Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250092-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 4. März 2026 in Sachen A., Mieterin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen 1.B., 2.C., Vermieter, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. betreffend Revision (Kündigungsschutz etc.) Beschwerde gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. September 2025 (BR250001)
Erwägungen: 1. 1.1.Die Vermieter, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Beschwer- degegner) vermieteten der Mieterin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) eine 2 ½-Wohnung an der D.-str. ... in E. zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'095.– (act. 6/4/3/2). Mit amtlichem For- mular vom 16. Januar 2025 kündigten die Beschwerdegegner das Mietverhältnis gestützt auf Art. 266l und Art. 298 OR ausserordentlich auf den 28. Februar 2025 (act. 6/4/3/3). Mit Klage vom 10. Februar 2025 focht die Beschwerdeführerin die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil (fortan Vorinstanz) an (act. 6/4/1). 1.2.Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 4. April 2025 schlossen die Parteien einen Vergleich (act. 6/4/15) und die Vorinstanz schrieb das Verfahren mit Beschluss vom 4. April 2025 als durch Vergleich erledigt ab. Vereinbarungs- gemäss wurde ein Ausweisungsbefehl erlassen und der Beschwerdeführerin un- ter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall befohlen, die streit- gegenständliche Wohnung bis spätestens 31. März 2027, 12.00 Uhr, den Be- schwerdegegnern geräumt und in ordnungsgemässem Zustand mit sämtlichen Schlüsseln zu übergeben. Das Gemeindeammannamt E._____ wurde angewie- sen, vorstehenden Befehl ab dem 31. März 2027 auf erstes Verlangen der Be- schwerdegegner zu vollstrecken (act. 6/9/2 = act. 6/4/16). 1.3.Mit Eingabe vom 25. April 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich und machte geltend, mit dem Vergleich nicht einverstanden zu sein (act. 6/2). Dieses Begehren wurde als sinngemässes Revi- sionsbegehren entgegengenommen und mit Beschluss vom 13. Juni 2025 zu- ständigkeitshalber zur Behandlung an die Vorinstanz überwiesen (act. 6/1). Mit Beschluss vom 26. September 2025 wies die Vorinstanz das Revisionsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/11). 1.4.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 6/11) Beschwerde beim Oberge-
richt (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–12). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1.Der Entscheid über ein Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 332 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist (wobei sich diese nach dem der Revision zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren richtet, vgl. BGer 5A_366/2016 vom 21. November 2016) schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. An Rechtsmitteleingaben von juristi- schen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Oberge- richt entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten un- richtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PD230002 vom 16. März 2023 E. 2.2. m.w.H.). Dabei genügt die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorin- stanz oder deren blosse Wiederholung nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGer, 4D_136/2025 vom 20. November 2025 E. 2.3.3). Sind selbst diese herabgesetz- ten Anforderungen an die Rechtsmitteleingabe nicht gegeben, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 326 ZPO). 2.2.Die Revision nach Art. 328 ff. ZPO bezweckt als ausserordentliches Rechtsmittel, Gerichtsentscheide, die in materielle Rechtskraft erwachsen sind und deswegen nicht durch andere Behelfe (wie ordentliche Rechtsmittel, Abände- rung oder Ergänzung des Entscheides, neue Klage) korrigiert werden können, un- ter gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen (sog. Revisionsgründe) einer er- neuten Prüfung durch das erkennende Gericht zuzuführen (vgl. BGE 138 III 382 ff., E. 3.2.1 m.w.H.). Dabei kann eine Partei die Revision eines gerichtlichen Ver- gleichs verlangen, wenn sie geltend macht, dass der abgeschlossene Vergleich unwirksam ist (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein gerichtlicher Vergleich kann insbe-
sondere dann unwirksam sein, wenn die getroffene Vereinbarung nichtig ist oder eine Partei von einem Willensmangel betroffen war. 3. 3.1.Die Vorinstanz wies das Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin ab, soweit sie darauf eintrat, weil diese lediglich vorgebracht habe, mit dem Vergleich nicht einverstanden zu sein, ohne einen konkreten Revisionsgrund geltend zu ma- chen. Die Beschwerdeführerin habe nicht aufgezeigt, inwiefern z.B. ein Irrtum oder eine Täuschung vorgelegen hätten, die zur Unwirksamkeit des Vergleichs geführt hätten. Die pauschalen Ausführungen der Beschwerdeführerin erfüllten die gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung nicht (act. 5 E. 5.2.). 3.2.Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer nur schwer leserlichen handschriftlichen Beschwerde nicht auseinander. Sie bringt nicht vor, in ihrem Revisionsgesuch einen Revisionsgrund geltend gemacht und begründet zu haben. Sie übt lediglich generelle Kritik an der Vorinstanz (sowie dem Obergericht, dem Bundesgericht und ihrem vormaligen Rechtsvertreter) und wiederholt ihren vorinstanzlichen Standpunkt, wonach es ihr aufgrund gesundheit- licher Probleme unmöglich sei, alleine eine neue Wohnung zu finden und dass ihre Ausweisung deshalb "aufzuschieben" sei (act. 2A). Darüber hinaus reicht sie inhaltlich unveränderte Eingaben aus früheren Verfahren ins Recht, welche ledig- lich mit dem aktuellen Datum versehen wurden (vgl. act. 2B). Dies genügt selbst den für Laien herabgesetzten Anforderungen an eine Begründung nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.3.Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, würde dies am Ergeb- nis nichts ändern. In Bezug auf eine allfällige Unwirksamkeit des Vergleichs bringt die Beschwerdeführerin lediglich (sinngemäss) vor, dass sie – entgegen dem Wortlaut des Vergleichs und des Beschlusses der Vorinstanz vom 4. April 2025 – nicht in der Wohnung Nr. 102, sondern in der Wohnung Nr. 6 wohne (act. 2A). Mit diesem Einwand vermag die Beschwerdeführerin keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZPO zu begründen. Aus dem Mietvertrag vom 21. November 2016 ergibt sich eindeutig die 2½-Zimmer-Wohnung, 1. Stock Mitte, Wohnung
Nr. 102, D.-strasse ..., E., als Mietobjekt (act. 6/4/3/2) und es wurde damit im Vergleich sowie im Beschluss vom 4. April 2025 die korrekte Wohnung angegeben (act. 6/4/15–16). 4. Gemäss Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO werden für das Schlichtungsverfah- ren betreffend Miete von Wohn- und Geschäftsräumen keine Gerichtskosten er- hoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen, was auch für das Rechts- mittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH RU240013 vom 6. Mai 2024 E. 4. mit Verweis auf OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2A, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermit- telt.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: 6. März 2026