Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV250009-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 8. Juli 2025 in Sachen A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend superprovisorische Einstellung der Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. Juni 2025 (EZ250003-I)
Erwägungen: 1.a)Anlässlich eines Verfahrens betreffend Erstreckung des Mietverhältnis- ses schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sie vereinbarten, das Mietver- hältnis einmalig bis 31. Mai 2025 zu erstrecken; die Gesuchstellerin (als Mieterin) verpflichtete sich, das Mietobjekt bis spätestens am 2. Juni 2025 zu verlassen. Sodann hielten die Parteien fest, dass die Vereinbarung per 31. Mai 2025 als Ausweisungstitel gelte und die Gesuchstellerin damit einverstanden sei, dass das Gericht das Stadtammannamt Uster anweise, die Verpflichtung gemäss den Zif- fern 1 und 2 zu vollstrecken (Urk. 3). b)Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 gelangte die Gesuchstellerin mit einem "Antrag auf eine sofortige SUPERPROVISORISCHE SISTIERUNGSVERFÜ- GUNG in Sache Ausweisungstitel beim Stadtammannamt Uster per 31. Mai 2025" an das Bezirksgericht Uster (Mietgericht). Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 trat das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster als Vollstre- ckungsgericht (Vorinstanz) ohne Weiterungen unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin auf das Gesuch nicht ein (Urk. 4/2). Am 5. Juni 2025 reichte die Gesuchstellerin die Eingabe vom 30. Mai 2025, zusätzlich mit dem Datum des 4. Juni 2025 sowie einigen handschriftlichen Ergänzungen versehen, abermals beim Bezirksgericht Uster (Mietgericht) ein (Urk. 2). Die Vorinstanz leitete die neue Eingabe unverzüglich an das Obergericht weiter zur Prüfung, ob letztere als Rechtsmittel oder allenfalls als etwas anderes entgegenzunehmen sei (Urk. 1 S. 3). Da die hiesige Kammer die Eingabe der Gesuchstellerin nicht als Be- schwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Juni 2025, sondern als neues Gesuch um vorsorgliche Sistierung der Vollstre- ckung qualifizierte, überwies sie mit Beschluss vom 13. Juni 2025 die Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. Juni 2025 zur Beurteilung an das Bezirksgericht Uster (zu- rück) und schrieb das Beschwerdeverfahren ab (Urk. 1). Die Vorinstanz (Einzel- gericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster) wies in der Folge das Gesuch der Gesuchstellerin um Einstellung der Vollstreckung mit Urteil vom 18. Juni 2025 ab, auferlegte der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr von
Fr. 300.– und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 5 Dispositivziffern 1-4 = Urk. 8 Dispositivziffern 1-4). c)Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. Juni 2025 (Poststempel vom 1. Juli 2025, eingegangen am 3. Juli 2025; vgl. an Urk. 7 ange- hefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) innert Frist (Urk. 6) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 1): "1.Das Urteil des Bezirksgericht Uster vom 18. Juni 2025 sei aufzuheben. 2.Es sei festzustellen, dass meine Eingabe vom 4. Juni 2025 beim Bezirksgericht Uster im Sinne eines dringlichen Rechtsschutzinteresses an der sofortigen Sis- tierung der Ausweisungsvollstreckung zu verstehen gewesen wäre. Was laut Art. 265 ZPO nur einer vorübergehenden und nicht definitiven Einstellung der Vollstreckung entspricht, aber sicher sofort superprovisorisch-summarisch aus- geführt werden sollte. 3.Somit sei mein Gesuch um superprovisorische Sistierung nach Art. 265 an das Bezirksgericht zur ordnungsgemässen materiellen Behandlung zurückzuwei- sen. Eventualiter sei die Sistierung durch das Obergericht anzuordnen. 4.Es sei dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 325 Abs. 2 ZPO analog). 5.Es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten." d)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-6). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a)Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzli- chen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Un- erlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Ent- scheids eingeht. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten.
b)Die Gesuchstellerin verlangt mit ihren Anträgen 1-3 sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 18. Juni 2025 und damit die Einstel- lung der Vollstreckung (Urk. 7 S. 1). Sofern die Gesuchstellerin mit ihrem Antrag 2 tatsächlich ein Feststellungsbegehren hätte stellen wollen, wäre darauf nicht ein- zutreten gewesen, legt sie doch in ihrer Beschwerdeschrift kein Feststellungsin- teresse dar und ist ein solches auch aus den Akten nicht ersichtlich. c)Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde der Gesuchstellerin obsolet. Anzumer- ken ist, dass das Gesuch der Gesuchstellerin auf Einstellung der Vollstreckung mit vorinstanzlichem Urteil vom 18. Juni 2025 abgewiesen wurde (vgl. Urk. 8 Dis- positivziffer 1). Gegen abweisende Entscheide kann begriffsimmanent ohnehin kein Aufschub der Vollstreckbarkeit gewährt werden, da kein Entscheid gefällt wurde, welcher als solcher vollstreckt werden könnte. Entsprechend wäre bei ei- nem Entscheid auf das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit nicht einzutre- ten gewesen. 3.a)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Gesuch der Gesuchstel- lerin erweise sich von vornherein als offensichtlich unbegründet, weshalb auf eine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zu verzichten und definitiv zu entscheiden sei (Urk. 8 S. 3). Die Vorbringen der Gesuchstellerin vermöchten nicht zu über- zeugen. Die Möglichkeit der unterlegenen Partei beim Vollstreckungsgericht ein Gesuch um Einstellung der Vollstreckung einzureichen, diene nicht der inhaltli- chen Überprüfung der Vereinbarung resp. des Ausweisungstitels selber. Die Be- gründung der Gesuchstellerin, eine neue Vereinbarung zwischen den Parteien mit besseren Konditionen für sich selber erwirken zu wollen, sei von vornherein nicht zu hören. Sodann handle es sich bei der Behauptung einer nicht wiedergutzuma- chenden Härte für sie und ihren Sohn um unsubstantiierte Ausführungen. Wes- halb die Gesuchstellerin zuletzt auf ihr Verhältnis zur hochbetagten Nachbarin verweist, erschliesse sich nicht. Sofern die Gesuchstellerin dies als Begründung für die erwähnte besondere Härte verstanden haben möchte, wäre dies jedenfalls zu verneinen. Schliesslich bringe sie lediglich den Umstand des Wegfalls des Ei- genbedarfs als Begründung zur Kündigung des Mietvertrages als seit dem Ab-
schluss der Vereinbarung eingetretene Tatsache vor, welche ihrer Ansicht nach der Vollstreckung entgegenstehe. Dazu habe die Gesuchstellerin jedoch weder rechtsgenügende Behauptungen aufgestellt noch Belege eingereicht, weshalb diese Ausführungen nicht glaubhaft dargetan worden seien und als Einwendun- gen von vornherein nicht zu genügen vermöchten (Urk. 8 S. 4). b)Die Gesuchstellerin moniert im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen, die Vorinstanz habe ihr Sistierungsbegehren nicht rechtsgenüglich geprüft und den Antrag auf eine superprovisorische Verfügung einer offensichtlich unzutref- fenden Rechtsgrundlage zugeordnet. Dieser Verfahrensfehler verletze ihr rechtli- ches Gehör sowie ihr verfassungsmässiges Recht auf wirksamen Rechtsschutz nach Art. 29 BV. Der Zweck der superprovisorischen Sistierung sei doch gerade einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil in Form des Vollzugs der Auswei- sung zu verhindern. Die Voraussetzungen von Art. 265 ZPO für vorsorgliche Massnahmen seien erfüllt. Das superprovisorische Verfahren diene eben genau dazu, rasch und ohne Anhörung der Gegenpartei ein Zuwarten mit der Verfah- rensfortführung (der drohenden polizeilichen Ausweisung) zu ermöglichen (Urk. 7 S. 2). Sie sitze aus reiner Missgunst (der Töchter in Erbengemeinschaft mit ihrer lieben hochbetagten Vermieterin und Nachbarin) zusammen mit ihrem Sohn auf dem Schleudersitz. Es drohe ihr der Verlust ihres allerletzten Refugiums und dies völlig unverschuldet. Sie weise explizit darauf hin, dass ihrem Sohn ebenfalls die Achtung seines Rechtsschutzinteresses zustehen würde (Urk. 7 S. 3). c)Die Beschwerdeschrift der Gesuchstellerin vermag den formellen Be- gründungsanforderungen nicht zu genügen (vgl. oben Erw. 2a). Die Gesuchstel- lerin legt lediglich ihre Sicht der Sach- und Rechtslage dar und setzt sich mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht einmal ansatzweise auseinander. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht die inhaltliche Überprüfung der Vereinbarung der Parteien beziehungsweise des Aus- weisungstitels sowie die Erwirkung einer neuen Vereinbarung mit besseren Kon- ditionen für die Gesuchstellerin unterliess (Urk. 7 S. 2 f.). Ebenso wenig legt sie dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht ihre Einwendungen einer nicht wiedergutzu- machenden Härte für sie und ihren Sohn und des Wegfalls des Eigenbedarfs als
Begründung zur Kündigung des Mietvertrages als unsubstantiierte Ausführungen bzw. nicht rechtsgenügende Behauptungen ohne Belege qualifizierte (vgl. Urk. 7 S. 2 f.). Die Gesuchstellerin begnügt sich im Wesentlichen damit, ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen teilweise zu wiederholen und die Prüfung des Ausweisungstitels anhand ihrer Vorbringen im Beschwerde- verfahren zu beantragen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Vor diesem Hinter- grund ist mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde der Gesuchstel- lerin nicht einzutreten. 4.a)Die Gesuchstellerin beantragt, für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Urk. 7 S. 1). Es liegt kein Fall vor, für wel- chen gemäss Art. 113 ff. ZPO eine besondere Kostenregelung gilt bzw. keine Kosten zu erheben sind. Entsprechend ist die Entscheidgebühr gemäss Art 105 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen festzusetzen. Diese sind nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt, was im Gesetz ausdrücklich verankert ist. Es liegt schliesslich auch kein Sachverhalt nach Art. 107 ZPO vor, welcher einen Kosten- erlass rechtfertigen würde, zumal die Gesuchstellerin einen solchen auch nicht genannt hat. Damit ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4, § 8 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Entscheidgebühr der Gesuchstellerin auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b)Ob die Gesuchstellerin mit ihrer Ausführung, als rechtsunkundige Frau, welche aus finanziellen Gründen als "völlig Mittellose" keine anwaltliche Unterstüt- zung beziehungsweise juristische Vertretung beiziehen könne, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands stellen möchte oder allenfalls um Ansetzung einer Nach- frist zur Einreichung des Gesuches ersucht, kann vorliegend offen bleiben. Ge- mäss den vorstehenden Erwägungen war auf die Beschwerde zufolge Aussichts- losigkeit nicht einzutreten (Art. 117 lit. b ZPO), weshalb der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren unabhängig von ih- rer finanziellen Situation ohnehin nicht gewährt werden könnte. Was die Bestel-
lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands angeht, ist im Übrigen festzuhalten, dass es an der Gesuchstellerin wäre, einen Anwalt zu bezeichnen, dessen Bestel- lung als unentgeltlichen Rechtsbeistand sie anstrebt. Das Gericht bestellt den Bei- stand lediglich im Anwendungsbereich von Art. 69 ZPO von sich aus (vgl. dazu OGer ZH RU160006 vom 15. März 2016, E. 4.2). c)Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens und der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Aufwen- dungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage von Kopien von Urk. 7 und 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit mietrechtlicher Natur. Der Streitwert beläuft sich auf un- ter Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ip