Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV230015-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 25. September 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B., Dr., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X.,
betreffend Vollstreckung (Ausstand) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 3. Mai 2022 (EZ220001-M)
Erwägungen: 1. a) Am 10. September 2023 reichte der Gesuchsgegner beim Obergericht des Kantons Zürich eine Eingabe vom 8. September 2023 ein, welche über- schrieben ist mit (Urk. 1 S. 1): "Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Dietikon, die Staatsanwaltschaft Limmattal Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung, Antrag zur Beweissicherung und Auskunftsbegehren Schadenersatz Vorsorgliche Massnahmen" Da der Gesuchsgegner in seiner Eingabe zwei (in die Zuständigkeit der Kammer als Rechtsmittelinstanz fallende) Gerichtsentscheide nannte, deren Aufhebung und den Ausstand des diese Entscheide erlassenden Bezirksrichters verlangte, wurde die Eingabe der I. Zivilkammer zur diesbezüglichen Behandlung überge- ben. b) Der Ausstand einer Gerichtsperson kann nach Abschluss eines Verfahrens nur mit dem entsprechenden Rechtsmittel verlangt werden, weshalb zwei Rechtsmittelverfahren anzulegen waren, nämlich betreffend die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. Mai 2022 das vorliegende Beschwerdeverfahren und betreffend das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Oktober 2022 das Berufungsverfahren LE230040-O. c) Nachdem sich die vorliegende Beschwerde sogleich als offensichtlich unzu- lässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. Mai 2022 betref- fend Vollstreckung gilt als dem Gesuchsgegner am 13. Mai 2022 zugestellt (Beleg bei Urk. 2). Die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) ist damit längst abgelaufen. Auf die Beschwerde und das darin enthaltene Ausstandsge- such kann demgemäss nicht eingetreten werden. b) Die mit dem Ausstandsgesuch vorgetragenen Ausstandsgründe (Urk. 1 S. 2 ff.) hätten ohnehin nicht berücksichtigt werden können. Ein Ausstandsgesuch
ist unverzüglich zu stellen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Sämtliche in der Eingabe vom 8. September 2023 dargelegten und beanstandeten Handlungen liegen aber weit zurück. Es werden zwar "NEUE Vorkommnisse und Ermittlungserkenntnisse per 7.9.2023" erwähnt (Urk. 1 S. 11), jedoch wird in keiner Weise konkretisiert, wann diese Handlungen stattgefunden haben sollen. Darüberhinaus könnten Vor- kommnisse nach Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2022 von vornherein keinen Ausstandsgrund mehr begründen, denn ein solcher müsste spätestens im Zeit- punkt des Erlasses jener Verfügung vorgelegen haben. 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt mutmasslich eine nicht vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Umständehalber kann auf die Erhebung von Ge- richtskosten verzichtet werden. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). c) Die Eingabe vom 8. September 2023 samt Beilagen wird den Gegenparteien im Berufungsverfahren LE23004-O zugestellt. Entsprechend kann vorliegend auf eine (nochmalige) Zustellung verzichtet werden. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde und das darin enthaltene Ausstandsgesuch gegen Be- zirksrichter lic. iur. H. Kistler wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.
Zürich, 25. September 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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