Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV190010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Urteil vom 25. Februar 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Vollstreckung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. November 2019 (EZ190031-L)
Erwägungen: I. 1. Gestützt auf das im Eheschutzverfahren der Parteien ergangene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juli 2018 (Urk. 2) stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) mit Eingabe vom 17. Juli 2019 bei der Vorinstanz sinngemäss folgendes Vollstreckungsbegehren (Urk. 1): Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juli 2018, Disp.-Ziff. 3.8., sei zu vollstrecken, das heisst, es sei der Gesuchsgegnerin zu befehlen, dem Gesuchsteller folgende persönlichen Gegenstände herauszugeben: – 1 Ring, – 1 Schlüssel, – 1 Visa Card Kosovo, – 3 Koffer rot schwarz, – 2 Karton mit Vollgepäck, – Taschen, – 2 normale Taschen, – Papiere von 1990 bis heute, – Küchenutensilien, insbesondere ein Messer, – Kaution der Wohnung in Höhe von Fr. 3'500.–. 2. Mit Urteil vom 15. November 2019 wies die Vorinstanz das Vollstreckungs- gesuch betreffend die Herausgabe der persönlichen Gegenstände ab und trat auf dasjenige betreffend Herausgabe der Mietkaution nicht ein (Urk. 15 = Urk. 18). 3. Hiergegen erhob der Gesuchsteller rechtzeitig (vgl. Urk. 16a) mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 17 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. November 2019 sei auf- zuheben. 2. Die Sache sei zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zürich zurück- zuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin."
auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 2. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Vollstreckungsgesuchs im Wesentlichen damit, dass die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsgesuchs den materiel- len Einwand entgegen halte, der Anspruch des Gesuchstellers sei seit Erlass des Entscheids dahingefallen, da sie die verlangten persönlichen Gegenstände be- reits zurückgegeben habe und diese nicht mehr besitze. Der Gesuchsteller habe sich seinerseits nicht innert der ihm angesetzten Frist zur Eingabe der Gesuchs- gegnerin vernehmen lassen, weshalb davon auszugehen sei, er anerkenne die Behauptung der Gesuchsgegnerin (Urk. 18 S. 3 f.). 3.1 Der Gesuchsteller macht gegen die vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Beschwerdeschrift geltend, die Vorinstanz hätte sein Schweigen nicht als Aner- kennung der Behauptung der Gesuchgegnerin werten dürfen (Urk. 17 S. 3). 3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, können der Vollstreckung materielle Einwände, d.h. echte Noven bzw. Tatsachen, die seit der Eröffnung des Ent- scheids eingetreten sind, entgegenstehen (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Bezüglich der entsprechenden Einwendung trägt die im Erkenntnisverfahren unterlegene Partei die Behauptungs- und Beweislast (Jenny, DIKE-Komm-ZPO, Art. 341 N 5). Es gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz stellte dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Eingaben der Gesuchsgegnerin vom 15. August 2019 und vom 5. September 2019 zu und räumte ihm die Möglichkeit ein, sich dazu innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung schriftlich zu äussern (Urk. 13). Da der Gesuchsteller sich innert Frist nicht vernehmen liess, blieb der materielle Einwand der Gesuchsgegnerin unbestritten, was prozessual einer An- erkennung gleich kommt.
3.3. Dem Gesagten steht auch die am 17. Juli 2019 erfolgte telefonische Erklä- rung des Gesuchstellers gegenüber der Vorinstanz (vgl. Urk. 3) nicht entgegen, wonach er an seinem Gesuch festhalte, nachdem er über den Standpunkt der Gesuchsgegnerin in Kenntnis gesetzt worden war (Urk. 17 S. 3). So ist der vor- instanzlichen Aktennotiz nicht zu entnehmen, dass der Gesuchsteller sich zum materiellen Einwand der Gesuchsgegnerin äusserte (Urk. 3). Den Wahrheitsge- halt dieser Aktennotiz hat der Gesuchsteller nicht in Frage gestellt. 3.4 Ebenso ist dem Einwand des Gesuchstellers nicht zu folgen, wonach die Vo- rinstanz nach Ablauf der Frist ihn zumindest nochmals telefonisch hätte kontaktie- ren müssen, da sie gewusst habe, dass er nicht anwaltlich vertreten und seine Muttersprache zudem nicht Deutsch sei. Diesbezüglich bringt der Gesuchsteller vor, er habe die Verfügung der Vorinstanz falsch verstanden und sei nicht auf die Idee gekommen, dass er zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert wurde, zu- mal er zuvor telefonisch um eine Stellungnahme gebeten worden sei (Urk. 17 S. 3). Sofern der Gesuchsteller mit seinem Einwand eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht geltend machen will, ist festzuhalten, dass diese nur zum Tragen kommt, wenn das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (vgl. Art. 56 ZPO). Wie bereits erwähnt äus- serte sich der Gesuchsteller am 17. Juli 2019 nicht zum materiellen Einwand der Gesuchsgegnerin, weshalb sein Schweigen auf die Verfügung vom 14. Oktober 2019 keine gerichtliche Fragepflicht auszulösen vermochte. Vielmehr durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass sich der Gesuchsteller um seine prozessualen Aufgaben bemühte, was auch von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei im Rahmen ihrer Fähigkeiten erwartet werden kann. Hierzu ist anzufügen, dass der Gesuchsteller entsprechend der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz rechtzeitig Beschwerde erheben und sich anwaltlich vertreten lassen konnte. Dem Gesuch- steller ist es demnach durchaus möglich, seinen prozessualen Obliegenheiten nachzukommen, weshalb die von ihm vorgebrachte sprachliche Benachteiligung ebenfalls keine gerichtliche Fragepflicht auszulösen vermochte.
III. 1. Obgleich der Gesuchsteller sein Vollstreckungsgesuch auf ein Eheschutzur- teil abstützt, ist vorliegend von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszuge- hen, da mit seinem Gesuch letztlich ein rein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 2019, S. 230 N 2). 2. In Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren, ausgehend von einem obergerichtlichen Streitwert von geschätzten Fr. 4'500.– (Fr. 1'000.– betreffend die Herausgabe der persönlichen Gegenstände und Fr. 3'500.– betreffend die Herausgabe der Mietkaution), auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Kosten sind dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3. Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdever- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge des Doppels von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. O. Hug
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