Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV170004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 20. Juni 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner 2 und Beschwerdeführer
gegen
B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
sowie
C._____, Gesuchsgegner 1 und Beschwerdegegner 2
betreffend Vollstreckbarerklärung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. Mai 2017 (EZ170020-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 12. Mai 2017 erklärte das Bezirksgeri cht Züri ch (Vorinstanz) das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. August 2015 (Geschäft Nr. 11O 458/14) für vollstreckbar und regelte die Kos- ten und Entschädigung zulasten der Gesuchsgegner (Urk. 5 = Urk. 8). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner 2 am 7. Juni 2017 fristgerecht (Urk. 6a; Art. 327a Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 43 Abs. 5 LugÜ) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 7): "Ich bitte Sie, mich in diesem Falle im vollen Umfange zu entlasten und mich frei zu sprechen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die vorliegende Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 327a Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft die im Lugano- Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition (Art. 327a Abs. 1 ZPO), soweit sie in der Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 3 LugÜ; ZR 111/2012 Nr. 26 E. 2.4; Rodriguez, DIKE-Komm-ZPO, Art. 327a N 8). Auf jeden Fall darf die Beschwerdeinstanz den vollstreckbar zu er- klärenden Entscheid in der Sache selbst nicht überprüfen (Art. 36, Art. 45 Abs. 2 LugÜ). b) Die Vorinstanz erwog, der in der Schweiz vollstreckbar zu erklärende Entscheid vom 5. August 2015 sei in Deutschland ergangen; beide Staaten seien Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens 2007 (LugÜ) und der Entscheid falle in dessen Anwendungsbereich. Der Gesuchsteller habe die gemäss Art. 53 und 54 LugÜ notwendigen Dokumente (Ausfertigung des vollstreckbar zu erklä- renden Entscheids und eine am 2. Mai 2017 ausgestellte Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung) vorgelegt. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sei daher gestützt auf die eingereichten Dokumente ohne Stellungnahme der Gesuchsgegner statt-
zugeben, da letztere gemäss Art. 41 LugÜ i m ersti nstanzli chen Verfahren ni cht anzuhören seien (Urk. 8 S. 2). c) Der Gesuchsgegner 2 macht in seiner Beschwerde geltend, er habe in keiner Art und Weise Zugriff und Einsicht in die Konten und Unterlagen des Ge- suchsgegners 1 gehabt. Aus diesem Grund könne er keinerlei Auskunft über den Bestand des Vermögens des Gesuchstellers noch ein Verzeichnis geben. Dieses habe der Gesuchsgegner 1 immer nur für sich beansprucht. Der Gesuchsgeg- ner 1 streite dies auch nicht ab, sondern übernehme in diesem Fall (wie schon in anderen Fällen) die volle Verantwortung; die entsprechenden schriftlichen Bestä- tigungen würden der Beschwerde beiliegen (Urk. 7). d) Die Vorbringen des Gesuchsgegners 2 betreffen nicht die Vollstreck- barerklärung, sondern den Inhalt des vollstreckbar zu erklärenden Teil-Versäum- nisurteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. August 2015, mit welchem beide Gesuchsgegner (in jenem Entscheid: Beklagte) verurteilt wurden, dem Ge- suchsteller (Kläger) "durch Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft über den Be- stand des Vermögens des Klägers seit dem Jahr 2007 zu erteilen und hierüber die schriftlichen Belegen vorzulegen" (Urk. 4/1 Erkenntnis-Ziffer 1). Wie erwähnt (oben Erwägung 2.a), darf die Beschwerdeinstanz jedoch den Inhalt des voll- streckbar zu erklärenden Entscheids keinesfalls überprüfen (Art. 45 Abs. 2 LugÜ). Die Vorbringen des Gesuchsgegners 2 in seiner Beschwerde können daher ni cht berücksichtigt werden. e) D ass Anerkennungsverweigerungsgründe im Sinne von Art. 34 und 35 LugÜ vorliegen würden (Art. 41 LugÜ), wird in der Beschwerde nicht geltend ge- macht und i st auch ni cht zu erkennen. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners 2 als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Die Parteien (soweit sie sich äussern konnten) und di e Vori nstanz haben sich zum Streitwert nicht geäussert. Aufgrund der von der Vorinstanz zu- gesprochenen Parteientschädigung von Fr. 756.-- inkl. Mehrwertsteuer (Urk. 8
Erwägung 3, Dispositiv-Ziffer 3; mithin ohne Mehrwertsteuer Fr. 700.-- ) in Verbin- dung mit § 4 Abs. 1 und § 9 der Anwaltsgebührenverordnung ist von einem Streit- wert von jedenfalls weniger als Fr. 30'000.-- auszugehen. b) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist streitwertunab- hängig (Art. 52 LugÜ), aufgrund des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwandes und der Verantwortung festzusetzen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 52 N 16 mit Verweis auf OGer ZH RV140013 vom 20.03.2015, E. 4.3). Aufgrund dieser Krite- rien ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen. c) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner 2 zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner 1 mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). e) Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht zulässig (Art. 44 LugÜ). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.-- fest- gesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgeg- ner 2 auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 20. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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