Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV150003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 16. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Vollstreckung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. März 2015 (EZ150007-L)
Erwägungen: 1. a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 4. Februar 2015 das Begehren, es sei die in Dispositivziffer 1 der Verfügung (des Friedensrichteramtes 3 + 9 der Stadt Zü- rich) vom 16. Dezember 2014 festgehaltene Klageanerkennung bezüglich des Ar- beitszeugnisses zu vollstrecken und dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchgegner) unter Androhung von Sanktionen nach Art. 343 Abs. 1 ZPO im Unterlassungsfall zu befehlen, der Gesuchstellerin das Arbeitszeugnis gemäss dem der Verfügung beiliegenden Zeugnistext umgehend auf Geschäfts- papier auszustellen und von ihm als Inhaber des Restaurants Pizzeria C._____ unterzei chne n zu lassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (Urk. 1 S. 2). Mit Vorladung vom 9. Februar 2015 lud die Vorinstanz die Parteien in der Folge zur mündli chen Stellungnahme zum Gesuch vor (Urk. 5 f.). Die Gesuchstel- lerin erschien pünktlich zur Verhandlung vom 3. März 2015, 10.15 Uhr. Da der Gesuchsgegner zunächst säumig war, wurde sie kurz vor 10.30 Uhr durch die Vorinstanz entlassen. Unmittelbar danach erschien der Bruder des Gesuchsgeg- ners. Zwar konnte dieser keine Vollmacht vorweisen. Da er aber nebst der Vorla- dung auch den Ausländerausweis des Gesuchsgegners vorlegte, wurde er einst- weilen zur Stellungnahme zugelassen, jedoch verbunden mit der Auflage, bis spä- testens 6. März 2015 eine gehörige Vollmacht nachzureichen. Die Vori nstanz machte den Bruder des Gesuchsgegners darauf aufmerksam, es werde davon ausgegangen, dass der Gesuchsgegner unentschuldigt nicht erschienen sei, und es werde aufgrund der Akten entschieden, sofern die Vollmacht ni cht i nnert Fri st eingereicht werde (Prot. Vi S. 3 f.) . Die Vollmacht des Gesuchsgegners an seinen Bruder D._____ wurde am 8. März 2015 – und damit verspätet – der Post über- geben (Urk. 7), weshalb die Vorinstanz androhungsgemäss (vgl. dazu auch Seite 1 der Vorladung vom 9. Februar 2015 in Urk. 5) gestützt auf die Akten entschied (Urk. 11 S. 2 E. 1).
Mit Urteil vom 11. März 2015 wies die Vorinstanz den Gesuchsgegner in Vollstreckung der Dispositivziffer 1 der Verfügung des Friedensrichteramtes 3 + 9 der Stadt Zürich vom 16. Dezember 2014 (GV.2014.00377 / SB.2014.00468) an, der Gesuchstellerin das Arbeitszeugnis gemäss dem der Verfügung beiliegenden Zeugnistext umgehend aus- und zuzustelle n, unter der Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtli che Verfügung i m Si nne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.–) im Widerhandlungsfall (Urk. 11). b) Fristgemäss erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. März 2015 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Urteil vom 11. März 2015 aufzuheben (Urk. 10). c) Auf di e Ausführunge n des Gesuchsgegners i n seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). b) Da der Gesuchsgegner die auf den 2. März 2015 datierte Vollmacht (Urk. 7) erst nach Fristablauf der Vorinstanz einreichte, galt er anlässlich der vor- instanzlichen Verhandlung vom 3. März 2015 als säumig und die Ausführungen von D._____ (Prot. Vi S. 3 f.) als nicht erfolgt. Die tatsächlichen Vorbringen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift sind daher als im Beschwerdever- fahren erstmals vorgebracht und aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten. Sie sind daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksich-
tigen. Das Gleiche gilt für die erstmals im Beschwerdeverfahren vom Gesuchs- gegner eingereichten Beilagen (Urk. 12/1 und Urk. 12/2 letzte Seite). c) Auch wenn die Vorbringen des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren noch zu berücksichtigen gewesen wären, wäre die Beschwerde abzuweisen ge- wesen. Sei ne Ei nwendungen hätten bereits vor dem Friedensrichter – oder i n dem i m Entschei d des Friedensrichters angegebenen Revisionsverfahren (Urk. 4/1 S. 3 Dispositivziffer 5) – geltend gemacht werden müssen. Der Ge- suchsgegner anerkannte hingegen persönlich beim Friedensrichter die Klage der Gesuchstellerin bezüglich Arbeitszeugnis (Urk. 4/1 S. 2 und 3 Dispositivziffer 1, Urk. 4/4 S. 2 f.). Die Vori nstanz durfte die inhaltliche Richtigkeit des Entscheides des Friedensrichteramtes 3 + 9 der Stadt Zürich vom 16. Dezember 2014 (GV.2014.00377 / SB.2014.00468) im Vollstreckungsverfa hre n ni cht mehr über- prüfen. d) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner mit dem vorinstanzlichen Urteil i nhaltli ch wei ter ni cht ausei nander. Damit erweist sich die Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, ei ne Beschwer- deantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuho- len (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Da der Streitwert der Hauptsache im vorliegenden Verfahren unbestritte- nermassen Fr. 30'000.– ni cht übersteigt, werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Züri ch, 16. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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