Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV180014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 18. Januar 2019
in Sachen
A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B. AG, vertreten durch Rechtsanwältin X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin Beschwerdegegnerin
betreffend Vollstreckbarerklärung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. Dezember 2018 (EZ180002-G)
Erwägungen: 1. a) Mit Telefax-Eingabe vom 30. Mai 2018 wandte sich Rechtsanwäl- tin X._____ namens der Gesuchstellerin an das Bezirksgericht Meilen (Vor- instanz) zwecks Vollstreckung eines Zahlungsbefehls in Deutschland und ersuch- te um Auskunft zur Zuständigkeit (Urk. 1). Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 wies die Vorinstanz darauf hin, dass sie nicht rechtsberatend tätig sei, ebenso auf die fehlende Unterschrift, die fehlende Vollmacht und das Erfordernis eines klaren Antrags bzw. Rechtsbegehrens (Urk. 2). Mit (nicht eigenhändig unterzeichneter) Eingabe vom 2. Juli 2018 beantragte Rechtsanwältin X._____ die Ausstellung des Formblatts V gemäss Art. 54 LugÜ für den beigelegten Zahlungsbefehl vom 21. Oktober 2016 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg- Erlenbach (Urk. 5, Urk. 7); diesem Schreiben lag eine ihr von der B._____ AG, D., erteilte Vollmacht bei (Urk. 6). Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin bzw. ihrer Vertreterin eine Nachfrist von 20 Tagen zur Einreichung einer gehörigen Vollmacht und zur eigenhändigen Unter- zeichnung des Gesuchs vom 2. Juli 2018 an, ebenso eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses und beiden Parteien eine Frist von 20 Tagen zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz, je unter den entsprechenden Androhungen (Urk. 8). Diese Verfügung wurde Rechtsanwältin X. auf dem Rechtshilfeweg am 10. August 2018 zugestellt (Urk. 10/2). Mit Telefax-Eingabe vom 10. September 2018 ersuchte Rechtsanwältin X._____ um eine Fristerstreckung "bis Ende dieser Woche" und legte eine Vollmacht der Ge- suchstellerin an die B._____ AG bei (Urk. 18). Mit Verfügung vom 30. November 2018 setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin persönlich eine Nachfrist zur Leis- tung des Gerichtskostenvorschusses an (Urk. 19), der daraufhin einging (Urk. 21). Am 11. Dezember 2018 verfügte die Vorinstanz (Urk. 23 = Urk. 29): 1. Die Eingabe vom 2. Juli 2018 gilt als nicht erfolgt.
Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; ZR 110/2011 Nr. 80). b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin habe die ihr mit der Verfügung vom 10. Juli 2018 angesetzte Frist zur Einreichung des Ge- suchs vom 2. Juli 2018, versehen mit einer gehörigen Unterschrift, unbenutzt ver- streichen lassen. Androhungsgemäss gelte daher die Eingabe vom 2. Juli 2018 als nicht erfolgt (Urk. 29 S. 2). c) In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe bereits im September einen ordnungsgemässen Antrag erhalten, aus welchem die Be- gehren deutlich würden; dieser sei auch eigenhändig unterschrieben gewesen. Da aus allen weiteren Dokumenten der Vorinstanz nicht zu entnehmen gewesen sei, dass ein ordnungsgemässer Antrag fehlen würde, sei nicht ersichtlich gewe- sen, dass die Vorinstanz diesen nicht erhalten haben könnte. Die Abweisung des Antrags sei damit unbegründet erfolgt. Eine Kopie des Briefes vom 14. September 2018 liege der Beschwerde bei; dieser sei am selben Tag an die Vorinstanz ver- sandt worden und aus diesem würde das Begehren klar hervorgehen (Urk. 28). d) Die Beanstandungen der Gesuchstellerin gehen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat das Gesuch nicht "abgewiesen", weil das Begehren bzw. das Gesuch nicht klar gewesen wäre (ob ein Zahlungsbefehl einer Vollstreckbarerklä- rung gemäss LugÜ überhaupt zugänglich ist – vgl. Art. 32 und Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ –, ist nicht Thema des Beschwerdeverfahrens). Die Vorinstanz hat das Ge- such vom 2. Juli 2018 (Urk. 5) als nicht erfolgt gewertet, weil es nicht innert der mit Verfügung vom 10. Juli 2018 angesetzten Nachfrist rechtsgültig (eigenhändig) unterzeichnet eingereicht wurde. Die Verfügung vom 10. Juli 2018 wurde Rechts- anwältin X._____ am 10. August 2018 zugestellt (Urk. 10/2). Die Nachfrist von 20 Tagen (Urk. 8 Dispositiv-Ziffer 1) lief damit am 30. August 2018 ab. Selbst wenn, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, am 14. September 2018 ein rechtsgültig unterzeichnetes Gesuch eingereicht worden wäre (nota bene: das der Beschwerde beigelegte Schreiben trägt das Datum vom 14. Dezember 2018 [!]; Urk. 30), wäre damit die Nachfrist nicht gewahrt worden. Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt korrekt festgestellt. Die Säumnisfolge, nämlich dass diesfalls die
Eingabe als nicht erfolgt gelte, ist sodann in der Verfügung vom 10. Juli 2018 aus- drücklich angedroht worden (Urk. 8 S. 4 Disp.-Ziff. 1 am Ende) und entspricht dem Gesetz (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzliche Folgerung, dass das Ge- such vom 2. Juli 2018 als nicht erfolgt gelte, ist daher nicht zu beanstanden. Die Auferlegung der Gerichtskosten an die Gesuchstellerin entspricht sodann eben- falls dem Gesetz (Art. 106 Abs. 1 ZPO). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 LugÜ auf Fr. 700.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 4. a) Der vorliegende Entscheid ist der Gesuchstellerin persönlich zu- zustellen, weil deren Rechtsvertreterin innert der ihr mit Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juli 2018 angesetzten Frist kein Zustellungsdomizil in der Schweiz be- zeichnet hat (vgl. Urk. 8 Disp.-Ziff. 2 Abs. 2). b) Aus dem gleichen Grund erfolgt die Zustellung an die Gesuchsgegne- rin durch Publikation im Amtsblatt. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.-- festgesetzt.
Zürich, 18. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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