Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU260005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichtern lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 13. März 2026 in Sachen A., Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B., Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 14. Januar 2026 (GV.2025.00016)
Erwägungen: 1.1.Mit Eingabe vom 6. November 2025 (Datum Poststempel) machte die Klä- gerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) vor Vorinstanz ein Schlich- tungsverfahren anhängig (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 11. November 2025 wur- den die Parteien auf den 26. Januar 2026 zur Schlichtungsverhandlung vorgela- den. Ausserdem wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 6/2-3). Am 25. November 2025 ersuchte die Klägerin beim Bezirks- gericht Winterthur um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (Urk. 6/6). In einer Telefonnotiz vom 8. Januar 2026 hielt die Friedensrichterin fest, sie sei seitens des Bezirksgerichts Winterthur darüber infor- miert worden, dass der Klägerin für das vorliegende Schlichtungsverfahren keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde. Weiter vermerkte die Friedensrichte- rin, sie habe die Klägerin darüber telefonisch in Kenntnis gesetzt, woraufhin diese einen Rückzug ihres Schlichtungsgesuchs angekündigt habe (Urk. 6/7). Mit E-Mail vom 9. Januar 2026 übermittelte die Klägerin der Friedensrichterin eine einstweilige Rückzugserklärung (Urk. 6/8). Am 10. Januar 2026 wandte sie sich erneut via E- Mail an die Friedensrichterin (Urk. 6/8a). Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 wurde das Schlichtungsverfahren als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt abge- schrieben (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 6/9 Dispositiv-Ziffer 1). Am 16. Januar 2026 trat das Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur unter Hinweis auf die Kostenlosigkeit von Datenschutz-Streitigkeiten auf das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren nicht ein (Urk. 6/13). 1.2.Innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (vgl. Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 5 sowie Urk. 6/11) erhob die Klägerin mit Eingabe vom 29. Januar 2026 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Januar 2026. Dabei stellte sie die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 1): " -Aufhebung der Verfügung und Rückweisung an das Friedensrich- teramt zur Neubeurteilung bzw. eines neuen Schlichtungstermin: Forderung Herausgabe meiner Krankenakten
-Erlass der Kostenfolge von Fr. 65.– durch Irrtum/Missverständnis von Friedensrichterin D._____ -Parteientschädigung mindestens Fr. 250.– oder nach richterlichem Ermessen. -Es sei mir wegen ausgewiesener Mittellosigkeit und Sozialhilfebe- zügerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren" 1.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-16). 2.Wie nachfolgend gezeigt wird (E. 3), erweist sich die Beschwerde insoweit als offensichtlich unzulässig (Art. 322 Abs. 1 ZPO), als sie sich gegen Dispositiv- Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids (Abschreibung des Verfahrens) richtet. In Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2 (Festsetzung der Gerichtsgebühr) ist der Be- klagte und Beschwerdegegner (nachfolgend Beklagter) nicht beschwert, weshalb sich das Einholen einer Beschwerdeantwort erübrigt (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO; Bot- schaft ZPO 2006, BBl 2006 S. 7378). 3.1.Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe ihr Schlichtungs- gesuch aufgrund einer Auskunft der Friedensrichterin zurückgezogen. Die Frie- densrichterin habe ihr am 8. Januar 2026 mitgeteilt, ihr beim Bezirksgericht Winter- thur gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sei gemäss telefonischer Rücksprache mit dem Bezirksge- richt abgewiesen worden. In der Folge habe sie das Schlichtungsgesuch auf ent- sprechende Aufforderung der Friedensrichterin hin zurückgezogen. Es habe ein Irr- tum/Missverständnis vorgelegen. Es sei aber ohnehin von allem Anfang an unnötig gewesen, überhaupt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, denn das Schlichtungsverfahren sei vorliegend kostenlos (Urk. 1 S. 2). 3.2.Ein Rückzug des Schlichtungsgesuchs kann jederzeit erfolgen. Die klagende Partei hat dadurch grundsätzlich keinen Verlust ihres Rechtsanspruchs. Sie kann das gleiche Schlichtungsbegehren erneut stellen. Davon abzugrenzen ist der vorbehaltlose Klagerückzug (Art. 208 ZPO). Mit ihm verzichtet die klagende Partei endgültig auf ihren Anspruch, was in den Aus- wirkungen einer Klageabweisung gleichkommt (vgl. statt vieler das Handbuch für
die Friedensrichterinnen und Friedensrichter des Kantons Zürich, 4. Aufl. 2026 N 122 f.). In beiden Fällen ist das Schlichtungsverfahren als durch Rückzug abzuschreiben. 3.3.Beim vorbehaltlosen Rückzug kommt dem Abschreibungsentscheid lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Bereits der Rückzug selbst beendet als Entscheid- surrogat den Streitgegenstand unmittelbar (vgl. Botschaft ZPO 2006, BBl 2006 S. 7345; BGE 139 III 133 E. 1.1 ff.). Art. 208 Abs. 2 ZPO stellt – wie Art. 241 Abs. 2 ZPO für gerichtliche Verfahren – klar, dass dem vorbehaltlosen Klagerückzug ma- terielle Rechtskraft und damit res iudicata-Wirkung zukommt (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO; vgl. auch Art. 65 ZPO). Gleichwohl handelt es sich bei dieser Prozess- erledigungsform um einen Dispositionsakt der Parteien, welchem keine materielle, sondern nur formelle Entscheidqualität zukommt. Er ist deshalb weder mit Berufung (Art. 308 ZPO) noch mit Beschwerde (Art. 319 ZPO) anfechtbar. Eine Anfechtung ist in diesem Fall einzig mit der Revision i.S.v. Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO möglich (BGE 149 III 145 E. 2.6.2; vgl. zur Thematik ZK ZPO-Reetz, Art 308 N 15 m.w.H. sowie ZK ZPO-Leumann Liebster, Art. 241 N 17a). 3.4.1. Wird demgegenüber – wie im vorliegenden Fall – das Schlichtungsgesuch lediglich einstweilen zurückgezogen, kommt eine Revision von vornherein nicht in Frage: Die Revision setzt einen materiell rechtskräftigen Entscheid resp. ein Ent- scheidsurrogat mit dieser Wirkung voraus (Art. 328 Abs. 1 ZPO; BGE 138 III 382 E. 3.2.1). Der einstweilige Rückzug erwächst allerdings gerade nicht in materielle Rechtskraft. Er entfaltet keine Abstandsfolge, was bedeutet, dass gegen die gleiche Partei über den gleichen Streitgegenstand erneut ein Verfahren anhängig gemacht werden kann (vgl. Botschaft ZPO 2006, BBl S. 7332; vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO und Art. 65 ZPO e contrario). In diesem Sinne teilt der einstweilige Rückzug nicht das gleiche rechtliche Schicksal wie der vorbehaltlose Rückzug in Schlichtungsver- fahren (a.M. OGer ZH RU140017 vom 1. Mai 2014 E. 2). Nachstehend ist zu klären, ob dies dazu führt, dass ein Rechtsmittel offensteht, so wie bei der Erledigung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 242 ZPO.
3.4.2. Das Bundesgericht qualifizierte Abschreibungsentscheide infolge Gegen- standslosigkeit i.S.v. Art. 242 ZPO in seiner jüngeren Rechtsprechung als Endent- scheide, die je nach Streitwert mit Berufung oder Beschwerde anfechtbar seien. Es begründete dies – nach ausführlicher Darstellung der in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen – letztlich insbesondere mit der konstitutiven Wirkung des Abschreibungsentscheids (BGE 148 III 186 E. 6, insbesondere E. 6.4). Die konstitutive Wirkung einer Abschreibungsverfügung infolge Gegenstandslosigkeit zeigt sich darin, dass ihr ein wertender Entscheid des Gerichts über den Wegfall der Zulässigkeit oder der Begründetheit der Klage während des hängigen Verfah- rens zugrunde liegt. In diesem Punkt unterscheidet sie sich nicht von Nichteintre- tens- und Sachentscheiden (vgl. Droese, Res iudicata ius facit, S. 170 f.; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPR 31, 2019, S. 89 ff.). An einem solchen wertenden Entscheid des Gerichts fehlt es demgegen- über beim einstweiligen Rückzug: Das Gericht nimmt keine eigene rechtliche Wür- digung des Wegfalls der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage vor, sondern schreibt das Verfahren gestützt auf die Parteidisposition ab. Der Streitgegenstand wird somit nicht durch einen gerichtlichen Akt beseitigt, sondern durch die Willens- erklärung der Partei. Der Abschreibungsentscheid hat damit – wie beim vorbehalt- losen Rückzug gemäss Art. 208 ZPO – bloss deklaratorische Bedeutung. Auch ge- gen einen einstweiligen Rückzug ist damit mangels materieller Entscheidqualität weder die Berufung i.S.v. Art. 308 ZPO noch die Beschwerde i.S.v. Art. 319 lit. a ZPO zulässig (a.M. OGer ZH RU210075-O vom 3. Dezember 2021 E. 4.4, m.w.H.). 3.4.3. Nach dem Gesagten lässt sich die Abschreibungsverfügung als Verfügung besonderer Art qualifizieren, gegen die eine Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offensteht (vgl. BGer 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.2). 3.5.1. Mittels Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kann ein Entscheid indes nur angefochten werden, wenn durch ihn der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher liegt vor, wenn er auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich er- schwert wird. Bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachen-
den Nachteils ist Zurückhaltung geboten (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7377). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist sodann grundsätz- lich – soweit er nicht offensichtlich ist – in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. von der beschwerdeführenden Partei zu behaupten und nachzuweisen (BK ZPO II- Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). 3.5.2. Wie bereits erwogen, hat ein einstweiliger Rückzug eines Schlichtungs- gesuchs keine materielle Rechtskraft zur Folge. Die Klägerin kann gegen die glei- che Partei über den gleichen Streitgegenstand ein erneutes Schlichtungsgesuch einreichen (vgl. E. 3.4.1). Dass ihr dies – bspw. infolge Ablaufs einer Verwirkungs- frist – nicht mehr möglich sein soll, macht die Klägerin nicht geltend. Insofern ist nicht ersichtlich, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, und auf den Beschwerdeantrag der Klägerin betreffend Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung bzw. Durchführung eines neuen Schlichtungstermins ist nicht einzutreten. 4.Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass der angefochtene Ab- schreibungsentscheid der Vorinstanz insofern an einem Mangel leidet, als er sich auf eine formungültige Rückzugserklärung stützt. Wird nämlich eine Parteierklä- rung – wie hier die Rückzugserklärung der Klägerin (vgl. Urk. 6/8a) – elektronisch der Behörde übermittelt, so bedarf sie zur Gültigkeit einer anerkannten elektroni- schen Signatur der Absenderin (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Hier war bloss die Unter- schrift eingescannt, was nicht genügt (vgl. Handbuch für Friedensrichterinnen und Friedensrichter des Kantons Zürich, 4. A. 2026, N 100 sowie N 120). 5.1.Die Klägerin wendet sich sodann gegen die vorinstanzliche Kostenauflage von Fr. 65.– zu ihren Lasten. Die Vorinstanz sah in Anwendung von § 199 GOG sowie § 3 GebV OG eine Gerichtsgebühr von Fr. 65.– vor und erwog, diese gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO der Klägerin aufzuerlegen (Urk. 2 S. 1 Dispositiv-Ziffer 2 sowie Erwägungen). 5.2.In Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (Daten- schutzgesetz [DSG]; SR 235.1) werden sowohl im Schlichtungsverfahren als im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten erhoben (Art. 113 Abs. 2 lit. g und
Art. 114 lit. g ZPO). Darunter fällt auch der von der Klägerin geltend gemachte An- spruch auf Herausgabe ihrer Patientenakte bzw. Krankengeschichte (vgl. Art. 28 DSG; BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 113 N 22). Die Erhebung von Gerichts- kosten im vorliegenden Verfahren ist somit nicht mit Art. 113 Abs. 2 lit. g ZPO ver- einbar, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit fehlerhaft ist. Allerdings setzte die Vorinstanz ihre Erwägung über die Kostenauflage im Dispositiv nicht um. Dieses beschränkt sich auf die Festsetzung der Gerichts- gebühr; eine ausdrückliche Auferlegung der Kosten an die Klägerin unterblieb (vgl. Urk. 2 S. 1 f.). Damit besteht ein Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwä- gungen, was grundsätzlich einen Berichtigungsgrund darstellt. Da der Klägerin im Dispositiv nicht explizit Kosten auferlegt wurden, fehlt es ihr grundsätzlich an einer aktuellen Beschwer. Würde jedoch auf die Beschwerde nicht eingetreten, bestünde die Möglichkeit, dass die Vorinstanz das Dispositiv berichtigt und eine ausdrückli- che Kostenauflage ausspricht. Dann sähe sich die Klägerin erstmals mit einer ver- bindlichen Kostenregelung konfrontiert und müsste dagegen erneut Beschwerde erheben. Dies würde einem formalistischen Leerlauf gleichkommen, zumal die Ge- genseite bei einer Aufhebung der Kostenregelung nicht beschwert wird. 5.3.Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund hinsichtlich des Kostenent- scheids gutzuheissen; für das vorinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu er- heben. 6.1.Wie erwogen, fallen für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Ge- richtskosten an (vgl. E. 5.2.; Art. 114 lit. g ZPO). Das Gesuch der Klägerin um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist somit als gegenstandslos abzuschreiben. 6.2.Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichts- kosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 113-114 N 5). Die Klägerin verlangt eine Parteientschädigung in der Höhe von "mindestens Fr. 250.– oder nach richterlichem Ermessen" (Urk. 1 S. 1). Prozessiert
eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie unter Umständen, "in be- gründeten Fällen" Anspruch auf eine sogenannte Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Unter einer Umtriebsentschädigung versteht der Gesetzgeber in erster Linie einen gewissen Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person. Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzpflichtige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist indes ungewöhnlich und bedarf einer besonde- ren Begründung. Die zu entschädigenden Umtriebe sind im Einzelnen darzulegen. Bei geringem bzw. nicht besonders hohem Aufwand ist keine Entschädigung zuzu- sprechen (vgl. BGer 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1. m.w.H., BGer 4A_262/ 2016 vom 10. Oktober 2016 E. 6, HGer ZH HG150238 vom 5. April 2017 E. 4.2). Die nicht anwaltlich vertretene Klägerin hat nicht aufgezeigt, welche ersatz- pflichtigen Umtriebskosten ihr konkret entstanden sein sollen. Entsprechend ist ihr Antrag um Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen. Auch dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandlos abgeschrieben. 2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen Dispositiv- Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung richtet. 3.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung richtet. Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung wird durch folgende Fas- sung ersetzt: "2.Es werden keine Kosten erhoben." 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
5.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Kopien von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2-11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen)oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: st