024 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz prüft eine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung mit freier Kognition. Dabei ist der Gestal- tungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichti- gen. Eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsver- weigerung bzw. -verzögerung ist daher nur in klaren Fällen anzunehmen. Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, ordnet sie die Vollziehung von Hand- lungen an, deren Vornahme verweigert oder verzögert wurde (vgl. zum Ganzen FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm.,4. Aufl. 2025, Art. 319 N 16 ff. sowie Art. 320 N 7; DIKE Komm ZPO- SCHWENDENER, 3. Aufl. 2025, Art. 319 N 49e ff.). 2.2.Der Beschwerdeführer möchte sich gegen einen Brief der Vorinstanz vom 1. Oktober 2025 zur Wehr setzen (act. 3). Dabei handelt es sich um keinen erstin- stanzlichen Entscheid und es liegt daher grundsätzlich kein Anfechtungsobjekt vor. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist deshalb als Rechtsverweige- rungsbeschwerde entgegen zu nehmen, welche – wie soeben ausgeführt – auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig ist. Es stellt sich die Frage und wird nachfolgend zu prüfen sein, ob die Vorinstanz den Erlass ei- nes Entscheids unrechtmässig verweigert hat.
3.1.Gemäss Art. 595 Abs. 3 ZGB sind die Erben befugt gegen den Erbschafts- verwalter bzw. Erbschaftsliquidator oder die von ihm getroffenen Massregeln Be- schwerde bei der zuständigen Behörde zu erheben. Im Kanton Zürich beurteilt das Einzelgericht Beschwerden und Anzeigen gegen den Erbschaftsliquidator (§ 139 Abs. 2 GOG). Die Aufsichtsbehörde handelt i.d.R. auf Beschwerde eines Betroffenen hin, kann aber auch von Amtes wegen tätig werden. Ein selbständi- ges Handeln der Aufsichtsbehörde kann dabei nicht nur aufgrund eigener Wahr- nehmung erfolgen, sondern auch auf Anzeige Dritter hin. Zur Beschwerde aktivle- gitimiert sind nach Art. 595 Abs. 3 ZGB vorab die Erben. Nach den von der Praxis entwickelten Grundsätzen ist der Kreis jedoch weiter zu ziehen und umfasst alle materiell an der Erbschaft Beteiligten (BGE 90 II 376 S. 383; BGer 5P.166/2004 vom 24. Juni 2004 E. 1). Dazu zählen die gesetzlichen oder einge- setzten Erben, Vermächtnisnehmer und auch Erbschafts- und Erbgangsgläubiger (BSK ZGB II-LEU/BRUGGER, 7. Aufl. 2023, Art. 595 N 23, 25). 3.2.In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Vorinstanz gestützt auf seine Anzeige eines Interessenskonflikts das AZL als Erbschaftsliquidatorin hätte abberufen und eine andere Person mit der Durchführung der amtlichen Nachlassliquidation hätte betrauen müssen. Ausser- dem hätte ihm sowohl zufolge seiner Funktion als Vertreter der Erblasserin als auch aufgrund seiner eigenen Gläubigerstellung Auskunft über den Stand der amtlichen Liquidation der Erbschaft erteilt und Einsicht in den Schlussbericht der Nachlassliquidatorin gewährt werden müssen (act. 2 und act. 4). 3.3.In seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 20. September 2025 führte der Beschwerdeführer aus, er wolle die Vorinstanz über einen Interessenskonflikt der eingesetzten Nachlassliquidatorin "informieren". Er "bitte" die Vorinstanz, "die An- gelegenheit zu prüfen und die erforderlichen Massnahmen zu treffen, [...], einsch- liesslich der Abberufung des aktuellen Liquidators und Beauftragung eines unab- hängigen Dritten mit der Liquidation" (act. 5/3). Der Wortlaut des Schreibens lässt darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer als Dritter an die Aufsichtsbe- hörde wandte, um einen potentiellen Interessenskonflikt des AZL anzuzeigen.
Weder in der Eingabe vom 20. September 2026 (act. 5/3) noch in derjenigen vom 30. September 2025 (act. 5/4) äussert sich der Beschwerdeführer zu seiner (an- geblichen) Gläubigereigenschaft. Erst in seiner Beschwerde an die Kammer bringt der Beschwerdeführer nunmehr vor, Gläubiger der Erblasserin zu sein (act. 6). Es bestanden daher keine Anhaltspunkte für die Vorinstanz, anzunehmen, der Be- schwerdeführer wolle in seiner (angeblichen) Eigenschaft als Gläubiger (sinnge- mäss) eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Nachlassliquidatorin erheben. Die Vorinstanz war dementsprechend nicht gehalten, über die Frage der Aktivlegiti- mation des Beschwerdeführers sowie gegebenenfalls über die Aufsichtsbe- schwerde formell zu entscheiden. Zeigt eine Drittperson einen potentiellen Inter- essenskonflikt an, so liegt es in der Folge im Ermessen der Behörde, ob sie sich gestützt darauf veranlasst sieht, von Amtes wegen tätig zu werden oder nicht. Der Drittperson, welche die Anzeige gemacht hat, steht zufolge fehlender Aktivlegiti- mation auch keine Möglichkeit zu, sich gegen eine Nichtanhandnahme durch die Behörde zur Wehr zu setzen. 3.4.Nach dem Gesagten war die Vorinstanz gestützt auf die Eingaben des Be- schwerdeführers nicht dazu verpflichtet, einen Entscheid zu erlassen, weshalb keine Rechtsverweigerung vorliegt. Die Beschwerde ist daher, soweit sie über- haupt die Begründungsanforderung erfüllt, abzuweisen. Allfällige Auskunfts- oder Einsichtsbegehren betreffend das Verfahren der amtlichen Liquidation wären an die Erbschaftsliquidatorin bzw. die Vorinstanz zu stellen, wozu der Beschwerde- führer seine Gläubigerstellung glaubhaft zu machen hätte. 4. 4.1.Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf den Streitwert sowie unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falls ist die zwei- tinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). 4.2.Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bei diesem Verfah- rensausgang nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Beschwer- deführer geleistete Vorschuss von Fr. 500.– herangezogen. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: