Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RX220003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 3. Juni 2022
in Sachen
A., Beklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. und/oder MLaw X2._____,
gegen
B._____ Management AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Schutzschrift
Nach Einsicht in die Eingabe des Beklagten vom 1. Juni 2022 (hierorts eingegan- gen am 2. Juni 2022), mit welcher er für den Fall einer Berufung der Klägerin ge- gen das Urteil und den Beschluss des Arbeitsgerichts Meilen vom 17. Mai 2022 (Geschäfts-Nummer AG210001-G) die Stellung eines Gesuchs um Sicherstellung der Parteientschädigung ankündigt und darum ersucht, ihm vor Fristansetzung zur Berufungsantwort Frist zur Stellung eines solches Gesuchs anzusetzen (Urk. 1), da diese Eingabe als Schutzschrift im Sinne von Art. 270 ZPO entgegenzuneh- men ist, da ausgehend vom Streitwert einer potentiellen Berufung von rund Fr. 200'000.-- (vorinstanzlicher Entscheid S. 43 i.V.m. Dispositiv-Ziffer 1) die allenfalls sicherzu- stellende Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wohl rund Fr. 8'000.-- betragen würde (§ 4 Abs. 1, § 13 Abs. 2 AnwGebV), da für den vorliegenden Entscheid die Gerichtskosten in Anwendung von § 8 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen sind, da der vorliegende Entscheid durch den Beklagten verursacht wurde, weshalb ihm die entsprechenden Kosten aufzuerlegen sind, wird beschlossen: 1. Die Eingabe des Beklagten vom 1. Juni 2022 wird als Schutzschrift entge- gengenommen und findet – unabhängig von Gerichtsferien – Beachtung bis längstens am 2. Dezember 2022. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beklagten, gegen Empfangsschein.
Zürich, 3. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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