Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV140002-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 5. Februar 2014
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____
gegen
C._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Vollstreckung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Dezember 2013 (EZ130040-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 20. Dezember 2013 hiess die Vorinstanz das Vollstreckungs- begehren der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) gut und wies die Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) in Vollstreckung des vor der Schlichtungsbehörde Zürich geschlossenen Ver- gleichs vom 8. September 2011 an, das Einfamilienhaus ... [Adresse] in ... Zürich unverzüglich zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter der Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. Weiter wurde das Stadtammannamt Zürich ... angewiesen, diese Anweisung auf Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken (Urk. 40 S. 8 f.). 1.2. Hiergegen erhoben die Gesuchsgegner mit Eingabe vom 17. Januar 2014 rechtzeitig (vgl. Urk. 37) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: " 1. Es seien die Ziffern 1 bis 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 20. Dezember 2013 (Verfahren EZ130040) aufzuheben. 2. Es sei das Vollstreckungsbegehren der Beschwerdegegnerin abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist, und es seien die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts plus MWST für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen. 3. Eventualiter zu Ziffer 2 sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über die Nichtigkeit des Eigentumserwerbs der Beschwerdegegne- rin vorfrageweise entscheide und anschliessend in der Sache gesamthaft neu entscheide. 4. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin auf- zuerlegen und den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung plus MWST zuzusprechen. Prozessualer Antrag: Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei das Stadtammannamt Zürich ... anzuweisen, jegliche Vollstreckungshandlungen bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens zu unterlassen. Sodann seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen." 1.3. Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 wurde der Gesuchstellerin Frist ange- setzt, um zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in der gebote- nen Kürze Stellung zu nehmen. Ausserdem wurde sie darauf hingewiesen, dass die Beschwerde noch nicht zu beantworten sei (Urk. 43 S. 2). Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 (Urk. 44) und Ergänzung vom 23. Januar 2014 (Urk. 50) kam die Gesuchstellerin dieser Aufforderung persönlich nach, wobei sie entgegen der An-
weisung die Beschwerde auch gleich beantwortete, und stellte sinngemäss fol- gende Rechtsbegehren: 1. Es sei das Begehren um aufschiebende Wirkung unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen abzuweisen, evtl./auf jeden Fall seien alle Kosten, insbesondere die Parteikosten und Ge- richtskosten vorgängig sicherzustellen; zudem sei der Marktwert des Mietwerts von CHF 7500 pro Monat sicherzustellen, ebenso die Kosten für das Was- ser/Kehrrichtgebühr von monatlich CHF 200. 2. Es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWSt. abzuweisen. 1.4. Am 23. Januar 2014 teilte die damalige Rechtsvertreterin der Gesuchstelle- rin mit, dass sie diese nicht mehr vertrete und auf Stellungnahme verzichte (Urk. 49 A+B). Am 24. Januar 2014 informierte die Gesuchstellerin die Kammer ihrerseits nochmals über die Beendigung des Mandates mit ihrer Rechtsvertrete- rin (Urk. 51). 1.5. Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 (Urk. 52) wurden den Gesuchsgegnern die Eingabe der Gesuchstellerin vom 22. Januar 2014 (Urk. 44) sowie die Ergän- zung vom 23. Januar 2014 (Urk. 50) zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen für eine allfällige Stellungnahme Frist bis zum 4. Februar 2014 angesetzt. Mit Einga- be vom 4. Februar 2014 nahmen die Gesuchsgegner Stellung zu den Eingaben der Gegenseite und beantragten was folgt (Urk. 53 S. 2): " Es sei die Beschwerdegegnerin bzw. Frau Dr. med. vet. D._____ mit einer Diszipli- narsanktion im Ermessen des Gerichts gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO zu belegen." 2.1. Da die Beschwerde heute abzuweisen ist, wird das prozessuale Gesuch der Gesuchsgegner um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 2.2.1. Die Gesuchstellerin beantragt die Sicherstellung der Partei- und Ge- richtskosten sowie des Marktwertes "des Mietwerts von CHF 7500 pro Monat" und der Kosten für Wasser und Kehrrichtgebühr von monatlich CHF 200.
2.2.2. Aufgrund der heutigen Erledigung des Verfahrens ist darauf zu verzich- ten, von den Gesuchsgegnern einen Vorschuss für die Gerichtskosten i.S.v. Art. 98 ZPO zu verlangen, und das entsprechende Gesuch ist somit abzuweisen. 2.2.3. Gemäss Art. 99 ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung unter anderem dann Sicherheit zu leisten, wenn sie zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs er- öffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen (Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Gesuchstellerin behauptet zwar, die Gesuchsgeg- ner seien "qualifiziert zahlungsunfähig" (Urk. 44 S. 5), belegt dies indes lediglich bezüglich des Gesuchsgegners 2, indem sie einen Betreibungsregisterauszug einreicht, aus welchem sich ergibt, dass gegen ihn in näherer Vergangenheit zahl- reiche Betreibungen eingeleitet wurden und ausserdem Verlustscheine bestehen (Urk. 48/2a+b). Bezüglich der Gesuchsgegnerin 1 wird die Behauptung der Zah- lungsunfähigkeit nicht hinreichend belegt. Im Gegenteil wird durch den von der Gesuchstellerin eingereichten Betreibungsregisterauszug (Urk. 48/2c) deutlich, dass gegen die Gesuchsgegnerin 1 seit dem 1. Januar 2011 weder Betreibungen angehoben, noch Pfändungen vollzogen worden sind. Die gegen sie noch beste- henden offenen Verlustscheine, welche auf dem Auszug vermerkt sind, müssen somit älteren Datums sein. Der Umstand, dass in den letzten drei Jahren keine Betreibungen mehr gegen die Gesuchsgegnerin 1 angehoben wurden, spricht gegen die Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit. Die Gesuchstellerin selbst scheint zudem davon auszugehen, dass die Gesuchsgegner sehr wohl über fi- nanzielle Mittel verfügen müssen, diese allerdings "gut versteckt" haben. Das reicht aus, um die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit beim Bestehen offener Verlustscheine zumindest bezüglich der Gesuchsgegnerin 1 umzustos- sen. Da die Gesuchsgegner, wie noch zu zeigen sein wird, heute solidarisch zu verpflichten sind, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, und es der Gesuchstellerin somit freisteht, die Gesuchsgegnerin 1 diesbezüglich in die Pflicht zu nehmen, ist das Begehren um Sicherstellung der Parteientschädigung - insbesondere auch angesichts dessen, dass es sich um einen geringen Betrag handelt - ebenfalls abzuweisen.
2.2.3. Was die weiter beantragte Sicherstellung des Marktwertes des Miet- wertes sowie von Unterhaltskosten angeht, so besteht hierfür keine gesetzliche Grundlage, weshalb auch dieses Begehren abzuweisen ist. 2.3.1. Die Gesuchsgegner beantragen, Die Gesuchstellerin bzw. Frau Dr. med. vet. D._____ mit einer Disziplinarsanktion nach Art. 128 Abs. 1 ZPO zu be- legen (Urk. 53 S. 2). Zur Begründung führen sie zusammengefasst aus, die Ein- gabe der Gesuchstellerin vom 22. Januar 2014 verletze den prozessualen An- stand grob. Es sei unanständig, die Gegenpartei mehrfach und haltlos als Lügner zu bezeichnen. Erst recht unanständig sei jedoch die Passage in Ziffer 4 auf Seite 7, in welcher die Gesuchstellerin das Folgende ausführe: " [...] und wenn ich den Rechtsvertreter von A./B. nur schon anschaue, kann ich mir mit meiner Menschenkenntnis nicht vorstellen, dass man bei dem nur entfernt etwas Gutes glauben kann. Diese Eingabe von X1._____ lesen: Quod erat demonstrandum, sagte jeweils der Mathematikdozent. Kann man als Anwalt einfach jeden Unsinn vor Obergericht behaupten und damit Seiten füllen, damit Geld ver- dienen, so dass die A./B. anstatt Steuern und Miete bezahlen, jeweils Anwaltskosten aufbringen?" 2.3.2. Gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO wird, wer vor Gericht den Anstand ver- letzt oder den Geschäftsgang stört, mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.– bestraft. Sowohl der Verweis als auch die Ordnungsbusse ge- mäss Art. 128 Abs. 1 ZPO stellen hauptsächlich sitzungspolizeiliche Instrumente des Gerichts dar (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, N 3 zu Art. 128 ZPO), welche in einem - wie vorliegend - schriftlichen Verfahren nicht unbedingt geeignet sind, Eingaben, welche aus dem Rahmen fallen, zu be- gegnen. Deshalb ist das diesbezügliche Gesuch der Gesuchsgegner abzuweisen. 2.3.3. Allenfalls wäre eine Rückweisung nach Art. 132 ZPO zu prüfen. Ge- mäss Art. 132 ZPO sind unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weit- schweifige Eingaben zur Verbesserung zurückzuweisen. Betreffend den Stil der Eingabe der Gesuchstellerin vom 22. Januar 2014 (Urk. 44) ist folgendes festzuhalten: Inhaltlich sollte eine Rechtsschrift stets den prozessualen Anstand wahren. Jede Partei darf ihren Standpunkt vertreten und dabei ihre Behauptungen und Standpunkte auch deutlich aussprechen. Sie darf
aber nicht unnötig verletzend sein und muss sich auf das Wesentliche beschrän- ken. Eine Eingabe ist dann ungebührlich, wenn sie die Würde und Autorität des Gerichts missachtet oder wenn sie die Gegenpartei persönlich verunglimpft (Hau- ser/Schweri, GVG/ZH, § 131 N 9). Sachliche Kritik ist jedoch angesichts der Mei- nungsäusserungsfreiheit zuzulassen (BGE 106 Ia 100, E. 8.b). Die Grenze zu "ungebührlichen" Ausführungen ist dort überschritten, wo eine Ausdrucksweise auch unter Berücksichtigung der Umstände des Prozesses deutlich über das hin- ausgeht, was noch der konsequenten Verfolgung des eigenen Standpunktes die- nen kann. Die oben angeführten beanstandeten Textstellen haben mit vernünfti- gem Argumentieren und Behaupten nichts mehr zu tun, sondern dienen blosser Stimmungsmache. Eine Rückweisung der Eingabe vom 22. Januar 2014 (Urk. 44) an die Gesuchstellerin zwecks Nachbesserung ist heute nicht mehr zweckmässig. Die Gesuchstellerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass die entscheidende Kammer Rechtsschriften dieser Art in Zukunft nicht mehr folgenlos akzeptieren wird. 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). 3.2. Die Gesuchsgegner lassen vor Beschwerdeinstanz im Wesentlichen - wie schon vor Vorinstanz (vgl. Urk. 40 S. 40 ff.) - vorbringen, die Gesuchstellerin sei nicht berechtigt, die Vollstreckung des Vergleichs, welchen die Parteien am 8. September 2011 vor der Schlichtungsbehörde geschlossen haben, zu verlan-
gen, da sie gar nie Eigentümerin der im Streit stehenden Liegenschaft ... [Adres- se] geworden sei, weil der entsprechende Kaufvertrag zwischen der Gesuchstel- lerin und dem vormaligen Eigentümer, Herr E., nichtig sei. E. habe gegen eine Treuhandabrede mit dem Gesuchsgegner 2 verstossen, gemäss wel- cher er die Liegenschaft nur an den Gesuchsgegner 2 oder eine von den Ge- suchsgegnern beherrschte Dritte hätte verkaufen dürfen. Aus diesem Grund sei schon der zu vollstreckende Vergleich nichtig. Der diesbezügliche Sachverhalt sei erstellt. Die Vorinstanz - so die Gesuchsgegner weiter - hätte die geltend gemach- te Nichtigkeitsfolge von Amtes wegen vorfrageweise überprüfen müssen, was sie nicht getan habe. Nichtigkeit könne in jedem Verfahrensstadium geltend gemacht werden. Es bestehe gar kein Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin, die Ausweisung bezüglich einer Liegenschaft zu verlangen, die ihr rechtmässig nicht gehöre. Art. 973 ZGB sei vorliegend nicht einschlägig, da die Gesuchstellerin nicht gutgläubig und zudem auch keine Dritte sei, sondern am nichtigen Rechts- geschäft in Kenntnis aller Umstände direkt als Partei beteiligt gewesen sei (Urk. 39 S. 3 ff.). 3.3. Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin im vorliegenden Vollstreckungsverfahren ergebe sich in erster Linie aus dem zu vollstreckenden Vergleich, welcher ein Urteilssurrogat darstelle. Die Frage, ob die Gesuchstellerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs Eigentümerin der Liegenschaft oder allenfalls aus anderen Gründen zur Kündigung ermächtigt ge- wesen sei, sei Vorfrage des nun zu vollstreckenden Entscheids gewesen. In je- nem Verfahren sei es schliesslich um die Gültigkeit der Kündigung gegangen. Mit Abschluss des Vergleichs hätten die Gesuchsgegner auch die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin anerkannt. Ausserdem sei der nun vorgebrachte Mangel den Gesuchsgegnern bereits im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bekannt gewesen. Folglich seien diese Ausführungen im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Auch der Umstand, dass die Bestätigung von E._____ erst nach dem Vergleich erstellt worden sei, mache die Behauptung nicht zu einem echten Novum im Sinne von Art. 341 Abs. 3 ZPO, da nicht einzusehen sei, weshalb diese Vermutung nicht beispielsweise im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens mittels einer Zeu- genbefragung hätte belegt werden können. Hinzu komme, dass die Gesuchstelle-
rin unbestrittenermassen auch heute noch im Grundbuch als Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft eingetragen sei. Diese Eintragung geniesse gemäss Art. 973 ZGB öffentlichen Glauben. Überdies sei eine strafbare Handlung und damit die Widerrechtlichkeit des Vertrages nicht bewiesen, nur weil E._____ schriftlich bestätige, gewusst zu haben, dass er die Liegenschaft nicht hätte ver- kaufen dürfen. Die Gültigkeit des Kaufvertrags sei in einem separaten Verfahren zu klären. Es reiche nicht aus, zu behaupten, das Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung des Eigentums auf die Gesuchstellerin sei widerrechtlich und daher nichtig. Hierfür - so die Vorinstanz weiter - müssten vielmehr klare Beweise vor- liegen. Sodann hätte eine allfällige Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs mit Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO geltend gemacht werden müssen (Urk. 40 S. 4 ff.). 3.4. Die Gesuchsgegner bringen - soweit sie sich mit den erstinstanzlichen Er- wägungen auseinandersetzen und nicht einfach ihre Argumente, welche sie be- reits der Vorinstanz vorgetragen haben, wiederholen - nichts vor, was auf eine un- richtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz hindeuten würde. Es ist unbestritten und belegt (vgl. Urk. 4/2), dass die Gesuchsgegner mit der Ge- suchstellerin am 8. September 2011 vor Schlichtungsbehörde einen Vergleich abgeschlossen haben. In diesem Vergleich stellten die Parteien unter Ziffer 1 übereinstimmend fest, dass die Kündigung des Mietverhältnisses vom 16. Juni 2011 per 30. September 2011 gültig sei. Unter Ziffer 2 hielten sie weiter fest, dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegnern das Mietverhältnis bis und mit 30. September 2013 erstrecke und sich die Gesuchsgegner verpflichten, das Mie- tobjekt auf diesen Zeitpunkt endgültig zu verlassen. Damit haben sich die Ge- suchsgegner, welche schon beim Abschluss des Vergleichs anwaltlich vertreten waren, gegenüber der Gesuchstellerin verpflichtet, die Liegenschaft per 30. Sep- tember 2013 endgültig zu verlassen, und überdies übereinstimmend mit dieser festgehalten, dass die Kündigung durch die Gesuchstellerin gültig sei. Die Ge- suchsgegner haben sich in Kenntnis der - behaupteten - Treuhandabrede mit E._____ und der Umstände, welche zum Übergang der Liegenschaft auf die Ge-
suchstellerin geführt haben, dazu entschlossen, diesen Vergleich zu unterzeich- nen. Damit hat die Gesuchstellerin heute das Recht, die Vollstreckung dieses Vergleichs zu verlangen. Ausserdem verhalten sich die Gesuchsgegner im Vollstreckungsverfahren wider- sprüchlich, wenn sie plötzlich die Nichtigkeit des Eigentumsübergangs auf die Gesuchstellerin und damit die Nichtigkeit des Vergleichs vorbringen. In Ziffer 1 ih- res Rechtsbegehrens, welches im Beschluss der Schlichtungsbehörde Zürich vom 8. September 2011 ebenfalls festgehalten wurde (vgl. Urk. 4/2 S. 2), verlang- ten die Gesuchsgegner im Kündigungsschutzverfahren von der Schlichtungsbe- hörde die Feststellung, dass ein Mietverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Die Erklärung, weshalb sie sich damals also auf diesen Standpunkt stellten und nicht etwa geltend machten, die Kündigung durch die Gesuchstellerin sei unwirk- sam, da diese gar nie Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft und damit auch Vermieterin geworden sei, bleiben die Gesuchsgegner schuldig. Ebenso erhellt nicht, weshalb sie trotz heute behaupteter Nichtigkeit und in Kenntnis sämtlicher Umstände, welche zu dieser Nichtigkeit geführt haben sollen, einen Vergleich mit der Gesuchstellerin abgeschlossen haben und sich dieser gegenüber verpflichtet haben, die Liegenschaft per 30. September 2013 endgültig zu verlassen. Dieses Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben und verdient keinen Rechtsschutz. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nur alleine der Umstand, dass ein Treuhänder eine ihm anvertraute Sache entgegen der internen Abrede mit dem Treugeber weiterveräussert, nicht zur Nichtigkeit dieser Eigentumsüber- tragung führt. Es verhält sich vielmehr so, dass der Treuhänder mit sogenannt "ü berschiessender Rechtsmacht" ausgestattet ist, welche bewirkt, dass er mehr kann, als er gemäss interner Abrede darf. Dies hat für den Treuhänder Konse- quenzen im Innenverhältnis mit dem Treugeber, beschlägt jedoch die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung nicht und bewirkt somit auch nicht deren Nichtigkeit (vgl. statt vieler: BSK OR I-Wiegand, Art. 18 N 140 ff.). 3.5. Nach dem Gesagten wird deutlich, dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist.
4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Ge- suchsgegnern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese sind - unter Hinweis auf die von der Vorinstanz korrekt vorgenommene Streitwertberechnung (vgl. Urk. 40 S. 8) - auf Fr. 1'800.– festzusetzen. 4.2. Die Gesuchstellerin verlangt eine Parteientschädigung mit Mehrwertsteuer- zuschlag für das Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuerzuschlag zugesprochen mit der Begründung, dass einer Partei, welche selber mehrwertsteuerpflichtig sei, nur dann ein solcher zuzusprechen sei, wenn diese Partei nachweise, dass sie die ih- rer Anwältin auf das Honorar für die Prozessführung zu bezahlende Mehrwert- steuer nicht als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerschuld abziehen kön- ne. Die Gesuchstellerin habe diesen Nachweis nicht erbracht (Urk. 40 S. 8). Im Beschwerdeverfahren kritisiert die Gesuchstellerin dies zwar, bleibt einen ent- sprechenden Nachweis indes weiter schuldig, weshalb ihr auch im Beschwerde- verfahren eine Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen ist. Angesichts der Tatsache, dass die Gesuchstellerin entgegen der ausdrückli- chen Aufforderung in der Verfügung vom 20. Januar 2014 (Urk. 43) nicht nur zum Gesuch auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung in der gebotenen Kürze Stel- lung genommen hat, sondern auch gleich die Beschwerde beantwortet hat, ob- wohl dies ausdrücklich noch nicht verlangt war, der diesbezügliche Aufwand somit unnötig und damit auch nicht zu entschädigen ist, und im Beschwerdeverfahren auch kein relevanter Aufwand der ehemaligen Rechtsvertreterin der Gesuchstelle- rin angefallen sein dürfte, rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegner um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Februar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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